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Dokumente<br />

(2) Dekrete des Präsidenten der Republik, die gemäß Paragraph 2 des Dekrets Nr. 2/1940 erlassen<br />

wurden und ihrem Inhalt nach nicht für kürzere Zeiträume gelten, erlöschen sechs Monate nach dem<br />

Tag, an dem die Nationalversammlung zusammentritt, falls sie nicht vorher aufgehoben oder geändert<br />

oder als Gesetze neu verabschiedet und verkündet werden.<br />

(3) Auch solche Dekrete des Präsidenten der Republik, die als Verfassungsdekrete bezeichnet sind,<br />

einschließlich des vorliegenden Verfassungsdekrets, können durch bloßes Gesetz aufgehoben oder<br />

geändert werden. Von dieser Vorschrift in keiner Weise berührt bleibt jedoch die Bestimmung des<br />

Art. 1 des Gesetzes zur Einführung der Verfassungsurkunde Nr. 121/1920, insoweit es sich um<br />

Verfassungsgesetze handelt, die bis zum 29. September 1938 erlassen wurden.<br />

(4) Vom Präsidenten der Republik im Ausland gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 10 der Verfassungsurkunde<br />

erlassene Verordnungen sowie von der Regierung im Ausland gemäß Paragraph 55 der<br />

Verfassungsurkunde erlassene Verordnungen bleiben von der Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 unberührt.<br />

Kapitel II<br />

Über Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden<br />

Erste Abteilung<br />

Allgemeine Vorschriften zu Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden<br />

Art. 6<br />

(1) Sämtliche, auch rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die<br />

in der Zeit der Unfreiheit ergangen sind, werden auf Antrag des Beteiligten in folgenden Fällen auch<br />

dann aufgehoben oder geändert, wenn die allgemeinen Bestimmungen aus der Zeit bis einschl. 29<br />

September 1938 dies nicht zulassen:<br />

a) falls die Entscheidung anhand von Vorschriften erging, die nach ihrem Inhalt dem Wortlaut oder<br />

den demokratischen Grundsätzen der tschechoslowakischen Verfassung entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1),<br />

b) falls die Entscheidung auf ein unter tschechoslowakischem Recht verbotenes Ziel ausgerichtet<br />

ist. Aus dem hier angeführten Grund können während der Zeit der Unfreiheit ergangene<br />

Entscheidungen auch in denjenigen Fällen aufgehoben oder geändert werden, wenn die Entscheidung<br />

ohne Rechtsvorschrift erging,<br />

c) falls es dem Beteiligten aufgrund der außerordentlichen Umstände der Zeit der Unfreiheit<br />

unmöglich oder erschwert war, sich zum Verfahren einzufinden oder an der Beweisführung<br />

teilzunehmen, oder falls Druck auf den Verfahrensbeteiligten ausgeübt wurde.<br />

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a) und b) beziehen sich nicht auf Entscheidungen bezüglich<br />

öffentlicher Forderung, Krediten der öffentlichen Hand oder organisatorischen Maßnahmen im<br />

Finanzwesen.<br />

(3) Wegen auf Verfahrensbeteiligte ausgeübten Drucks lässt sich nach Abs. 1 lit. c) eine in der Zeit<br />

der Unfreiheit ergangene Entscheidung dort ändern oder aufgeben, wo nicht rechtens entschieden<br />

wurde oder nicht so entschieden wurde, wie dies in der Zeit der Freiheit nach eingebürgerter Praxis<br />

der Fall gewesen wäre,<br />

a) weil der Beteiligte oder eine ihm nahestehenden Person misshandelt wurde, oder diesen eine<br />

Einbuße an Leib und Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum oder Einkommen verursacht oder<br />

angedroht wurde, und der Beteiligte aus diesem Grund und wg. der Verhältnisse in der Zeit der<br />

Unfreiheit nicht in der Lage war, ordentlich seine Interessen zu wahren, oder<br />

b) weil ein Zeuge oder Sachverständiger, auf den bzw. auf dessen ihm nahestehende Personen<br />

solcher Druck ausgeübt wurde, aus diesem Grund und wg. der Verhältnisse der Zeit kein<br />

wahrheitsgemäßes oder vollständiges Zeugnis oder Gutachten abgelegt bzw. abgegeben hat, oder<br />

c) weil der Richter oder Beamte, der das Verfahren leitete oder die Entscheidung erließ, unter<br />

solchem Druck handelte oder gemäß dienstlicher Anweisung oder gemäß Weisung eines<br />

Besatzungsorgans handelte.<br />

(4) Wurde eine solche Entscheidung (Abs. 1) von einer Verwaltungsbehörde erlassen, so kann sie<br />

auch von Amts wegen aufgehoben oder geändert werden.<br />

(5) Der Beteiligte kann die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung gemäß Abs. 1 lit. a, b, c<br />

bis spätestens 17. Juni 1949 beantragen. In derselben Frist haben Verwaltungsbehörden den<br />

Verfahrensbeteiligten anzuzeigen, dass sie ein Verfahren eingeleitet haben, um die Entscheidung<br />

gemäß Abs. 2 dieses Artikels von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern.<br />

Art. 7<br />

(1) Art. 6 gilt nicht für amtliche Bescheide seitens Organen der staatlichen Ordnung im Exil und<br />

Urteilen der Militärgerichte, die gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1940<br />

über tschechoslowakische Militärgerichte, Nr. 5 des Tschechoslowakischen Amtsblatts, erlassen wurden.<br />

(2) Die Frist zur Beschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidung der<br />

Verwaltungsbehörden der Staatsordnung im Exil (Paragraph 14 des Gesetzes über den Obersten<br />

Verwaltungsgerichtshof in der Fassung der Anlage zum Gesetz Nr. 164/1937), die Frist zur Einlegung<br />

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