GESCHICHTE VERSTEHEN
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Kapitel VII<br />
feindlicher Staaten als auch der natürlichen<br />
und juristischen Personen – insofern es sich<br />
um „feindliche Subjekte in der Zeit vom 10. 5.<br />
1940 bis zum Kriegsende“ handelte.<br />
Die provisorische französische Regierung<br />
bezog sich im Jahr 1944 auf die<br />
entsprechende französische Gesetzgebung<br />
aus den Jahren 1939 - 1940 über den Handel<br />
mit dem Feind und das feindliche Vermögen<br />
auf französischem Gebiet. Neben dem<br />
grundlegenden Erlass der französischen<br />
Exilregierung vom 9. August 1944 über die<br />
Wiederherstellung der republikanischen<br />
Rechtsordnung in Frankreich ging es um<br />
den Erlass vom 5. Oktober 1944 über die<br />
Registrierung und Sicherstellung<br />
feindlichen Vermögens. Auf diese Weise<br />
sichergestelltes, insbesondere deutsches<br />
Eigentum wurde dann nach der<br />
Ratifizierung des Pariser Reparationen-<br />
Abkommens aufgrund des Gesetzes vom<br />
21. März 1947 zugunsten des französischen<br />
Staates konfisziert. Nach französischer<br />
Gesetzgebung wurden sowohl Staaten<br />
(namentlich z.B. Deutschland, Bulgarien,<br />
Ungarn, Italien oder Japan) als auch<br />
juristische und natürliche Personen als<br />
feindlich erklärt. Zu den natürlichen<br />
Personen zählten nicht nur Staatsangehörige<br />
feindlicher Staaten, sondern auch Personen<br />
aus einem offiziellen, gemäß dem Dekret<br />
vom 1. September 1939 erstellten<br />
Verzeichnis. Die genaue Bestimmung,<br />
welche natürlichen und juristischen<br />
Personen feindlich waren, wurde dann dem<br />
Justiz-, Außen- und Finanzministerium<br />
übertragen. Die französischen Vorschriften<br />
zur Verstaatlichung betrafen auch<br />
feindliches, vor allem deutsches Vermögen.<br />
Der jugoslawische AVNOJ erließ die am<br />
strengsten formulierten Gesetze für die<br />
Konfiskation feindlichenVermögens. Dazu<br />
kam es am 21. November 1944 nach der<br />
Befreiung von Beograd (Belgrad). Neben der<br />
Konfiskation deutschen Vermögens führte<br />
hier AVNOJ auch den Begriff der<br />
vorläufigen sog. staatlichen Verwaltung ein.<br />
Das grundlegende Gesetz wurde am 8. Juni<br />
1945 novelliert. Es wurde nicht nur das<br />
Vermögen des Deutschen Reiches<br />
konfisziert, sondern auch das natürlicher<br />
Personen mit deutscher oder jugoslawischer<br />
Staatsbürgerschaft, aber deutscher<br />
Nationalität. Konfisziert wurde ebenfalls das<br />
Die Zwangsaussiedlung und ihre rechtlichen<br />
Aspekte<br />
248<br />
Vermögen derjenigen Personen, die gegen<br />
jugoslawische Partisanen gekämpft hatten,<br />
sowie der Kriegsverbrecher und deren<br />
„Helfershelfer“. Das deutsche Vermögen<br />
betraf dann im Dezember 1946 ein<br />
Sondergesetz über die Verstaatlichung und<br />
im November 1947 auch die Bodenreform<br />
und die Besiedlung des konfiszierten<br />
Grundes und Bodens.<br />
Probleme bei der Konstituierung der<br />
provisorischen polnischen Regierung<br />
Anfang 1945 sowie das nicht vollkommen<br />
gelöste Problem der polnischen Westgrenze<br />
wirkten sich bei Zugriffen auf das feindliche,<br />
vor allem deutsche Vermögen in Polen aus.<br />
Trotzdem erließ die neue polnische<br />
Regierung schon am 6. Mai 1945 auf<br />
befreitem Gebiet ein Gesetz über den<br />
Ausschluss feindlicher Elemente aus der<br />
polnischen Nation. Dieses Gesetz löste<br />
vermögensrechtliche Probleme in<br />
Abhängigkeit von der Definition der<br />
polnischen Staatsbürgerschaft, die<br />
rückwirkend zum 31. August 1939 definiert<br />
wurde. Personen deutscher Nationalität<br />
konnten die polnische Staatsbürgerschaft<br />
prinzipiell nicht erwerben. Es gab allerdings<br />
auch Ausnahmen – beispielsweise zugunsten<br />
der Deutschen, die der polnischen Nation<br />
und dem demokratischen polnischen Staat<br />
die Treue bewahrt hatten. Das Eigentum<br />
von deutschen (im Sinne: von<br />
reichsdeutschen) Staatsangehörigen,<br />
Personen deutscher Nationalität, die die<br />
polnische Staatsbürgerschaft nicht erhielten,<br />
sowie von ursprünglich polnischen<br />
Staatsbürgern, denen die polnische<br />
Staatsbürgerschaft beispielsweise aufgrund<br />
ihrer Option für die deutsche Zugehörigkeit<br />
im Generalgouvernement aberkannt wurde,<br />
wurden einem besonderen Verfahren<br />
unterworfen. Nach der Registrierung kam es<br />
zur Sicherstellung und danach zum Verfall<br />
der Eigentumsrechte zugunsten des<br />
polnischen Staates. Das Gesetz vom<br />
3. Januar 1946 über die Verstaatlichung der<br />
Hauptzweige der Volkswirtschaft sowie die<br />
im Herbst 1944 begonnene und aufgrund<br />
der Ergebnisse der Volksabstimmung vom<br />
30. Juni 1946 vollendete Bodenreform<br />
brachten dann die endgültige<br />
Nachkriegsregelung der Überführung<br />
deutschen Staatseigentums sowie des<br />
Vermögens feindlicher juristischer und