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Die Dekrete des Präsidenten der Republik aus der Sicht der Gegenwart<br />

Vertragsstaaten auch, Recht auf einen Anteil<br />

an den deutschen Reparationen; es war<br />

vorgesehen, dass dieser Anspruch aus dem<br />

deutschen Vermögen befriedigt werden<br />

sollte, das auf dem Hoheitsgebiet der<br />

Republik zurückgeblieben oder konfisziert<br />

worden war (d.h. einschließlich<br />

sudetendeutschen Vermögens).<br />

Die von der Tschechoslowakei bezifferten<br />

Kriegsschäden in Gesamthöhe von 19.471,6<br />

Millionen $ wurden in nur unwesentlicher<br />

Höhe von 91,3 Millionen $ ersetzt,<br />

19 380,3 Millionen $ blieben ungedeckt.<br />

Damit wurden ca. 0,4 % tatsächlich erstattet.<br />

Bei den Abschlussverhandlungen der<br />

interalliierten Reparationsbehörde 1959 in<br />

Brüssel gab die tschechoslowakische<br />

Delegation eine abschließende Erklärung ab,<br />

mit der sich die Regierung der<br />

Tschechoslowakei die Geltendmachung aller<br />

ihrer Rechte auf Wiedergutmachung der<br />

kriegsbedingten Schäden vorbehielt.<br />

1952 unterzeichneten Frankreich, die<br />

USA, Großbritannien und die BRD die sog.<br />

Bonner Verträge, zu denen auch der Vertrag<br />

zur Regelung aus Krieg und Besatzung<br />

entstandener Fragen gehört (sog.<br />

Überleitungsvertrag). Diese Verträge<br />

wurden in modifizierter Form Bestandteil<br />

der sog. Pariser Verträge aus dem Jahre<br />

1954, auf deren Grundlage die<br />

Bundesrepublik ihre staatliche Souveränität<br />

wiedererlangte. In Kapitel 6 Art. 3 des sog.<br />

Überleitungsvertrags verpflichtete sich die<br />

BRD, künftig keine Rechtsmittel gegen<br />

Maßnahmen geltend zu machen, die gegen<br />

folgende Vermögensgruppen gerichtet sind:<br />

deutsche Vermögenswerte im Ausland,<br />

anderes zu Reparations- oder<br />

Restitutionszwecken oder infolge des<br />

Krieges beschlagnahmtes Eigentum,<br />

Eigentum, das infolge von Vereinbarungen<br />

zwischen den Siegermächten und<br />

Drittstaaten beschlagnahmt wurde (z.B. die<br />

Pariser Reparationsvereinbarung). Der<br />

Überleitungsvertrag enthält außerdem die<br />

Verpflichtung der BRD, nicht zuzulassen,<br />

daß die ihrer Rechtsgewalt unterstehenden<br />

deutschen Bürger irgendwelche Ansprüche<br />

aus dem Rechtsgrund von Maßnahmen<br />

geltend machen, die aufgrund des<br />

Kriegszustands in Europa von Regierungen<br />

derjenigen Länder ergriffen wurden, die die<br />

Deklaration der Vereinten Nationen vom<br />

1. Januar 1942 unterzeichnet haben, ihr<br />

beigetreten sind, sich in Kriegszustand mit<br />

Deutschland befanden, oder namentlich im<br />

291<br />

Überleitungsvertrag aufgeführt sind<br />

(so z.B. die Tschechoslowakei), und zwar<br />

weder gegenüber diesen Staaten noch<br />

gegenüber deren Bürgern. Die fortdauernde<br />

Gültigkeit dieser Bestimmung des sog.<br />

Überleitungsvertrags wurde auch für die<br />

Bedingungen der deutschen<br />

Wiedervereinigung bestätigt, wie sie der am<br />

12. September 1990 unterzeichnete sog.<br />

2+4-Vertrag zwischen Frankreich,<br />

Großbritannien, den USA<br />

und der BRD enthält.<br />

Zu einigen Dekreten des Präsidenten<br />

der Republik<br />

Die Konfiskation von Vermögenswerten<br />

deutschstämmiger Personen, die die<br />

Tschechoslowakische Republik auf der<br />

Grundlage zweier Dekrete vollzog, geschah<br />

also im bereits dargelegten Kontext<br />

internationalen Rechts. Dabei ging es um<br />

das Dekret des Präsidenten der Republik<br />

Nr. 12 vom 21. Juni 1945 und das Dekret des<br />

Präsidenten der Republik Nr. 108 vom<br />

25. Oktober 1945. Den eigentlichen<br />

Konfiskationsmaßnahmen ging das Dekret<br />

des Präsidenten der Republik Nr. 5 vom<br />

19. Mai 1945 voraus, das die Nichtigkeit<br />

einiger vermögensrechtlicher<br />

Rechtshandlungen aus der Okkupationszeit<br />

zum Gegenstand hatte, sowie die nationale<br />

Verwaltung von Vermögenswerten Deutscher,<br />

Ungarn, Verräter und Kollaborateure,<br />

bestimmter Organisationen und<br />

Einrichtungen (Nr. 5/1945 Sb.); dieses Dekret<br />

trat am 23. Mai 1945 in Kraft, und auf seiner<br />

Grundlage wurden sämtliche<br />

Vermögensübertragungen und<br />

vermögensrechtliche Rechtshandlungen für<br />

nichtig erklärt, ob sie nun bewegliches<br />

Eigentum oder Immobilienbesitz, Eigentum<br />

der öffentlichen Hand oder Privateigentum<br />

betrafen, sofern diese nach dem<br />

29. September 1939 unter dem Druck der<br />

Okkupation oder unter dem Druck<br />

ethnischer, rassischer oder politischer<br />

Verfolgung eingegangen worden waren.<br />

Außerdem wurde das Vermögen nicht<br />

staatstreuer Personen unter staatliche<br />

Verwaltung gestellt. Als nichts staatstreu<br />

galten dabei vorrangig Personen deutscher<br />

oder ungarischer Herkunft sowie Personen,<br />

die sich an Aktivitäten beteiligten, die gegen<br />

die staatliche Eigenständigkeit, Homogenität<br />

und demokratisch-republikanische<br />

Grundordnung, die Sicherheit und die<br />

Verteidigungsfähigkeit der

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