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Elektronisch überwachter Hausarrest - Fh-guestrow.de

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1. Einführung, Ziele, Metho<strong>de</strong>n und Metho<strong>de</strong>nkritik<br />

1.1 Einführung zum Thema<br />

In unserer Gesellschaft gibt es Menschen, die gegen gesetzlich<br />

festgelegte Normen verstoßen. Das Strafrechtssystem hält für diese<br />

Fälle Sanktionen und Maßnahmen bereit, um diese Taten zu<br />

„rächen“. Doch welchen Sinn und Zweck haben diese Strafen?<br />

Alleiniger Zweck kann nicht nur die Bestrafung <strong>de</strong>s Täters für begangenes<br />

Übel nach <strong>de</strong>m Prinzip „Auge um Auge“ sein. Vielmehr<br />

soll <strong>de</strong>m Straftäter <strong>de</strong>r verursachte Scha<strong>de</strong>n aufgezeigt und von<br />

ihm verarbeitet wer<strong>de</strong>n, um die Einsicht in Bezug auf die Verfehlung<br />

zu för<strong>de</strong>rn. Schließlich ist auch das Verhin<strong>de</strong>rn erneuter<br />

Straftaten durch <strong>de</strong>n Täter selbst sowie die Abschreckung <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

ein unabdingbares Ziel. Der Täter soll nicht erst in die<br />

Versuchung kommen, wie<strong>de</strong>r straffällig zu wer<strong>de</strong>n. Hierfür ist eine<br />

soziale Einglie<strong>de</strong>rung in die Gesellschaft von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung.<br />

Mit Hilfe von Resozialisierungsmaßnahmen soll <strong>de</strong>r Schritt in<br />

ein geordnetes Leben erleichtert wer<strong>de</strong>n. Das Strafrecht lässt es<br />

zu auf individuelle Bedürfnisse einzugehen, sodass <strong>de</strong>r Einzelne<br />

mittels für ihn geeigneter Maßnahmen sanktioniert wird. Nicht zu<br />

vernachlässigen ist aber eine Scha<strong>de</strong>nswie<strong>de</strong>rgutmachung, um<br />

letztendlich auch einen Ausgleich für <strong>de</strong>n zugefügten Nachteil zu<br />

schaffen. Die Sanktion soll nicht zuletzt auch eine bestrafen<strong>de</strong><br />

Wirkung haben.<br />

Den eben beschriebenen For<strong>de</strong>rungen könnte auch <strong>de</strong>r elektronisch<br />

überwachte <strong>Hausarrest</strong> gerecht wer<strong>de</strong>n, welcher aber bisher<br />

noch nicht im <strong>de</strong>utschen Strafrechtssystem verankert ist. In einigen<br />

Län<strong>de</strong>rn ist er als eigenständige Strafe in <strong>de</strong>r Rechtsordnung<br />

integriert, in an<strong>de</strong>ren gilt er als Strafvollzugsform. In Hessen wie<strong>de</strong>rum<br />

wird <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> seit <strong>de</strong>m Jahr<br />

2000 im Rahmen <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Rechtes durchgeführt. Er wird<br />

dort als Resozialisierungshilfe bezeichnet.<br />

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