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Mitglieder nationaler Gruppen, Formationen oder politischer Parteien waren, in denen Personen<br />

deutscher oder magyarischer Nationalität zusammengeschlossen waren.<br />

(2) Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 1 werden durch besonderes Dekret geregelt.<br />

§ 3<br />

(1) Als Verräter und Feinde der Tschechoslowakischen Republik sind anzusehen:<br />

a) Personen, die gemeinsam mit anderen oder als einzelne eine Tätigkeit ausübten, die sich gegen<br />

die staatliche Souveränität, die Selbständigkeit, Integrität, die demokratisch-republikanische<br />

Staatsform, die Sicherheit und Verteidigung der Tschechoslowakischen Republik richtete, die zu einer<br />

solchen Tätigkeit angestiftet haben oder andere Personen dazu zu verleiten suchten und vorsätzlich<br />

und aktiv in irgendeiner Form die deutschen und ungarischen Okkupanten unterstützten,<br />

b) von den juristischen Personen diejenigen, deren Leitung vorsätzlich und aktiv der deutschen oder<br />

ungarischen Kriegsführung oder faschistischen und nazistischen Zwecken diente.<br />

(2) Ob eine natürliche oder juristische Person unter die Bestimmung des Abs. 1 Buchst. a), b) fällt,<br />

entscheidet der Landesnationalausschuss, in dessen Bereich das betroffene Grundstück gelegen ist,<br />

gemäß Antrag des zuständigen Bezirksnationalausschusses. Zweifelsfälle legt der<br />

Landesnationalausschuss zur endgültigen Entscheidung dem Landwirtschaftsministerium vor, das im<br />

Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern entscheidet.<br />

§ 4<br />

Als landwirtschaftliches Vermögen (§ 1 Abs. 1) ist der land- und forstwirtschaftlich genutzte<br />

Grund zu verstehen samt den dazu gehörenden Gebäuden und Einrichtungen, die der eigenen Landund<br />

Forstwirtschaft dienenden Betriebe landwirtschaftlicher Industrie wie auch das bewegliche<br />

Zubehör (lebendes und totes Inventar) und alle mit dem Besitz des konfiszierten Vermögens oder<br />

einem Teil davon verbundenen Rechte.<br />

§ 5<br />

(1) Ist das gemäß § 1 konfiszierte landwirtschaftliche Vermögen vermietet (verpachtet), werden alle<br />

Mietverträge aufgehoben. Ist jedoch der Mieter (Pächter) eine Person, die Anspruch auf Zuteilung<br />

von Boden hat (§ 7 Abs. 1), kann ihr die bisherige Nutznießung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres<br />

belassen werden. Wird das vermietete (verpachtete) landwirtschaftliche Vermögen aus irgendwelchen<br />

Gründen nicht zugeteilt, entrichtet der Mieter (Pächter) die Miete (den Pachtzins) an den Nationalen<br />

Bodenfonds (§ 6 Abs. 1). Soweit durch die Konfiskation natürliche oder juristische Personen betroffen<br />

sind, die nicht unter § 3 fallen, gewährt ihnen der Nationale Bodenfonds auf Antrag des<br />

Ortsnationalausschusses Ersatz für die laufenden Aufwendungen und Investitionen.<br />

(2) Patronatsrechte und -pflichten, die auf den gemäß § 1 konfiszierten landwirtschaftlichen<br />

Vermögensgegenständen ruhen, erlöschen mit dem Tag der Konfiskation. In besondere<br />

Berücksichtigung werten Fällen gewährt der Nationale Bodenfonds Ersatz.<br />

(3) Die Frage der Verbindlichkeiten und Ansprüche, die auf den konfiszierten<br />

Vermögensgegenständen (§ 1) ruhen, wird durch Regierungsverordnung geregelt. Löhne und<br />

Gehälter, Pensionen, Steuern und andere laufende Ausgaben legt vorläufig der Nationalverwalter vor.<br />

§ 6<br />

(1) Gemäß § 1 konfisziertes landwirtschaftliches Vermögen verwaltet bis zur Übergabe an die<br />

Empfänger der Nationale Bodenfonds beim Landwirtschaftsministerium, der hiermit errichtet wird.<br />

Die Regierung wird beauftragt, die Satzung dieses Fonds zu erlassen.<br />

(2) Gemäß § 1 konfiszierte zusammenhängende Waldflächen im Ausmaß von über 50 ha<br />

übernimmt der Staat. Falls die konfiszierten Waldflächen nicht mit dem staatlichen Waldgelände<br />

zusammenhängend vereinigt werden können und soweit sie 100 ha nicht überschreiten, übergibt sie<br />

der Nationale Bodenfonds dem zuständigen Nationalausschuss.<br />

§ 7<br />

(1) Aus dem durch den Nationalen Bodenfonds verwalteten landwirtschaftlichen Vermögen wird<br />

der Boden als Eigentum Personen slawischer Nationalität zugeteilt:<br />

a) einem Deputatarbeiter und landwirtschaftlichen Arbeiter im Ausmaß bis zu 8 ha Ackerland oder<br />

bis zu 12 ha landwirtschaftlichen Boden unter Berücksichtigung seiner Güte,<br />

b) einem Kleinlandwirt in einem Ausmass, dass sein bisheriges Grundeigentum bis auf höchstens<br />

8 ha Ackerland oder 12 ha landwirtschaftlichen Boden unter Berücksichtigung seiner Güte ergänzt,<br />

c) einer mehrköpfigen Landwirtsfamilie in einem Ausmaß, dass ihr bisheriges Grundeigentum bis<br />

auf höchstens 10 ha Ackerland oder 13 ha landwirtschaftlichen Boden unter Berücksichtigung seiner<br />

Güte ergänzt,<br />

d) Gemeinden und Bezirken für öffentliche Zwecke,<br />

e) Bau-, Landwirtschafts- und anderen Genossenschaften, bestehend aus gemäß Buchst. a), b), c)<br />

und f ) berechtigten Anwärtern,<br />

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