Elektronisch überwachter Hausarrest - Fh-guestrow.de
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<strong>de</strong>n. Während dieser Zeit hat <strong>de</strong>r Proband die Möglichkeit z. B. zu<br />
flüchten, <strong>de</strong>n Sen<strong>de</strong>r zu entfernen o<strong>de</strong>r Straftaten zu begehen. Bis<br />
das Fehlverhalten <strong>de</strong>s Überwachten bemerkt wird, kann es einige<br />
Stun<strong>de</strong>n dauern, nämlich so lange bis ein Signal in <strong>de</strong>r Über-<br />
wachungsstation eingehen müsste, aber nicht eingeht, weil <strong>de</strong>r<br />
Überwachte sich nicht in seiner Wohnung befin<strong>de</strong>t.<br />
Mayer bezeichnet das Überwachungssystem <strong>de</strong>nnoch als "technisch<br />
ausgereift", weil solche Manipulationsversuche in je<strong>de</strong>m Fall<br />
ent<strong>de</strong>ckt wür<strong>de</strong>n, wenn auch erst nach einer gewissen Zeit. 30<br />
Auch laut Werner, <strong>de</strong>r technischen Projektleiterin „<strong>Elektronisch</strong>e<br />
Fußfessel“ in Hessen, funktioniert die Technik "fehlerfrei und <strong>de</strong>mentsprechend<br />
zuverlässig". Man könne sich eben nicht <strong>de</strong>n kleinsten<br />
Fehler erlauben. 31<br />
5. Die Verfassungskonformität <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />
<strong>Hausarrest</strong>es<br />
Vorab ist zu klären, ob eine Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />
<strong>Hausarrest</strong>es in Deutschland gegen die Grundrechte <strong>de</strong>s<br />
<strong>Hausarrest</strong>anten verstößt. Die Überwachung mittels mo<strong>de</strong>rner<br />
Technik könnte verfassungsrechtlich be<strong>de</strong>nklich sein.<br />
5.1 Die Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG<br />
Durch die Kontrolle <strong>de</strong>s Betroffenen hinsichtlich seiner Anwesenheit<br />
in <strong>de</strong>r eigenen Wohnung mittels Überwachungstechnik könnte<br />
<strong>de</strong>r Verurteilte in seinem Grundrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 GG<br />
verletzt sein.<br />
30 Vgl.: Ebenda, S. 63.<br />
31 Vgl.: Anlage 1, S. X.<br />
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