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1945, 2. August, Prag – Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik Nr. 33/1945 Sb. über die<br />

Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft von Personen deutscher und magyarischer<br />

Nationalität<br />

Auf Vorlage der Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat ordne ich an:<br />

§ 1<br />

(1) Die tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität, die nach den<br />

Vorschriften einer fremden Besatzungsmacht die deutsche oder ungarische Staatsangehörigkeit<br />

erworben haben, haben mit dem Tage des Erwerbs dieser Staatsangehörigkeit die<br />

tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren.<br />

(2) Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität<br />

verlieren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Dekrets.<br />

(3) Dieses Dekret erstreckt sich nicht auf diejenigen Deutschen und Magyaren, die sich in der Zeit<br />

der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 19. Juni<br />

1945, Nr. 16 Sb. über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfer und<br />

über die außerordentlichen Volksgerichte) bei der amtlichen Meldung als Tschechen oder Slowaken<br />

gemeldet haben.<br />

(4) Tschechen und Slowaken und Angehörige anderer slawischer Nationen, die sich in dieser Zeit,<br />

durch Zwang oder andere besonders berücksichtigenswerte Umstände genötigt, als Deutsche oder<br />

Magyaren gemeldet haben, werden nicht als Deutsche oder Magyaren nach diesem Dekret behandelt,<br />

wenn das Ministerium des Innern die Bescheinigung über ihre nationale Zuverlässigkeit akzeptiert,<br />

die der zuständige Bezirksnationalausschuss (die Bezirksverwaltungskommission) nach Überprüfung<br />

der angeführten Tatsachen erteilt.<br />

§ 2<br />

(1) Personen, die unter die Bestimmungen des § 1 fallen und die nachweisen, dass sie der<br />

Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische oder<br />

slowakische Volk vergangen und sich entweder aktiv am Kampf um ihre Befreiung beteiligt oder<br />

unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben, bleibt die tschechoslowakische<br />

Staatsbürgerschaft erhalten.<br />

(2) Der Antrag auf Feststellung, dass die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft erhalten bleibt,<br />

kann binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Dekrets bei dem örtlich zuständigen<br />

Bezirksnationalausschuss (der Bezirksverwaltungskommission) oder, falls der Antragsteller im<br />

Ausland wohnt, bei der Auslandsvertretung gestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft das<br />

Ministerium des Innern auf Vorschlag des Landesnationalausschusses, in der Slowakei des<br />

Slowakischen Nationalrats. Diese Personen sind bis zur Erledigung des Antrags als<br />

tschechoslowakische Staatsbürger anzusehen, wenn ihnen der Bezirksnationalausschuss (die<br />

Bezirksverwaltungskommission) oder die Auslandsvertretung eine Bescheinigung über die in dem<br />

vorangehenden Absatz angeführten Umstände erteilt hat.<br />

(3) Über den Erhalt der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft von Personen deutscher oder<br />

magyarischer Nationalität, die Angehörige tschechoslowakischer Militäreinheiten sind, entscheidet<br />

binnen kürzester Frist das Ministerium des Innern von Amts wegen auf Antrag des Ministeriums für<br />

nationale Verteidigung. Bis zur amtlichen Entscheidung sind sie als tschechoslowakische<br />

Staatsbürger anzusehen.<br />

§ 3<br />

Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft gemäß § 1 verloren haben, können<br />

innerhalb von sechs Monaten von dem Tage an, der durch eine in der Sbírka zákonů a nařízení<br />

[Sammlung der Gesetze und Verordnungen] abgedruckte Bekanntmachung des Ministeriums des<br />

Innern bestimmt wird, beim örtlich zuständigen Bezirksnationalausschuss (der<br />

Bezirksverwaltungskommission) oder bei der Auslandsvertretung um ihre Wiedererteilung nachsuchen.<br />

Über ein solches Gesuch entscheidet das Ministerium des Innern nach freiem Ermessen auf Vorschlag<br />

des Landesnationalausschusses, in der Slowakei des Slowakischen Nationalrats; es darf ihm jedoch nicht<br />

stattgeben, wenn der Gesuchsteller die Pflichten eines tschechoslowakischen Staatsbürgers verletzt hat.<br />

Soweit durch Regierungsverordnung nichts Anderes bestimmt wird, gelten auch für diese Fälle die<br />

allgemeinen Vorschriften über den Erwerb der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft.<br />

§ 4<br />

(1) Für die Zwecke dieses Dekrets werden verheiratete Frauen und minderjährige Kinder<br />

selbständig beurteilt.<br />

(2) Gesuche gemäß § 3, die Frauen und minderjährige Kinder tschechoslowakischer Staatsbürger<br />

stellen, sind wohlwollend zu beurteilen. Bis zur Entscheidung darüber sind die Gesuchsteller als<br />

tschechoslowakische Staatsbürger anzusehen.<br />

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