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(3) Darüber entscheidet auf Antrag das gemäß § 7 zuständige Organ.<br />

(4) Das übrige sichergestellte Vermögen bleibt unter der Nationalverwaltung bis zu einer neuen<br />

gesetzlichen Regelung.<br />

§ 25<br />

(1) Gegen die Entscheidung des Ortsnationalausschusses ist die Berufung zum<br />

Bezirksnationalausschuss statthaft, der endgültig entscheidet.<br />

(2) Gegen die Entscheidung des Bezirksnationalausschusses in erster Instanz ist die Berufung zum<br />

Landesnationalausschuss, in der Slowakei zum Slowakischen Nationalrat statthaft.<br />

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.<br />

§ 26<br />

Wenn für die Tat keine strengere Strafe angedroht ist, wird wegen Vergehens mit einer<br />

Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe bis zu 10 Millionen Kronen, unter Umständen mit<br />

gänzlicher oder teilweiser Einziehung des Vermögens bestraft:<br />

a) jeder, der die Bestimmungen dieses Dekrets verletzt oder umgeht, insbesondere wer die<br />

rechtmäßige Tätigkeit des Nationalverwalters stört oder vereitelt,<br />

b) der Nationalverwalter, falls er vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit irgendeine der ihm<br />

durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Pflichten verletzt.<br />

§ 27<br />

Die Regierung wird ermächtigt, die Finanzmittel sicherzustellen, die zur Gewährleistung des<br />

Produktionsfortgangs der unter Nationalverwaltung gestellten Unternehmen (Betriebe) erforderlich<br />

sind, deren Betrieb im Interesse des Wirtschaftslebens notwendig ist.<br />

§ 28<br />

(1) Dieses Dekret tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.<br />

(2) Mit seiner Durchführung wird die Regierung beauftragt.<br />

Dr. Edvard Beneš e.h.<br />

Zd. Fierlinger e.h.<br />

Gottwald e.h., Svoboda e.h., Šrámek e.h., Nejedlý e.h., David e.h., V. Kopecký e.h., Ján Ursíny e.h.,<br />

Gen. Hasal e.h., Široký e.h., Frant. Hála e.h., Václ. Nosek e.h., J. Stránský e.h., Dr. V. Šrobár e.h.,<br />

V. Majer e.h., Pietor e.h., B. Laušman e.h., Dr. H. Ripka e.h., Dr. V. Clementis e.h., auch für Minister<br />

J. Masaryk, J. Ďuriš e.h., Dr. Šoltész e.h., Gen. Dr. Ferjenčík e.h., A. Procházka e.h., J. Lichner e.h.<br />

Sbírka zákonů a nařízení státu Československého, Jg. 1945, Teil 4, herausgegeben am 23. Mai 1945.<br />

12<br />

1945, 19. Juni, Prag – Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 16/1945 Sb. über die Bestrafung der<br />

nazistischen Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfer und über<br />

die außerordentlichen Volksgerichte<br />

Die unerhörten von den Nazis und ihren verräterischen Mitschuldigen an der Tschechoslowakei<br />

begangenen Verbrechen rufen nach unterbittlicher Gerechtigkeit. Die Unterjochung des Vaterlandes,<br />

die Mordtaten, die Knechtung, die Plünderungen und Demütigungen, deren Opfer das<br />

tschechoslowakische Volk wurde, und alle die vielfachen deutschen Greueltaten, die leider auch untreu<br />

gewordene tschechoslowakische Bürger unterstützt oder an denen sie sich beteiligt haben, einige von<br />

ihnen unter Missbrauch ihrer hohen Ämter, Mandate oder Würden, müssen unverzüglich die<br />

verdiente Strafe finden, damit das nazistische und faschistische Übel an der Wurzel ausgerottet wird.<br />

Daher ordne ich auf Vorlage der Regierung folgendes an:<br />

Abschnitt I<br />

Verbrechen gegen den Staat<br />

§ 1<br />

Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) auf dem Gebiet der Republik oder<br />

außerhalb von ihr eines der folgenden Verbrechen gemäß dem Gesetz zum Schutz der Republik vom<br />

19. März 1923, Nr. 50 Sb. beging:<br />

Anschläge gegen die Republik (§ 1), wird mit dem Tode bestraft;<br />

wer sich der Vorbereitung von Anschlägen (§ 2), der Bedrohung der Sicherheit der Republik (§ 3),<br />

der Verräterei (§ 4 Nr. 1), des Verrats von Staatsgeheimnissen (§ 5 Nr.1), des Militärverrats (§ 6 Nr. 1,<br />

2 und 3) und der Gewalt gegen Verfassungsorgane (§ 10 Nr. 1) schuldig gemacht hat, wird mit<br />

schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich und bei besonders Vorliegen erschwerender<br />

Umstände mit dem Tode bestraft.<br />

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