Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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Je nach ihren persönlichen Umständen können Anteilinhaber, die im steuerlichen Sinn im Vereinigten Königreich<br />
ansässig sind, der dortigen Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Dividenden oder andere Ausschüttungen<br />
von Erträgen einer Anteilsklasse der Gesellschaft (einschließlich aller Dividenden aus realisierten Kapitalgewinnen<br />
der Gesellschaft) unterliegen. Darüber hinaus unterliegen Anteilinhaber im Vereinigten Königreich, die am Ende<br />
eines „Meldezeitraums“ („Reporting Period“) (<strong>gem</strong>äß Definition im Sinne des britischen Steuerrechts) Anteile<br />
halten, möglicherweise der britischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf ihren Anteil an den „ <strong>gem</strong>eldeten<br />
Erträgen“ insoweit, wie dieser Betrag über die vereinnahmten Dividenden hinausgeht. Die Begriffe „<strong>gem</strong>eldete<br />
Erträge“, ‚Meldezeitraum“ und ihre Auswirkungen werden nachfolgend im Detail erläutert. Sowohl Dividenden als<br />
auch <strong>gem</strong>eldete Erträge werden als von einer ausländischen Kapitalgesellschaft gezahlte Dividenden behandelt,<br />
vorbehaltlich einer Umklassifizierung als Zinsen wie nachfolgend beschrieben. Die Gesellschaft nimmt für irische<br />
Steuern auf Dividenden, die an britische Anleger zu zahlen sind, aufgrund dessen keine Abzüge vor, da derzeit<br />
vorgesehen ist, dass alle Anteile in CREST oder einem anderen „anerkannten Clearingsystem“ gehalten werden<br />
(weitere Einzelheiten hierzu sind im vorherigen Abschnitt „Besteuerung in Irland“ enthalten).<br />
Erhalten im Vereinigten Königreich ansässige Privatpersonen Dividenden oder <strong>gem</strong>eldete Erträge von<br />
Unternehmen des Vereinigten Königreichs, erhalten sie eine nicht erstattungsfähige Steuergutschrift in Höhe von<br />
10 % der Dividenden, zuzüglich der Steuergutschrift, die mit ihrer Steuerschuld verrechnet werden kann. Wenn<br />
der Fonds allerdings mehr als 60 % seines Vermögens in zinstragenden Anlagen (oder in ähnlicher Form) hält,<br />
wird die Ausschüttung als Zinsen in den Händen des britischen Einzelanlegers angesehen. Das bedeutet, dass<br />
keine Steuergutschrift zur Verfügung steht und als maßgebliche Steuersätze die geltenden Zinssätze<br />
herangezogen werden.<br />
Ab 1. Juli 2009, nach dem Inkrafttreten des Finance Act 2009, fallen Dividendenausschüttungen an Unternehmen,<br />
die im Vereinigten Königreich ansässig sind, einschließlich der Gesellschaft, wahrscheinlich unter eine Reihe von<br />
Regelungen zur Befreiung von der britischen Körperschaftsteuer. Ferner dürften auch Ausschüttungen an nicht<br />
im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen, die ein Gewerbe durch eine ständige Einrichtung im<br />
Vereinigten Königreich betreiben, von der britischen Körperschaftsteuer auf Dividenden insoweit befreit sein, wie<br />
die von einem solchen Unternehmen gehaltenen Anteile durch diese ständige Einrichtung verwendet bzw. für<br />
diese gehalten werden. Gemeldete Erträge werden in diesem Sinne wie Dividendenausschüttungen behandelt.<br />
Anteile an der Gesellschaft dürften Anteile an Offshore-Fonds <strong>gem</strong>äß Definition im Sinne des United Kingdom<br />
Finance Act 2008 darstellen, wobei in diesem Sinne jede Anteilklasse des Fonds als separater ‚‚Offshore-<br />
Fonds“ behandelt wird.<br />
Nach den Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (SI2009/3001) hält ein Anleger, der im steuerlichen Sinn im<br />
