GESCHICHTE VERSTEHEN
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Kapitel VII<br />
Okkupanten, Verräter und ihre Helfer war, der<br />
auch in dieser Zeit vorwiegend von<br />
revolutionären Kräften durchgeführt werden<br />
musste und auch durchgeführt wurde“. Der<br />
Ausschuss betonte zugleich, dass er „ganz<br />
und gar nicht beabsichtigte, diejenigen<br />
Straftaten für rechtmäßig und damit straflos zu<br />
erklären, die in dieser Zeit aus niederen und<br />
ehrlosen Beweggründen begangen<br />
worden waren“.<br />
Ein wichtiger Gesichtspunkt bei der<br />
Beurteilung der Rechtmäßigkeit solcher<br />
Handlungen sollten Beweggründe und<br />
Umstände sein, unter denen gehandelt<br />
worden war. Der Berichterstatter über das<br />
Gesetz, der Abgeordnete John, führte<br />
am 8. Mai 1946 in der 51. Sitzung der<br />
Provisorischen Nationalversammlung an,<br />
dass die Bestimmungen sich auf diejenigen<br />
Personen beziehen sollen, „die sich hart und<br />
kompromisslos dem offenen Kampf gegen die<br />
Okkupanten stellten und aus diesem Grund<br />
Handlungen ausübten, welche nach den<br />
rezipierten Normen der alten Rechtsordnung<br />
und bei ihrer strikten Auslegung als<br />
rechtswidrig und somit strafbar gelten könnten<br />
und vielleicht auch müssten. Und trotzdem<br />
verübten eben diese Personen unter Einsatz<br />
ihres Lebens und das ihrer Familien nach dem<br />
allgemeinen Rechtsempfinden unseres Volkes<br />
jene Handlungen gegen die feindliche Macht,<br />
die – wäre es nicht zu den tragischen<br />
Ereignissen der Jahre 1938 und 1939<br />
gekommen – von der tschechoslowakischen<br />
Streitmacht und allen übrigen Kräften unserer<br />
Republik hätten geleistet werden müssen. Diese<br />
Personen kämpften also aus eigenem Antrieb<br />
gegen die Okkupanten und ihre Helfer, was<br />
sonst die Pflicht des gesamten Staates gewesen<br />
war“. Der Berichterstatter lehnte eine zu<br />
breite Auslegung des Gesetzes ab, denn dies<br />
hätte die Straflosigkeit auch für jene<br />
Handlungen bedeutet, die dem Zweck des<br />
Gesetzes nicht entsprachen, und führte an:<br />
„Es ist unsere klare Absicht, in keiner Weise die<br />
Personen in Schutz nehmen zu wollen, die ihre<br />
Taten in der gegebenen Zeit aus niederen und<br />
ehrlosen Beweggründen verübten und diese mit<br />
dem Kampf gegen die Okkupanten, Verräter<br />
und ihre Helfer verknüpfen möchten“.Er<br />
verwies auch auf die große Verantwortung<br />
der Staatsanwälte und Gerichte bei der<br />
Anwendung dieses Gesetzes.<br />
In der Diskussion führten Abgeordnete<br />
Die Zwangsaussiedlung und ihre rechtlichen<br />
Aspekte<br />
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vor allem Beispiele aus der Slowakei an, die<br />
so eine Anwendung des Gesetzes verlangten<br />
und die mit der gewaltsamen<br />
Unterdrückung des Slowakischen<br />
Nationalaufstandes zusammenhingen.<br />
Insbesondere die Tätigkeit der slowakischen<br />
Gerichte im Zusammenhang mit dem<br />
Befreiungskampf wurde auch von<br />
tschechischen Abgeordneten kritisiert. Einer<br />
von ihnen erwähnte das Beispiel eines<br />
tschechischen Teilnehmers am Slowakischen<br />
Nationalaufstand und folgerte: „Die Gerichte<br />
übergingen völlig die Tatsache, dass es in dem<br />
revolutionären Kampf, der der Befreiung der<br />
Nation und Sicherung ihrer Zukunft diente, zu<br />
Taten kommen konnte und auch kam, die zwar<br />
niemand beabsichtigte und nicht vermutete, zu<br />
denen es jedoch durch das unglückliche<br />
Zusammentreffen von Umständen kam. Es war<br />
doch verdienstvoll und notwendig und ein<br />
Gebot der nationalen Ehre, beispielsweise die<br />
Partisanenbewegung zu organisieren. Diese<br />
Bewegung musste allerdings leben. Es gab<br />
Tausende, die bereit waren, den Partisanen alles<br />
zu geben. Es gab allerdings auch Einzelne, die<br />
der alten Rechtsordnung treu blieben, oft den<br />
Deutschen dienten und es ablehnten zu helfen.<br />
Es ist völlig verständlich, dass man sie nach dem<br />
Revolutionsgesetz verurteilte. Und trotzdem<br />
wurden einige solcher Taten ausgegraben, und<br />
verdiente Kämpfer für die nationale Befreiung<br />
büßen nun schwer.“<br />
Auf die Bedeutung der Beweggründe und<br />
Umstände im Gesetz machten auch die<br />
Rechtstheoretiker und die Judikatur<br />
aufmerksam. In einem der veröffentlichten<br />
Aufsätze erläuterte man das Gesetz so, dass<br />
man neben den im § 2 des Strafgesetzes<br />
enthaltenen Gründen (Irrtum, Verteidigung,<br />
Not) einen neuen Fall zum Ausschluß der<br />
Rechtswidrigkeit einführte. Die Gültigkeit<br />
des Gesetzes war zeitlich begrenzt. Das<br />
Kriterium der Strafbarkeit (Straflosigkeit)<br />
war die Intention. Das Gesetz gab<br />
namentlich zwei Beweggründe an: den<br />
Kampf für die Befreiung der Republik und<br />
die gerechte Vergeltung. Darunter verstand<br />
man nicht die Handlungen, zu denen es im<br />
Kampf zwischen den regulären Truppen<br />
gekommen war. Diese Taten waren auch<br />
vorher straflos, und zwar deshalb, weil sie im<br />
Rahmen einer vom Gesetz ordentlich<br />
auferlegten Pflicht (der Wehrpflicht)<br />
ausgeübt wurden. Das Gesetz betraf Taten