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Elektronisch überwachter Hausarrest - Fh-guestrow.de

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<strong>de</strong>n. Während dieser Zeit hat <strong>de</strong>r Proband die Möglichkeit z. B. zu<br />

flüchten, <strong>de</strong>n Sen<strong>de</strong>r zu entfernen o<strong>de</strong>r Straftaten zu begehen. Bis<br />

das Fehlverhalten <strong>de</strong>s Überwachten bemerkt wird, kann es einige<br />

Stun<strong>de</strong>n dauern, nämlich so lange bis ein Signal in <strong>de</strong>r Über-<br />

wachungsstation eingehen müsste, aber nicht eingeht, weil <strong>de</strong>r<br />

Überwachte sich nicht in seiner Wohnung befin<strong>de</strong>t.<br />

Mayer bezeichnet das Überwachungssystem <strong>de</strong>nnoch als "technisch<br />

ausgereift", weil solche Manipulationsversuche in je<strong>de</strong>m Fall<br />

ent<strong>de</strong>ckt wür<strong>de</strong>n, wenn auch erst nach einer gewissen Zeit. 30<br />

Auch laut Werner, <strong>de</strong>r technischen Projektleiterin „<strong>Elektronisch</strong>e<br />

Fußfessel“ in Hessen, funktioniert die Technik "fehlerfrei und <strong>de</strong>mentsprechend<br />

zuverlässig". Man könne sich eben nicht <strong>de</strong>n kleinsten<br />

Fehler erlauben. 31<br />

5. Die Verfassungskonformität <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es<br />

Vorab ist zu klären, ob eine Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es in Deutschland gegen die Grundrechte <strong>de</strong>s<br />

<strong>Hausarrest</strong>anten verstößt. Die Überwachung mittels mo<strong>de</strong>rner<br />

Technik könnte verfassungsrechtlich be<strong>de</strong>nklich sein.<br />

5.1 Die Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG<br />

Durch die Kontrolle <strong>de</strong>s Betroffenen hinsichtlich seiner Anwesenheit<br />

in <strong>de</strong>r eigenen Wohnung mittels Überwachungstechnik könnte<br />

<strong>de</strong>r Verurteilte in seinem Grundrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 GG<br />

verletzt sein.<br />

30 Vgl.: Ebenda, S. 63.<br />

31 Vgl.: Anlage 1, S. X.<br />

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