Vereinigten Königreich ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Beteiligung an einem Offshore-<br />
Fonds und ist dieser Offshore-Fonds ein Nichtmeldefonds („Non-reporting Fund“). Gewinne, die dieser Anleger<br />
durch den Verkauf oder eine anderweitige Verfügung über diese Beteiligung erzielt, werden nach britischem<br />
Steuerrecht als Einkommen und nicht als Kapitalgewinn besteuert. Alternativ werden Gewinne aus dem Verkauf<br />
oder einer anderweitigen Verfügung durch einen Anleger, der im steuerlichen Sinn Vereinigten Königreich<br />
ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, über eine Beteiligung an einem Offshore-Fonds, der in<br />
allen Rechnungsperioden, in denen er die Beteiligung hält, ein Meldefonds („Reporting Fund“) war, als<br />
Kapitalgewinn und nicht als Einkommen besteuert, wobei thesaurierte oder reinvestierte Gewinne, für die bereits<br />
die britische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gezahlt wurde, befreit sind (auch wenn diese Gewinne<br />
von der britischen Körperschafsteuer befreit sind).<br />
Wenn ein Offshore-Fund über einen Teil des Zeitraums, in dem der Anleger im Vereinigten Königreich seine<br />
Beteiligung gehalten hat, ein Nichtmeldefonds und für den Rest des Zeitraums ein Meldefonds war, hat der<br />
Anteilinhaber möglicherweise die Wahl, Veräußerungsgewinne anteilig anzusetzen; hierdurch würde derjenige<br />
Teil des Gewinns, der in dem Zeitraum, in dem der Offshore-Fonds ein Meldefonds war, angefallen ist, als<br />
Kapitalgewinn besteuert. Diese Wahl kann innerhalb bestimmter Zeitlimits ab dem Datum der Statusänderung<br />
des Fonds getroffen werden.<br />
Es ist zu beachten, dass eine „Verfügung” für Steuerzwecke nach dem Steuergesetz des Vereinigten Königreichs<br />
auch Umschichtungen zwischen Anteilklassen der Fonds beinhaltet.<br />
All<strong>gem</strong>ein ist ein Meldefonds ein Offshore-Fonds, der bestimmte Voraussetzungen und jährliche Meldepflichten<br />
gegenüber der britischen Finanzbehörde und seinen Anteilinhabern erfüllen muss. Der Verwaltungsrat<br />
beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft und der Fonds so zu führen, dass diese Voraussetzungen und<br />
jährlichen Pflichten für jede Anteilklasse im Fonds, die den Status eines Meldefonds im Vereinigten Königreich<br />
anstrebt, bei Auflegung erfüllt sind bzw. laufend erfüllt werden. Diese jährlichen Pflichten beinhalten u.a. die<br />
Berechnung und Meldung der Ertragsrenditen des Offshore-Fonds für jeden Meldezeitraum (<strong>gem</strong>äß Definition im<br />
Sinne des britischen Steuerrechts) pro Anteil an alle betreffenden Anteilinhaber (wie für diesen Zweck definiert).<br />
Anteilinhaber im Vereinigten Königreich, die ihre Beteiligungen am Ende des Meldezeitraums halten, auf den sich<br />
die <strong>gem</strong>eldeten Erträge beziehen, unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf den (gegebenenfalls<br />
vorliegenden) Überschuss der <strong>gem</strong>eldeten Erträge über Ausschüttungen, die für den betreffenden Meldezeitraum<br />
vorgenommen wurden. Die <strong>gem</strong>eldeten Überschusserträge gelten als an dem Datum, an dem der Verwaltungsrat<br />
die Meldung vornimmt, für die Anteilinhaber im Vereinigten Königreich angefallen.<br />
Sobald die britische Finanzbehörde den Status des Meldefonds für die jeweiligen Anteilklassen erteilt hat, dürfte<br />
der Status auf laufender Basis gelten, vorausgesetzt, die jährlichen Anforderungen werden erfüllt.<br />
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