Elektronisch überwachter Hausarrest - Fh-guestrow.de
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Nach allgemeiner Annahme ist <strong>de</strong>r Katalog <strong>de</strong>r Weisungen in § 56<br />
c Abs. 2 StGB nicht abschließend.<br />
Vielmehr sollen diese Weisungen Vorschläge für <strong>de</strong>n Richter sein,<br />
um in Einzelfällen auch an<strong>de</strong>re Möglichkeiten in Betracht ziehen<br />
zu können.<br />
Zu beachten ist hierbei, dass die Intention <strong>de</strong>s § 56 c StGB erhalten<br />
bleibt und die Maßnahme nicht nur <strong>de</strong>r Sicherung und Überwachung<br />
dient, son<strong>de</strong>rn auch einen Resozialisierungseffekt nach<br />
sich zieht. 87<br />
Fraglich ist, ob <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> eine geeignete<br />
Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles ist. In <strong>de</strong>r Literatur<br />
herrscht keine Einigkeit darüber. Beispielhaft sollen im Folgen<strong>de</strong>n<br />
zwei unterschiedliche Auffassungen dargelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Thiele bestreitet <strong>de</strong>n Resozialisierungseffekt durch die elektronische<br />
Überwachung nicht völlig, <strong>de</strong>nnoch lehnt er diese Maßnahme<br />
im Sinne einer Weisung ab. Als Grund dafür nennt er die<br />
zu geringe persönliche Betreuung. Er hält eine elektronische 24-<br />
Stun<strong>de</strong>n-Überwachung für nicht ausreichend und for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>shalb<br />
<strong>de</strong>n direkten persönlichen Kontakt. Sinnvoll ist hierfür das Aufsuchen<br />
<strong>de</strong>s Verurteilten ein- bis zweimal am Tag, um seine Lebensführung<br />
zu kontrollieren und individuelle Hilfestellung zu leisten.<br />
Der Verurteilte könnte dann, allein durch das Wissen <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
Kontrollbesuche, zu einem geordneten und straffreien<br />
Leben fin<strong>de</strong>n. Thiele bezeichnet zu<strong>de</strong>m <strong>de</strong>n elektronisch überwachten<br />
<strong>Hausarrest</strong> als "Hilfe zur Selbsthilfe", die aber keine Weisung<br />
gemäß § 56 c StGB sein kann. Des Weiteren ist <strong>de</strong>r elektronisch<br />
überwachte <strong>Hausarrest</strong> nach Thiele genauso eingriffsintensiv<br />
wie ein Gefangenenaufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt,<br />
<strong>de</strong>nn bei bei<strong>de</strong>n Maßnahmen wird <strong>de</strong>m Verurteilten die Freiheit für<br />
einen bestimmten Zeitraum entzogen. Da die elektronische Über-<br />
87 Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwa-<br />
chten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 88 ff.<br />
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