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Elektronisch überwachter Hausarrest - Fh-guestrow.de

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solcher Kriterien nicht sinnvoll ist, da die Auswahl zu willkürlich<br />

ist. 64<br />

Im Gegensatz dazu ist das Landgericht Frankfurt am Main bei<br />

<strong>de</strong>m elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> in einem Beschluss aus<br />

<strong>de</strong>m Jahre 2001 nicht von einer Freiheitsbeschränkung, son<strong>de</strong>rn<br />

von einer Freiheitsentziehung ausgegangen. 65<br />

Es ist zu betonen, dass die Meinungen hinsichtlich einer Einordnung<br />

<strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es auseinan<strong>de</strong>rgehen.<br />

In <strong>de</strong>r Literatur und in <strong>de</strong>r Rechtsprechung ist die Problematik<br />

heftig umstritten.<br />

Selbst innerhalb einer Quelle lassen sich Wi<strong>de</strong>rsprüche fin<strong>de</strong>n.<br />

Haverkamp <strong>de</strong>finiert <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong><br />

zunächst als Freiheitsbeschränkung, legt dann in einem an<strong>de</strong>ren<br />

Kapitel die Grün<strong>de</strong> für die Einschätzung <strong>de</strong>r elektronischen Überwachung<br />

als Freiheitsentziehung dar.<br />

Letztlich folgt die Verfasserin dieser Arbeit <strong>de</strong>n Darstellungen, die<br />

<strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> als Freiheitsbeschränkung<br />

darstellen.<br />

Diese sind logisch nachvollziehbar. Zum einen hat <strong>de</strong>r Arrestant<br />

prinzipiell die Möglichkeit seine Wohnung zu verlassen, wann er<br />

möchte, an<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>r Inhaftierte. Er kann in seinen eigenen vier<br />

Wän<strong>de</strong>n nach Belieben han<strong>de</strong>ln und sein Privatleben individuell<br />

gestalten. Außer<strong>de</strong>m hat er die Chance, soziale Kontakte zu pflegen<br />

o<strong>de</strong>r zur Arbeit zu gehen, ohne dass er dabei unter Umstän<strong>de</strong>n<br />

beobachtet wird. Der Verurteilte führt ein Leben, das <strong>de</strong>m eines<br />

normalen Bürgers in Freiheit ähnelt. Er muss dafür nicht in<br />

eine geson<strong>de</strong>rte Anstalt gehen und kann sich daneben freier als<br />

64<br />

Vgl.: Niedzwicki, Matthias: <strong>Elektronisch</strong>e Fußfesseln – Freiheitsbeschränkung<br />

nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG o<strong>de</strong>r Freiheitsentziehung nach Art. 104 GG. A.<br />

a. O. S. 258 ff.<br />

65<br />

Vgl.: LG Frankfurt a. M. Beschluss v. 6. 12. 2000 – 5/27 Qs 64/2000. In: NJW<br />

2001, Heft 9, S. 697.<br />

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