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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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in den der Anteilinhaber investiert, zu mehr als 60 % (auf Wertbasis) aus „qualifizierenden Anlagen“ bestehen.<br />

Qualifizierende Anlagen sind weitgehend solche, die eine Rendite direkt oder indirekt in Form von Zinsen liefern.<br />

Für den Erwerb und/oder die Veräußerung von Anlagen können von der Gesellschaft im Vereinigten Königreich<br />

und anderswo Übertragungssteuern zu entrichten sein. Insbesondere muss die Gesellschaft im Vereinigten<br />

Königreich auf den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, die im Vereinigten Königreich gegründet sind oder die<br />

ein Anteilregister im Vereinigten Königreich unterhalten, eine Transaktionssteuer (Stamp Duty Reserve Tax) in<br />

Höhe von 0,5 % (oder eine Transaktionssteuer (Stamp Duty) in gleicher Höhe, falls die Übertragung nicht in<br />

stückeloser Form erfolgt) entrichten. Diese Steuerpflicht entsteht im Laufe der normalen Anlagetätigkeit der<br />

Gesellschaft und beim Erwerb von Anlagen von Zeichnern bei der Zeichnung von Anteilen der Gesellschaft.<br />

Die Anteile der Gesellschaft können in individuellen Einlagenkonten (Individual Savings Accounts) oder<br />

individuellen Renteneinlagen (Self-Invested Personal Pensions) oder in personalisierten Portfolioanleihen<br />

(Personalised Portfolio Bonds) gehalten werden.<br />

Außerdem muss ein potenzieller Anteilinhaber, sofern für ihn keine Befreiung (wie z.B. für Vermittler nach<br />

Abschnitt 88A des Finance Act von 1986) gilt, auf den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, die im Vereinigten<br />

Königreich gegründet sind oder die ein Anteilregister im Vereinigten Königreich unterhalten, zum Zwecke der<br />

Folgezeichnung von Anteilen eine Stamp Duty Reserve Tax (oder Stempelsteuer) zum gleichen Satz wie<br />

vorstehend genannt entrichten. Diese kann auch bei der Übertragung von Anlagen an Anteilinhaber bei<br />

Rücknahmen anfallen.<br />

Da die Gesellschaft nicht im Vereinigten Königreich gegründet wurde und das Register der Anteilinhaber<br />

außerhalb des Vereinigten Königreiches geführt wird, fällt auf die Übertragung, Zeichnung oder Rücknahme von<br />

Anteilen eine Stamp Duty Reserve Tax nur wie vorstehend beschrieben an. Die Pflicht zur Zahlung einer<br />

Stempelsteuer (Stamp Duty) entsteht nicht, sofern alle schriftlichen Urkunden, mit denen Anteile der<br />

Gesellschaft übertragen werden, stets außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgefertigt und aufbewahrt<br />

werden.<br />

Die Gesellschaft beabsichtigt, die von den Fonds gehaltenen Vermögenswerte generell für Anlagezwecke und<br />

nicht für Handelszwecke zu halten. Selbst wenn die britische Finanzbehörde („Her Majesty’s Revenue & Customs“,<br />

„HMRC“) erfolgreich argumentiert, dass ein Fonds im Sinne des britischen Steuerrechts Handel treibt, ist zu<br />

erwarten, dass die Anforderungen für eine Befreiung bei Erbringung von Anlageverwaltungsdiensten<br />

(„Investment Mana<strong>gem</strong>ent Exemption“, „IME“) erfüllt werden. Dies kann jedoch nicht gewährleistet werden.<br />

Unter der Annahme, dass die IME-Anforderungen erfüllt werden, dürfte der Fonds bezüglich der mit seinen<br />

Anlagen erwirtschafteten Gewinne im Vereinigten Königreich nicht steuerpflichtig sein (ausgenommen hiervon<br />

sind Erträge, für die jeder Anleger im Vereinigten Königreich grundsätzlich steuerpflichtig ist). Dies gilt auf der<br />

Grundlage, dass die von den Fonds gehaltenen Anlagen der Definition einer „festgelegten Transaktion” (specified<br />

transaction) <strong>gem</strong>äß den The Investment Manager (Specified Transactions) Regulations 2009 entsprechen. Es ist<br />

zu erwarten, dass die von der Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte der Definition einer „festgelegten<br />

Transaktion“ entsprechen dürften. Dies kann jedoch nicht gewährleistet werden.<br />

Wenn die Gesellschaft die IME-Bedingungen nicht erfüllt oder wenn Anlagen nicht als „festgelegte<br />

Transaktion“ angesehen werden, kann dies zu Steuerverlusten innerhalb der Fonds führen.<br />

Wenn zusätzlich zum Voranstehenden die HMRC erfolgreich argumentiert, dass ein Fonds im Sinne des britischen<br />

Steuerrechts Handel treibt, müssen die vom Fonds über seine Beteiligungen an den zugrunde liegenden<br />

Vermögenswerten erwirtschafteten Renditen in die Berechnung der „Erträge“ des Fonds aufgenommen werden,<br />

um so den entsprechenden Betrag zu errechnen, der zur Erfüllung der Anforderungen für den Status eines<br />

britischen „Meldefonds“ an die Anleger <strong>gem</strong>eldet werden muss. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die von<br />

den Fonds gehaltenen Anlagen der Definition einer „Anlagetransaktion“ (investment transaction) <strong>gem</strong>äß den am<br />

1. Dezember 2009 in Kraft getretenen The Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (die „Vorschriften“)<br />

entsprechen dürften. Es wird daher angenommen, dass diese Anlagen als „Nicht-Handelstransaktionen“ (nontrading<br />

transactions) im Sinne der Vorschriften anzusehen sind. Diese Annahme beruht auf der Voraussetzung,<br />

dass die Gesellschaft sowohl die „Äquivalenzbedingung“ (equivalence condition) als auch die Bedingung einer<br />

„echten Diversifizierung der Inhaberstruktur“ (genuine diversity of ownership) <strong>gem</strong>äß den Vorschriften erfüllt.<br />

Von Anlegern, bei denen es sich um Versicherungsgesellschaften handelt, die im Vereinigten Königreich<br />

steuerpflichtig sind und ihre Anteile in einem Fonds aus Gründen ihrer langfristigen Geschäftstätigkeit halten<br />

(ausgenommen ihr Pensionsgeschäft), wird angenommen, dass sie diese Anteile am Ende jeder<br />

Rechnungsperiode veräußern und sofort wieder erwerben. All<strong>gem</strong>ein gesprochen, werden die steuerpflichtigen<br />

Gewinne und die abzugsfähigen Verluste unter der jährlich angenommenen Veräußerungsregelung<br />

zusammengefasst, und ein Siebtel des Nettobetrags, der sich hieraus ergibt, ist am Ende der Rechnungsperiode,<br />

in der diese angenommenen Veräußerungen stattfanden, entweder steuerpflichtig (wenn Nettogewinne erzielt<br />

wurden) oder abzugsfähig (wenn es Nettoverluste gibt).<br />

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