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Kapitel VII<br />

feindlicher Staaten als auch der natürlichen<br />

und juristischen Personen – insofern es sich<br />

um „feindliche Subjekte in der Zeit vom 10. 5.<br />

1940 bis zum Kriegsende“ handelte.<br />

Die provisorische französische Regierung<br />

bezog sich im Jahr 1944 auf die<br />

entsprechende französische Gesetzgebung<br />

aus den Jahren 1939 - 1940 über den Handel<br />

mit dem Feind und das feindliche Vermögen<br />

auf französischem Gebiet. Neben dem<br />

grundlegenden Erlass der französischen<br />

Exilregierung vom 9. August 1944 über die<br />

Wiederherstellung der republikanischen<br />

Rechtsordnung in Frankreich ging es um<br />

den Erlass vom 5. Oktober 1944 über die<br />

Registrierung und Sicherstellung<br />

feindlichen Vermögens. Auf diese Weise<br />

sichergestelltes, insbesondere deutsches<br />

Eigentum wurde dann nach der<br />

Ratifizierung des Pariser Reparationen-<br />

Abkommens aufgrund des Gesetzes vom<br />

21. März 1947 zugunsten des französischen<br />

Staates konfisziert. Nach französischer<br />

Gesetzgebung wurden sowohl Staaten<br />

(namentlich z.B. Deutschland, Bulgarien,<br />

Ungarn, Italien oder Japan) als auch<br />

juristische und natürliche Personen als<br />

feindlich erklärt. Zu den natürlichen<br />

Personen zählten nicht nur Staatsangehörige<br />

feindlicher Staaten, sondern auch Personen<br />

aus einem offiziellen, gemäß dem Dekret<br />

vom 1. September 1939 erstellten<br />

Verzeichnis. Die genaue Bestimmung,<br />

welche natürlichen und juristischen<br />

Personen feindlich waren, wurde dann dem<br />

Justiz-, Außen- und Finanzministerium<br />

übertragen. Die französischen Vorschriften<br />

zur Verstaatlichung betrafen auch<br />

feindliches, vor allem deutsches Vermögen.<br />

Der jugoslawische AVNOJ erließ die am<br />

strengsten formulierten Gesetze für die<br />

Konfiskation feindlichenVermögens. Dazu<br />

kam es am 21. November 1944 nach der<br />

Befreiung von Beograd (Belgrad). Neben der<br />

Konfiskation deutschen Vermögens führte<br />

hier AVNOJ auch den Begriff der<br />

vorläufigen sog. staatlichen Verwaltung ein.<br />

Das grundlegende Gesetz wurde am 8. Juni<br />

1945 novelliert. Es wurde nicht nur das<br />

Vermögen des Deutschen Reiches<br />

konfisziert, sondern auch das natürlicher<br />

Personen mit deutscher oder jugoslawischer<br />

Staatsbürgerschaft, aber deutscher<br />

Nationalität. Konfisziert wurde ebenfalls das<br />

Die Zwangsaussiedlung und ihre rechtlichen<br />

Aspekte<br />

248<br />

Vermögen derjenigen Personen, die gegen<br />

jugoslawische Partisanen gekämpft hatten,<br />

sowie der Kriegsverbrecher und deren<br />

„Helfershelfer“. Das deutsche Vermögen<br />

betraf dann im Dezember 1946 ein<br />

Sondergesetz über die Verstaatlichung und<br />

im November 1947 auch die Bodenreform<br />

und die Besiedlung des konfiszierten<br />

Grundes und Bodens.<br />

Probleme bei der Konstituierung der<br />

provisorischen polnischen Regierung<br />

Anfang 1945 sowie das nicht vollkommen<br />

gelöste Problem der polnischen Westgrenze<br />

wirkten sich bei Zugriffen auf das feindliche,<br />

vor allem deutsche Vermögen in Polen aus.<br />

Trotzdem erließ die neue polnische<br />

Regierung schon am 6. Mai 1945 auf<br />

befreitem Gebiet ein Gesetz über den<br />

Ausschluss feindlicher Elemente aus der<br />

polnischen Nation. Dieses Gesetz löste<br />

vermögensrechtliche Probleme in<br />

Abhängigkeit von der Definition der<br />

polnischen Staatsbürgerschaft, die<br />

rückwirkend zum 31. August 1939 definiert<br />

wurde. Personen deutscher Nationalität<br />

konnten die polnische Staatsbürgerschaft<br />

prinzipiell nicht erwerben. Es gab allerdings<br />

auch Ausnahmen – beispielsweise zugunsten<br />

der Deutschen, die der polnischen Nation<br />

und dem demokratischen polnischen Staat<br />

die Treue bewahrt hatten. Das Eigentum<br />

von deutschen (im Sinne: von<br />

reichsdeutschen) Staatsangehörigen,<br />

Personen deutscher Nationalität, die die<br />

polnische Staatsbürgerschaft nicht erhielten,<br />

sowie von ursprünglich polnischen<br />

Staatsbürgern, denen die polnische<br />

Staatsbürgerschaft beispielsweise aufgrund<br />

ihrer Option für die deutsche Zugehörigkeit<br />

im Generalgouvernement aberkannt wurde,<br />

wurden einem besonderen Verfahren<br />

unterworfen. Nach der Registrierung kam es<br />

zur Sicherstellung und danach zum Verfall<br />

der Eigentumsrechte zugunsten des<br />

polnischen Staates. Das Gesetz vom<br />

3. Januar 1946 über die Verstaatlichung der<br />

Hauptzweige der Volkswirtschaft sowie die<br />

im Herbst 1944 begonnene und aufgrund<br />

der Ergebnisse der Volksabstimmung vom<br />

30. Juni 1946 vollendete Bodenreform<br />

brachten dann die endgültige<br />

Nachkriegsregelung der Überführung<br />

deutschen Staatseigentums sowie des<br />

Vermögens feindlicher juristischer und

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