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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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(i) Anteilinhaber, deren Anteile von einem anerkannten Clearingsystem verwaltet werden<br />

Wenn Anteile in einem „anerkannten Clearingsystem“ wie beispielsweise CREST gehalten werden, ist es die<br />

Pflicht des Anteilinhabers (und nicht der Gesellschaft) für alle aus einem steuerlich relevanten Ereignis<br />

entstehenden Steuern im Rahmen einer Selbstveranlagung Rechenschaft abzulegen. Im Falle einer natürlichen<br />

Person sollten Steuern in Höhe von 27 % in Bezug auf eine Ausschüttung mit Zahlungen, die jährlich oder in<br />

kürzeren Abständen erfolgen, vom Anteilinhaber berücksichtigt werden. Ebenso sollte ein Anteilinhaber bei einer<br />

Ausschüttung oder einem Gewinn, den der Anteilinhaber aus einer Einlösung, Rückgabe oder Übertragung von<br />

Anteilen erzielt, Steuern zum Steuersatz von 30 % berücksichtigen. Handelt es sich bei der Anlage um eine<br />

Investmentgesellschaft mit persönlicher Anlagenselektion („PPIU“), dann erfolgt die Besteuerung von Zahlungen<br />

<strong>gem</strong>äß den im nachstehenden Absatz (ii) genannten Steuersätzen.<br />

Wenn der Anteilinhaber das Einkommen nicht ordnungs<strong>gem</strong>äß in seiner Steuererklärung angegeben hat, dann<br />

gelten die normalen Steuersätze (d.h. bis zu 41 %) oder 68 % (d.h. der Grenzsteuersatz plus 27 %) im Falle<br />

einer Anlage, die ein PPIU darstellt.<br />

Sofern die Gesellschaft von einem Anteilinhaber eine maßgebliche Erklärung verlangt, aber nicht erhalten hat,<br />

oder ab dem 3. April 2010 von der irischen Steuerbehörde nach den mit dem Finanzgesetz von 2010<br />

eingeführten neuen Bestimmungen in Bezug auf an<strong>gem</strong>essene Ausgleichsmaßnahmen keine Genehmigung<br />

erhalten hat, und daraufhin bei Eintritt eines steuerlich relevanten Ereignisses Steuern abzieht, ist nach irischer<br />

<strong>Gesetz</strong>gebung die Rückerstattung dieser Steuer nur an in Irland körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften, an<br />

bestimmte erwerbsunfähige Personen und unter bestimmten anderen eingeschränkten Umständen möglich.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass die Abgabe einer maßgeblichen Erklärung oder die Genehmigung für an<strong>gem</strong>essene<br />

Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Finanzgesetzes von 2010 nicht erforderlich ist, wenn die<br />

Anteile, die Gegenstand eines Antrags auf Zeichnung oder, im Fall einer Übertragung der Anteile, einer<br />

Registrierung der Übertragung sind, über CREST oder ein anderes „anerkanntes Clearingsystem“ gehalten<br />

werden, das von den irischen Steuerbehörden so bezeichnet ist. Der Verwaltungsrat beabsichtigt derzeit, alle<br />

Anteile über CREST oder ein anderes „anerkanntes Clearingsystem“ zu halten. Falls der Verwaltungsrat in<br />

Zukunft gestattet, dass Anteile in verbriefter Form außerhalb von CREST oder einem anderen „anerkannten<br />

Clearingsystems” gehalten werden dürfen, müssen zukünftige Anleger, die Anteile zeichnen wollen, und<br />

vorgeschlagene Erwerber von Anteilen als Vorbedingung für die Ausgabe von Anteilen der Gesellschaft bzw. die<br />

Registrierung als Erwerber der Anteile eine maßgebliche Erklärung ausfüllen. Eine maßgebliche Erklärung muss in<br />

diesem Zusammenhang nicht ausgefüllt werden, wenn die Gesellschaft nach den Bestimmungen des<br />

Finanzgesetzes von 2010 die Genehmigung erhalten hat, weil an<strong>gem</strong>essene Ausgleichsmaßnahmen getroffen<br />

wurden.<br />

Sofern Anteile nicht in einem „anerkannten Clearingsystem“ gehalten werden, kommt es bei einem steuerlich<br />

relevanten Ereignis zu den folgenden steuerlichen Auswirkungen.<br />

(ii) Anteilinhaber, die in Irland weder ansässig sind noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />

und deren Anteile nicht von einem anerkannten Clearingsystem verwaltet werden<br />

Die Gesellschaft muss bei einem steuerlich relevanten Ereignis keine Steuern für einen Anteilinhaber abziehen,<br />

wenn (a) der Anteilinhaber weder eine in Irland ansässige Person ist noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz in<br />

Irland hat, (b) der Anteilinhaber eine entsprechende maßgebliche Erklärung ausgefüllt hat und die Gesellschaft<br />

keinen Grund zur Annahme hat, dass die maßgebliche Erklärung inkorrekt sein könnte, oder (c) die Gesellschaft<br />

an<strong>gem</strong>essene Ausgleichsmaßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Anteilinhaber der Gesellschaft<br />

weder in Irland ansässige Personen noch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland sind, und die<br />

Gesellschaft die entsprechende Genehmigung von der Steuerbehörde erhalten hat. Liegt die maßgebliche<br />

Erklärung oder die oben genannte Genehmigung von der irischen Steuerbehörde nicht vor, wird die Gesellschaft<br />

bei Eintritt eines steuerlich relevanten Ereignisses steuerpflichtig, auch wenn der Anteilinhaber in Irland weder<br />

ansässig ist noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die betreffende Steuer, die abgezogen wird, ist<br />

nachstehend in Absatz (ii) beschrieben.<br />

Soweit ein Anteilinhaber als Vermittler für Personen tätig wird, die in Irland weder ansässig sind noch ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt haben, muss die Gesellschaft bei Eintritt eines steuerlich relevanten Ereignisses eine<br />

Steuer nicht abziehen, sofern der Vermittler eine maßgebliche Erklärung abgegeben hat, dass er für solche<br />

Personen tätig ist, und die Gesellschaft keine Kenntnisse hat, die vernünftigerweise vermuten lassen, dass die in<br />

dieser Erklärung enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind, oder wenn die irische<br />

Steuerbehörde der Gesellschaft die Genehmigung erteilt hat, dass an<strong>gem</strong>essene Ausgleichsmaßnahmen getroffen<br />

wurden, und diese Genehmigung nicht widerrufen wurde.<br />

Anteilinhaber, die in Irland weder ansässig sind noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die eine<br />

maßgebliche Erklärung abgegeben haben, in Bezug auf die die Gesellschaft keine Kenntnisse hat, die<br />

vernünftigerweise vermuten lassen, dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind,<br />

oder wenn die irische Steuerbehörde der Gesellschaft die Genehmigung erteilt hat, dass an<strong>gem</strong>essene<br />

Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, und diese Genehmigung nicht widerrufen wurde, unterliegen mit den<br />

Erträgen aus ihren Anteilen und den bei der Veräußerung ihrer Anteile erzielten Gewinnen nicht einer irischen<br />

Steuer. Ein Anteilinhaber, der eine Gesellschaft ist, die in Irland nicht ansässig ist, und der Anteile direkt oder<br />

indirekt durch oder für eine Handelsniederlassung oder Vertretung in Irland hält, unterliegt jedoch mit den<br />

Erträgen aus den Anteilen oder den bei der Veräußerung der Anteile erzielten Gewinnen der irischen Steuer.<br />

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