GESCHICHTE VERSTEHEN
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Dokumente<br />
Mitglieder nationaler Gruppen, Formationen oder politischer Parteien waren, in denen Personen<br />
deutscher oder magyarischer Nationalität zusammengeschlossen waren.<br />
(2) Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 1 werden durch besonderes Dekret geregelt.<br />
§ 3<br />
(1) Als Verräter und Feinde der Tschechoslowakischen Republik sind anzusehen:<br />
a) Personen, die gemeinsam mit anderen oder als einzelne eine Tätigkeit ausübten, die sich gegen<br />
die staatliche Souveränität, die Selbständigkeit, Integrität, die demokratisch-republikanische<br />
Staatsform, die Sicherheit und Verteidigung der Tschechoslowakischen Republik richtete, die zu einer<br />
solchen Tätigkeit angestiftet haben oder andere Personen dazu zu verleiten suchten und vorsätzlich<br />
und aktiv in irgendeiner Form die deutschen und ungarischen Okkupanten unterstützten,<br />
b) von den juristischen Personen diejenigen, deren Leitung vorsätzlich und aktiv der deutschen oder<br />
ungarischen Kriegsführung oder faschistischen und nazistischen Zwecken diente.<br />
(2) Ob eine natürliche oder juristische Person unter die Bestimmung des Abs. 1 Buchst. a), b) fällt,<br />
entscheidet der Landesnationalausschuss, in dessen Bereich das betroffene Grundstück gelegen ist,<br />
gemäß Antrag des zuständigen Bezirksnationalausschusses. Zweifelsfälle legt der<br />
Landesnationalausschuss zur endgültigen Entscheidung dem Landwirtschaftsministerium vor, das im<br />
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern entscheidet.<br />
§ 4<br />
Als landwirtschaftliches Vermögen (§ 1 Abs. 1) ist der land- und forstwirtschaftlich genutzte<br />
Grund zu verstehen samt den dazu gehörenden Gebäuden und Einrichtungen, die der eigenen Landund<br />
Forstwirtschaft dienenden Betriebe landwirtschaftlicher Industrie wie auch das bewegliche<br />
Zubehör (lebendes und totes Inventar) und alle mit dem Besitz des konfiszierten Vermögens oder<br />
einem Teil davon verbundenen Rechte.<br />
§ 5<br />
(1) Ist das gemäß § 1 konfiszierte landwirtschaftliche Vermögen vermietet (verpachtet), werden alle<br />
Mietverträge aufgehoben. Ist jedoch der Mieter (Pächter) eine Person, die Anspruch auf Zuteilung<br />
von Boden hat (§ 7 Abs. 1), kann ihr die bisherige Nutznießung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres<br />
belassen werden. Wird das vermietete (verpachtete) landwirtschaftliche Vermögen aus irgendwelchen<br />
Gründen nicht zugeteilt, entrichtet der Mieter (Pächter) die Miete (den Pachtzins) an den Nationalen<br />
Bodenfonds (§ 6 Abs. 1). Soweit durch die Konfiskation natürliche oder juristische Personen betroffen<br />
sind, die nicht unter § 3 fallen, gewährt ihnen der Nationale Bodenfonds auf Antrag des<br />
Ortsnationalausschusses Ersatz für die laufenden Aufwendungen und Investitionen.<br />
(2) Patronatsrechte und -pflichten, die auf den gemäß § 1 konfiszierten landwirtschaftlichen<br />
Vermögensgegenständen ruhen, erlöschen mit dem Tag der Konfiskation. In besondere<br />
Berücksichtigung werten Fällen gewährt der Nationale Bodenfonds Ersatz.<br />
(3) Die Frage der Verbindlichkeiten und Ansprüche, die auf den konfiszierten<br />
Vermögensgegenständen (§ 1) ruhen, wird durch Regierungsverordnung geregelt. Löhne und<br />
Gehälter, Pensionen, Steuern und andere laufende Ausgaben legt vorläufig der Nationalverwalter vor.<br />
§ 6<br />
(1) Gemäß § 1 konfisziertes landwirtschaftliches Vermögen verwaltet bis zur Übergabe an die<br />
Empfänger der Nationale Bodenfonds beim Landwirtschaftsministerium, der hiermit errichtet wird.<br />
Die Regierung wird beauftragt, die Satzung dieses Fonds zu erlassen.<br />
(2) Gemäß § 1 konfiszierte zusammenhängende Waldflächen im Ausmaß von über 50 ha<br />
übernimmt der Staat. Falls die konfiszierten Waldflächen nicht mit dem staatlichen Waldgelände<br />
zusammenhängend vereinigt werden können und soweit sie 100 ha nicht überschreiten, übergibt sie<br />
der Nationale Bodenfonds dem zuständigen Nationalausschuss.<br />
§ 7<br />
(1) Aus dem durch den Nationalen Bodenfonds verwalteten landwirtschaftlichen Vermögen wird<br />
der Boden als Eigentum Personen slawischer Nationalität zugeteilt:<br />
a) einem Deputatarbeiter und landwirtschaftlichen Arbeiter im Ausmaß bis zu 8 ha Ackerland oder<br />
bis zu 12 ha landwirtschaftlichen Boden unter Berücksichtigung seiner Güte,<br />
b) einem Kleinlandwirt in einem Ausmass, dass sein bisheriges Grundeigentum bis auf höchstens<br />
8 ha Ackerland oder 12 ha landwirtschaftlichen Boden unter Berücksichtigung seiner Güte ergänzt,<br />
c) einer mehrköpfigen Landwirtsfamilie in einem Ausmaß, dass ihr bisheriges Grundeigentum bis<br />
auf höchstens 10 ha Ackerland oder 13 ha landwirtschaftlichen Boden unter Berücksichtigung seiner<br />
Güte ergänzt,<br />
d) Gemeinden und Bezirken für öffentliche Zwecke,<br />
e) Bau-, Landwirtschafts- und anderen Genossenschaften, bestehend aus gemäß Buchst. a), b), c)<br />
und f ) berechtigten Anwärtern,<br />
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