GESCHICHTE VERSTEHEN
GESCHICHTE VERSTEHEN
GESCHICHTE VERSTEHEN
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Dekrete des Präsidenten der Republik aus der Sicht der Gegenwart<br />
Vertragsstaaten auch, Recht auf einen Anteil<br />
an den deutschen Reparationen; es war<br />
vorgesehen, dass dieser Anspruch aus dem<br />
deutschen Vermögen befriedigt werden<br />
sollte, das auf dem Hoheitsgebiet der<br />
Republik zurückgeblieben oder konfisziert<br />
worden war (d.h. einschließlich<br />
sudetendeutschen Vermögens).<br />
Die von der Tschechoslowakei bezifferten<br />
Kriegsschäden in Gesamthöhe von 19.471,6<br />
Millionen $ wurden in nur unwesentlicher<br />
Höhe von 91,3 Millionen $ ersetzt,<br />
19 380,3 Millionen $ blieben ungedeckt.<br />
Damit wurden ca. 0,4 % tatsächlich erstattet.<br />
Bei den Abschlussverhandlungen der<br />
interalliierten Reparationsbehörde 1959 in<br />
Brüssel gab die tschechoslowakische<br />
Delegation eine abschließende Erklärung ab,<br />
mit der sich die Regierung der<br />
Tschechoslowakei die Geltendmachung aller<br />
ihrer Rechte auf Wiedergutmachung der<br />
kriegsbedingten Schäden vorbehielt.<br />
1952 unterzeichneten Frankreich, die<br />
USA, Großbritannien und die BRD die sog.<br />
Bonner Verträge, zu denen auch der Vertrag<br />
zur Regelung aus Krieg und Besatzung<br />
entstandener Fragen gehört (sog.<br />
Überleitungsvertrag). Diese Verträge<br />
wurden in modifizierter Form Bestandteil<br />
der sog. Pariser Verträge aus dem Jahre<br />
1954, auf deren Grundlage die<br />
Bundesrepublik ihre staatliche Souveränität<br />
wiedererlangte. In Kapitel 6 Art. 3 des sog.<br />
Überleitungsvertrags verpflichtete sich die<br />
BRD, künftig keine Rechtsmittel gegen<br />
Maßnahmen geltend zu machen, die gegen<br />
folgende Vermögensgruppen gerichtet sind:<br />
deutsche Vermögenswerte im Ausland,<br />
anderes zu Reparations- oder<br />
Restitutionszwecken oder infolge des<br />
Krieges beschlagnahmtes Eigentum,<br />
Eigentum, das infolge von Vereinbarungen<br />
zwischen den Siegermächten und<br />
Drittstaaten beschlagnahmt wurde (z.B. die<br />
Pariser Reparationsvereinbarung). Der<br />
Überleitungsvertrag enthält außerdem die<br />
Verpflichtung der BRD, nicht zuzulassen,<br />
daß die ihrer Rechtsgewalt unterstehenden<br />
deutschen Bürger irgendwelche Ansprüche<br />
aus dem Rechtsgrund von Maßnahmen<br />
geltend machen, die aufgrund des<br />
Kriegszustands in Europa von Regierungen<br />
derjenigen Länder ergriffen wurden, die die<br />
Deklaration der Vereinten Nationen vom<br />
1. Januar 1942 unterzeichnet haben, ihr<br />
beigetreten sind, sich in Kriegszustand mit<br />
Deutschland befanden, oder namentlich im<br />
291<br />
Überleitungsvertrag aufgeführt sind<br />
(so z.B. die Tschechoslowakei), und zwar<br />
weder gegenüber diesen Staaten noch<br />
gegenüber deren Bürgern. Die fortdauernde<br />
Gültigkeit dieser Bestimmung des sog.<br />
Überleitungsvertrags wurde auch für die<br />
Bedingungen der deutschen<br />
Wiedervereinigung bestätigt, wie sie der am<br />
12. September 1990 unterzeichnete sog.<br />
2+4-Vertrag zwischen Frankreich,<br />
Großbritannien, den USA<br />
und der BRD enthält.<br />
Zu einigen Dekreten des Präsidenten<br />
der Republik<br />
Die Konfiskation von Vermögenswerten<br />
deutschstämmiger Personen, die die<br />
Tschechoslowakische Republik auf der<br />
Grundlage zweier Dekrete vollzog, geschah<br />
also im bereits dargelegten Kontext<br />
internationalen Rechts. Dabei ging es um<br />
das Dekret des Präsidenten der Republik<br />
Nr. 12 vom 21. Juni 1945 und das Dekret des<br />
Präsidenten der Republik Nr. 108 vom<br />
25. Oktober 1945. Den eigentlichen<br />
Konfiskationsmaßnahmen ging das Dekret<br />
des Präsidenten der Republik Nr. 5 vom<br />
19. Mai 1945 voraus, das die Nichtigkeit<br />
einiger vermögensrechtlicher<br />
Rechtshandlungen aus der Okkupationszeit<br />
zum Gegenstand hatte, sowie die nationale<br />
Verwaltung von Vermögenswerten Deutscher,<br />
Ungarn, Verräter und Kollaborateure,<br />
bestimmter Organisationen und<br />
Einrichtungen (Nr. 5/1945 Sb.); dieses Dekret<br />
trat am 23. Mai 1945 in Kraft, und auf seiner<br />
Grundlage wurden sämtliche<br />
Vermögensübertragungen und<br />
vermögensrechtliche Rechtshandlungen für<br />
nichtig erklärt, ob sie nun bewegliches<br />
Eigentum oder Immobilienbesitz, Eigentum<br />
der öffentlichen Hand oder Privateigentum<br />
betrafen, sofern diese nach dem<br />
29. September 1939 unter dem Druck der<br />
Okkupation oder unter dem Druck<br />
ethnischer, rassischer oder politischer<br />
Verfolgung eingegangen worden waren.<br />
Außerdem wurde das Vermögen nicht<br />
staatstreuer Personen unter staatliche<br />
Verwaltung gestellt. Als nichts staatstreu<br />
galten dabei vorrangig Personen deutscher<br />
oder ungarischer Herkunft sowie Personen,<br />
die sich an Aktivitäten beteiligten, die gegen<br />
die staatliche Eigenständigkeit, Homogenität<br />
und demokratisch-republikanische<br />
Grundordnung, die Sicherheit und die<br />
Verteidigungsfähigkeit der