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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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VERFAHREN FÜR DEN HANDEL AM PRIMÄRMARKT<br />

Der Primärmarkt ist der Markt, an dem Anteile der Fonds von der Gesellschaft an zugelassene Teilnehmer<br />

ausgegeben bzw. von zugelassenen Teilnehmern an die Gesellschaft zurückgegeben werden. Nur zugelassene<br />

Teilnehmer können Anteile am Primärmarkt zeichnen oder zurückgeben.<br />

Antragsteller, die Anteile an einem Fonds direkt bei der Gesellschaft zeichnen bzw. an diese zurückgeben wollen,<br />

müssen bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllen und sich bei der Gesellschaft registrieren lassen, um<br />

zugelassene Teilnehmer zu werden. Darüber hinaus müssen alle Antragsteller, die eine Zulassung als<br />

zugelassener Teilnehmer beantragen, zunächst den beim Verwalter erhältlichen Kontoeröffnungsantrag der<br />

Gesellschaft ausfüllen und bestimmten Überprüfungen zur Verhinderung von Geldwäsche genügen. Der<br />

unterzeichnete Kontoeröffnungsantrag ist im Original an den Verwalter zu senden. Antragsteller, die gerne<br />

zugelassene Teilnehmer werden möchten, sollten sich für nähere Einzelheiten an den Anlageverwalter wenden.<br />

Es liegt im uneingeschränkten Ermessen der Gesellschaft, Kontoeröffnungsanträge anzunehmen oder abzulehnen<br />

und eine Zulassung als zugelassener Teilnehmer zurückzuziehen. Um einen Rücknahmeauftrag erteilen zu<br />

können, muss ein zugelassener Teilnehmer ausreichende Anteile im eigenen Namen halten (welche der<br />

Registerstelle zur Annullierung zu übergeben sind) und der Gesellschaft den Kontoeröffnungsantrag im Original<br />

zugestellt haben.<br />

Zugelassene Teilnehmer können Verfügungsaufträge für die Zeichnung oder Rücknahme von Anteilen eines<br />

Fonds mittels elektronischer Order-Eingabe übermitteln. Die elektronische Order-Eingabe unterliegt der<br />

vorherigen Zustimmung des Anlageverwalters und des Verwalters und muss im Einklang mit den Anforderungen<br />

der Zentralbank erfolgen. Elektronisch erteilte Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge unterliegen den im<br />

Handelsterminplan für den Primärmarkt genannten Eingangsfristen für Verfügungsaufträge. Alternative<br />

Handelsmethoden sind mit Zustimmung des Anlageverwalters und <strong>gem</strong>äß den Anforderungen der Zentralbank<br />

verfügbar.<br />

Alle Antragstellungen erfolgen auf eigenes Risiko des zugelassenen Teilnehmers. Nachdem Verfügungsaufträge<br />

eingereicht wurden, sind diese (sofern der Anlageverwalter nichts Anderweitiges bestimmt) unwiderruflich. Die<br />

Gesellschaft, der Anlageverwalter und der Verwalter haften nicht für Verluste, die bei der Übermittlung von<br />

Kontoeröffnungsanträgen oder bei der Übermittlung von Verfügungsanträgen mittels elektronischer Order-<br />

Eingabe oder einer alternativen vom Anlageverwalter genehmigten Handelsmethode entstehen. Änderungen der<br />

Registrierungsdetails und Zahlungsanweisungen werden nur vorgenommen, wenn die Gesellschaft die<br />

Originalunterlagen erhalten hat.<br />

Zugelassene Teilnehmer sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihren<br />

Verpflichtungen zur Erfüllung von Kauf- und Rücknahmetransaktionen nachzukommen, wenn sie Verfügungsaufträge<br />

über den Primärmarkt einreichen.<br />

Verzeichnis der Zusammensetzung des Anlagenbestandes<br />

Die Gesellschaft veröffentlicht für jeden aktuellen Fonds ein Verzeichnis der Zusammensetzung des<br />

Anlagenbestandes, welches eine Angabe der Anlagen jedes Fonds enthält. Darüber hinaus gibt das Verzeichnis<br />

der Zusammensetzung des Anlagenbestandes die Barkomponente an, die (a) im Fall von Zeichnungen von<br />

zugelassenen Teilnehmern an die Gesellschaft oder (b) im Fall von Rücknahmen von der Gesellschaft an die<br />

zugelassenen Teilnehmern zu übermitteln ist.<br />

Das Verzeichnis der Zusammensetzung des Anlagenbestands für die aktuellen Fonds und für jeden Handelstag<br />

kann von zugelassenen Teilnehmern vom Anlageverwalter angefordert werden.<br />

Transaktionen (gegen Sachleistung und gegen Barzahlung)<br />

Anteile können an jedem Handelstag zum an diesem Tag geltenden Nettoinventarwert zuzüglich Abgaben und<br />

Gebühren, die zur Berücksichtigung der Ausführungskosten unterschiedlich ausfallen können, gezeichnet werden.<br />

Anteile können an jedem Handelstag zum an diesem Tag geltenden Nettoinventarwert abzüglich Abgaben und<br />

Gebühren, die zur Berücksichtigung der Ausführungskosten unterschiedlich ausfallen können, zurückgegeben<br />

werden. Der Betrag und die Berechnungsgrundlage der Abgaben und Gebühren können ebenfalls je nach Größe<br />

des jeweiligen Verfügungsauftrags und in Abhängigkeit der Kosten, die aufgrund von Primärmarkttransaktionen<br />

anfallen bzw. mit diesen in Verbindung stehen, unterschiedlich ausfallen. Die Gesellschaft ist satzungs<strong>gem</strong>äß<br />

berechtigt, einen Betrag zu erheben, den der Manager als an<strong>gem</strong>essenen Betrag für Abgaben und Gebühren<br />

erachtet.<br />

Es liegt im uneingeschränkten Ermessen der Gesellschaft, Anträge auf die Zeichnung von Anteilen ganz oder<br />

teilweise anzunehmen oder abzuweisen, ohne hierfür Gründe anzugeben. Es liegt ferner im uneingeschränkten<br />

Ermessen der Gesellschaft (aber sie ist nicht dazu verpflichtet), Anteilzeichnungen vor der Ausgabe von Anteilen<br />

an einen Zeichner (ungeachtet einer Annahme des Antrags) ganz oder teilweise abzuweisen oder zu annullieren,<br />

falls beim zugelassenen Teilnehmer (oder seiner direkten oder obersten Muttergesellschaft) eines der folgenden<br />

Ereignisse eintritt: ein Insolvenzereignis, eine Herabstufung des Bonitätsratings; die Aufnahme in eine<br />

Beobachtungsliste (mit negativen Implikationen) durch eine Ratingagentur; oder wenn die Gesellschaft (oder ihr<br />

Manager oder Anlageverwalter) triftige Gründe zur Annahme hat, dass der betreffende zugelassene Teilnehmer<br />

nicht in der Lage sein könnte, seinen Erfüllungsverpflichtungen nachzukommen bzw. dass der zugelassene<br />

Teilnehmer ein Kreditrisiko für den Fonds darstellt. Des Weiteren kann die Gesellschaft diejenigen<br />

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