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Elektronisch überwachter Hausarrest - Fh-guestrow.de

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Nach allgemeiner Annahme ist <strong>de</strong>r Katalog <strong>de</strong>r Weisungen in § 56<br />

c Abs. 2 StGB nicht abschließend.<br />

Vielmehr sollen diese Weisungen Vorschläge für <strong>de</strong>n Richter sein,<br />

um in Einzelfällen auch an<strong>de</strong>re Möglichkeiten in Betracht ziehen<br />

zu können.<br />

Zu beachten ist hierbei, dass die Intention <strong>de</strong>s § 56 c StGB erhalten<br />

bleibt und die Maßnahme nicht nur <strong>de</strong>r Sicherung und Überwachung<br />

dient, son<strong>de</strong>rn auch einen Resozialisierungseffekt nach<br />

sich zieht. 87<br />

Fraglich ist, ob <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> eine geeignete<br />

Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles ist. In <strong>de</strong>r Literatur<br />

herrscht keine Einigkeit darüber. Beispielhaft sollen im Folgen<strong>de</strong>n<br />

zwei unterschiedliche Auffassungen dargelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Thiele bestreitet <strong>de</strong>n Resozialisierungseffekt durch die elektronische<br />

Überwachung nicht völlig, <strong>de</strong>nnoch lehnt er diese Maßnahme<br />

im Sinne einer Weisung ab. Als Grund dafür nennt er die<br />

zu geringe persönliche Betreuung. Er hält eine elektronische 24-<br />

Stun<strong>de</strong>n-Überwachung für nicht ausreichend und for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>shalb<br />

<strong>de</strong>n direkten persönlichen Kontakt. Sinnvoll ist hierfür das Aufsuchen<br />

<strong>de</strong>s Verurteilten ein- bis zweimal am Tag, um seine Lebensführung<br />

zu kontrollieren und individuelle Hilfestellung zu leisten.<br />

Der Verurteilte könnte dann, allein durch das Wissen <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />

Kontrollbesuche, zu einem geordneten und straffreien<br />

Leben fin<strong>de</strong>n. Thiele bezeichnet zu<strong>de</strong>m <strong>de</strong>n elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong> als "Hilfe zur Selbsthilfe", die aber keine Weisung<br />

gemäß § 56 c StGB sein kann. Des Weiteren ist <strong>de</strong>r elektronisch<br />

überwachte <strong>Hausarrest</strong> nach Thiele genauso eingriffsintensiv<br />

wie ein Gefangenenaufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt,<br />

<strong>de</strong>nn bei bei<strong>de</strong>n Maßnahmen wird <strong>de</strong>m Verurteilten die Freiheit für<br />

einen bestimmten Zeitraum entzogen. Da die elektronische Über-<br />

87 Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwa-<br />

chten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 88 ff.<br />

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