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Elektronisch überwachter Hausarrest - Fh-guestrow.de

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machen muss, eine permanente Ausgangssperre ist mit § 68 b<br />

Abs. 1 Nr. 1 StGB aber nicht gemeint. Der elektronisch überwach-<br />

te <strong>Hausarrest</strong> fällt somit unter § 68 b Abs. 1 Nr. 1 StGB und ist im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Führungsaufsicht kraft richterlicher Anordnung zuläs-<br />

sig. 110<br />

Innerhalb <strong>de</strong>r Führungsaufsicht kraft Gesetzes, § 68 Abs. 2 StGB,<br />

könnten verschie<strong>de</strong>ne Anwendungsgebiete für die elektronische<br />

Überwachung in Frage kommen. Mit <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r Aussetzung<br />

tritt gleichzeitig die Führungsaufsicht ein.<br />

Eine Aussetzung kann in folgen<strong>de</strong>n Fällen angeordnet wer<strong>de</strong>n: bei<br />

<strong>de</strong>r Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus o<strong>de</strong>r<br />

einer Entziehungsanstalt, bei einer Sicherungsverwahrung und bei<br />

<strong>de</strong>r Entlassung <strong>de</strong>s Verurteilten aus <strong>de</strong>m Strafvollzug, wenn bereits<br />

eine bestimmte Zeit <strong>de</strong>r Strafe verbüßt wur<strong>de</strong>.<br />

In <strong>de</strong>n eben genannten Fällen <strong>de</strong>r Aussetzung kann das Gericht<br />

Weisungen gemäß § 68 b StGB anordnen. 111<br />

Nun ist zu erläutern, für welche Bereiche <strong>de</strong>r elektronisch überwachte<br />

<strong>Hausarrest</strong> als Weisung im Rahmen <strong>de</strong>r Führungsaufsicht<br />

kraft Gesetzes sinnvoll ist.<br />

In <strong>de</strong>n Fällen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />

o<strong>de</strong>r einer Entziehungsanstalt han<strong>de</strong>lt es sich im Allgemeinen<br />

um Täter, die entwe<strong>de</strong>r zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Tat vermin<strong>de</strong>rt<br />

o<strong>de</strong>r gar nicht schuldfähig o<strong>de</strong>r zum Tatzeitpunkt berauscht waren.<br />

Von bei<strong>de</strong>n Gruppen ist anzunehmen, dass sie aufgrund körperlicher<br />

o<strong>de</strong>r psychischer Beeinträchtigungen nicht genügend<br />

Selbstdisziplin für eine elektronische Überwachung mitbringen<br />

wür<strong>de</strong>n. Vielmehr sollte hier an eine Gesundpflegung gedacht<br />

110 Vgl.: Haverkamp, Rita: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>vollzug. Ein<br />

Zukunftsmo<strong>de</strong>ll für <strong>de</strong>n Anstaltsvollzug? A. a. O., S. 200.<br />

111 Vgl.: Strafgesetzbuch, 42. Auflage, Stand: 2006.<br />

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