GESCHICHTE VERSTEHEN
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Die Dekrete des Präsidenten der Republik aus der Sicht der Gegenwart<br />
Tschechoslowakischen Republik gerichtet<br />
waren, weiter dann Personen, die solche<br />
Handlungen anregten oder vorsätzlich auf<br />
irgendeine Weise deutsche und ungarische<br />
Besatzer unterstützten. Juristische Personen<br />
zählten dann zu den nicht staatstreuen<br />
Personen, wenn deren Leitung bzw.<br />
Verwaltung vorsätzlich und zweckgerichtet<br />
der deutschen oder ungarischen<br />
Kriegsführung oder faschistischen und<br />
nazistischen Zwecken diente.<br />
Deutschstämmige Personen, insoweit es<br />
Arbeiter, Landwirte, Gewerbetreibende,<br />
klein- und mittelständische Unternehmer,<br />
Beamte usw. betraf, konnten die<br />
Herausnahme ihres Vermögens aus<br />
staatlicher Verwaltung beantragen, falls sie<br />
in der Lage waren glaubwürdig<br />
nachzuweisen, dass sie Opfer politischer<br />
oder rassischer Verfolgung gewesen und dem<br />
demokratisch-republikanischen<br />
Grundgedanken der Tschechoslowakischen<br />
Republik treu geblieben waren.<br />
Anschliessend wurde per Dekret Nr. 12<br />
vom 21. Juni 1945 über die Konfiskation und<br />
beschleunigte Verteilung des<br />
landwirtschaftlichen Vermögens der<br />
Deutschen und Magyaren sowie der Verräter<br />
und Feinde der tschechischen und<br />
slowakischen Nation (Nr. 12/1945 Sb.) zum<br />
23. Juni 1945 der landwirtschaftliche<br />
Grundbesitz kraft Gesetzes konfisziert;<br />
gefolgt von der Konfiskation des übrigen<br />
feindlichen Vermögens, die zum 30. Oktober<br />
1945 kraft Gesetzes auf Grundlage des<br />
Dekrets Nr. 108 vom 25. Oktober 1945, über<br />
die Konfiskation des feindlichen Vermögens<br />
und über die Fonds der nationalen<br />
Erneuerung, erfolgte. Es ist festzuhalten,<br />
dass keine Konfiskation des Vermögens<br />
derjenigen Personen erfolgte, die der<br />
Tschechoslowakischen Republik treu<br />
geblieben waren, sich keine Taten gegen das<br />
tschechische und slowakische Volk hatten<br />
zuschulden kommen lassen, und im<br />
Befreiungskampf aktiv tätig gewesen waren<br />
oder unter nazistischem bzw. faschistischem<br />
Terror zu leiden hatten. Den betroffenen<br />
Personen standen die klassischen<br />
Prozessrechte offen, einschließlich des<br />
Rechts auf Berufung; rechtskräftig<br />
verkündete Entscheidungen konnten<br />
außerdem per Petition beim Obersten<br />
Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.<br />
An das Dekret des Präsidenten der<br />
Republik Nr. 12 vom 21. Juni 1945 knüpfte<br />
das Dekret Nr. 28 vom 20. Juli 1945 über die<br />
292<br />
Besiedlung des landwirtschaftlichen Bodens<br />
der Deutschen, Magyaren, und anderer<br />
Staatsfeinde durch tschechische, slowakische<br />
und andere slawische Landwirte an<br />
(Nr. 28/1945 Sb.). Dieses Dekret bestimmte,<br />
dass jenen Bewerbern der Vorrang bei der<br />
Zuteilung von Ackerboden einzuräumen sei,<br />
die sich im nationalen Befreiungskampf<br />
ausgezeichnet und Verdienste erworben<br />
hätten, insbesondere Soldaten und<br />
Partisanen, ehemalige politische Häftlinge,<br />
deren Familienangehörige und gesetzliche<br />
Erben sowie kriegsgeschädigte Kleinbauern.<br />
Auf Grundlage des Dekrets Nr. 108 vom<br />
25. Oktober 1945 wurde das konfiszierte<br />
Vermögen gegen Entgelt an berechtigte<br />
Antragsteller zugeteilt, wobei die Zuteilung<br />
diejenigen besonders berücksichtigte, die<br />
sich im nationalen Widerstand engagiert<br />
hatten, bzw. deren Familienangehörige,<br />
weiter dann Kriegsversehrte, von ethnischer,<br />
rassischer oder politischer Verfolgung<br />
betroffene Geschädigte, Personen, die ins<br />
Grenzgebiet zurückkehren wollten,<br />
nachdem sie von dort vertrieben worden<br />
waren, heimkehrende Exilanten oder auch<br />
Personen, die ihren Wohnort wg. der<br />
geänderten geopolitischen Verhältnisse in<br />
andere Teile der Republik verlegten.<br />
Die Maßnahmen, die die<br />
Tschechoslowakei während des<br />
2. Weltkriegs und danach gegen den<br />
Kriegsgegner unternommen hat, waren<br />
vergleichbar, wenn nicht völlig identisch mit<br />
den Handlungen der übrigen Staaten der<br />
Anti-Hitler-Koalition. Sämtliche<br />
europäischen Staaten, die sich mit<br />
Deutschland oder seinen Verbündeten im<br />
Kriegszustand befanden, haben während des<br />
Krieges bzw. danach zu verschiedenen<br />
Konfiskationsmaßnahmen gegen feindliches<br />
Vermögen gegriffen, so z.B. die<br />
Exilregierungen Belgiens, der Niederlande<br />
und Luxemburgs, die bereits 1944<br />
Rechtsvorschriften zur Beschlagnahme<br />
feindlichen Vermögens erließen.<br />
Vermögen, das dem gegnerischen Staat<br />
oder einem seiner „Vasallenstaaten“ gehörte,<br />
ging in den Niederlanden per Verordnung<br />
auf den Staat über. In Belgien wurden<br />
sämtliche Vermögenswerte und –rechte,<br />
einschließlich Wertpapieren, im direkten<br />
oder indirekten Besitz, der Kontrolle oder<br />
der Verfügbarkeit eines Feindstaats oder<br />
eines Angehörigen des Feindstaats in die<br />
Verfügungsgewalt einer staatlichen Behörde<br />
mit Sitz in Brüssel überantwortet.