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Die Zerschlagung der ČSR, das Protektorat und die<br />

Genese der Aussiedlung<br />

zwar in der Zeit, in der die Kammern nicht<br />

tagten, in den durch die Verfassungsurkunde<br />

bestimmten Fällen dringliche Verfügungen<br />

zu den vom Präsidenten der Republik<br />

gebilligten Regierungsvorschlägen treffen,<br />

zu denen sonst ein Gesetz erforderlich wäre<br />

(§ 54 der Verfassungsurkunde). Die durch<br />

die Verfassung festgelegte Zahl der<br />

Abgeordneten der Nationalversammlung zu<br />

ändern oder einen Teil der Abgeordneten<br />

ihres Mandats verlustig zu erklären, konnte<br />

jedoch nicht einmal ein Gesetz, noch<br />

Aus den vom Dritten Reich besetzten Gebieten wurden etwa 160.000 - 170.000 Tschechen,<br />

Juden und sudetendeutsche Antifaschisten zur Flucht gezwungen oder sie flohen selbst.<br />

weniger eine einfache Verfügung des<br />

Ständigen Ausschusses.<br />

Am 22. November 1938 wurden das<br />

Verfassungsgesetz über die Autonomie des<br />

Slowakischen Landes und das<br />

Verfassungsgesetz über die Autonomie<br />

Karpatorusslands verabschiedet.<br />

Das Prinzip einer weitgehenden, mit der<br />

Einheit der Tschechoslowakischen Republik<br />

vereinbaren Autonomie Karpatorusslands<br />

war zwar im § 3, Abs. 3-9 der<br />

Verfassungsurkunde enthalten, diese<br />

Selbstverwaltungsform wurde jedoch<br />

während der Existenz der Ersten Republik<br />

nicht in Kraft gesetzt, und so konnte dieses<br />

verabschiedete Verfassungsgesetz als die<br />

Erfüllung dieser Bestimmung der<br />

Verfassungsurkunde betrachtet werden, auch<br />

wenn es die darin enthaltenen Grenzen<br />

117<br />

Kapitel IV<br />

überschritt. Das Gesetz wurde allerdings<br />

unter Bezugnahme auf das verabschiedete<br />

Verfassungsgesetz „über die Autonomie des<br />

Slowakischen Landes“ angenommen. Dessen<br />

Geist stand im Widerspruch zur Konzeption<br />

der Stellung der Slowakei und der<br />

slowakischen Nation, wie sie in der<br />

Verfassungsurkunde enthalten war.<br />

In der Präambel zu diesem Gesetz führte<br />

man als Grund für seine Verabschiedung das<br />

Bestreben an, die slowakische und die<br />

tschechische Nation im Geiste des Vertrags<br />

von Žilina (Sillein) zu versöhnen. Der Grad<br />

der Selbständigkeit der Slowakei, den ihre<br />

eigene Verfassung vorsah, überstieg<br />

beträchtlich die Definition des<br />

Autonomiebegriffes. Die Tschechoslowakei<br />

veränderte sich von einem einheitlichen in<br />

einen zusammengesetzten Staat.<br />

Die Urheber dieses Gesetzes (Andrej<br />

Hlinka, Karol Sidor, Martin Sokol, Jozef<br />

Tiso – Repräsentanten der Slowakischen<br />

Volkspartei, die später nach ihrem Gründer<br />

Hlinka-Partei benannt wurde) führten an,<br />

dass „dieses vom Parlament zu verabschiedende<br />

Gesetz zum Grundpfeiler des staatlichen<br />

Organismus werden wird, deshalb ist seine<br />

Verabschiedung im besonderen Interesse des<br />

Staates selbst“. Bald sollte sich jedoch zeigen,<br />

dass es im Gegenteil ein weiterer Schritt bei<br />

der Zerschlagung der Pfeiler wurde, auf

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