Empfehlungen des Kulturkonvents Sachsen-Anhalt
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6. Öffentlich-rechtliche Stiftungen<br />
mit kulturellem Bezug<br />
Bestandsaufnahme<br />
Derzeit gibt es 12 staatliche öffentlich-rechtliche Stiftungen<br />
im Kulturbereich in <strong>Sachsen</strong> <strong>Anhalt</strong>: Stiftung Luthergedenkstätten<br />
Wittenberg/Eisleben, Stiftung Bauhaus<br />
Dessau, Kulturstiftung Dessau-Wörlitz, Franckesche<br />
Stiftungen zu Halle, Kunststiftung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong>, Stiftung Moritzburg – Kunstmuseum <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Vereinigte Domstifter Naumburg, Merseburg<br />
und Kollegiatsstift Zeitz, Stiftung Schulpforta,<br />
Stiftung Dome und Schlösser in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Stiftung<br />
Kloster Michaelstein – Musikakademie <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> für<br />
Bildung und Aufführungspraxis, Stiftung Unserer Lieben<br />
Frauen, Kloster Bergesche Stiftung.<br />
Die Stiftung Dome und Schlösser in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> verwaltet<br />
zudem die Stiftung Kloster Michaelstein, die Stiftung<br />
Kloster Unserer Lieben Frauen, die Kloster Bergesche<br />
Stiftung und derzeit auch die Stiftung Moritzburg in Halle.<br />
Zu den Förderstiftungen gehören die Kunststiftung <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, die lan<strong>des</strong>weit zeitgenössische<br />
Kunst fördert; die Kloster Bergesche Stiftung, die Kultur<br />
und Kulturbauten im Raum Magdeburg und zur Hälfte<br />
Projekte der Kunststiftung fördert; die Stiftung Kloster<br />
Unser Lieben Frauen, die ebenfalls Kunst und Kultur im<br />
Raum Magdeburg fördert.<br />
Stiftungen wurden auf unterschiedliche Art und Weise<br />
eingerichtet, u.a.<br />
a. per Errichtungsgesetz<br />
b. durch einen hoheitlichen Akt<br />
c. Wiederaufleben von Altstiftungen<br />
Mit dem neuen Stiftungsgesetz können staatliche Stiftungen<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Rechts nur noch per Gesetz errichtet<br />
und folglich auch nur per Gesetz aufgelöst werden. Alle<br />
Stiftungen, die in der Vergangenheit durch einen hoheitlichen<br />
Akt (Kabinettbeschluss) errichtet worden sind, genießen<br />
mit diesem Gesetz den gleichen Rechtsschutz wie<br />
per Gesetz errichtete Stiftungen. Das gibt diesen Stiftungen<br />
eine Zunahme an Rechtssicherheit.<br />
Die Stiftungen weisen materielle Gründungsfehler auf, da<br />
die überwiegende Anzahl der Stiftungen nicht mit ausreichendem<br />
Finanzkapital bzw. gewinnbringendem Liegenschaftsvermögen<br />
ausgestattet wurden, um hieraus Erträge<br />
für die Erledigung <strong>des</strong> Stiftungszweckes erwirtschaften<br />
zu können. Durch die nicht vorhandene Kapitalausstat-<br />
tung ist die Autonomie der meisten Stiftungen wesentlich<br />
eingeschränkt, da sie quasi am Tropf <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> hängen.<br />
Die Mehrheit der Stiftungen wurde aus ehemaligen Lan<strong>des</strong>einrichtungen<br />
bzw. kommunalen Kultureinrichtungen<br />
errichtet. Dabei waren die infrastrukturellen Strukturen<br />
kaum oder nicht vorhanden. Dabei wurde verkannt, dass<br />
die rechtliche Selbstständigkeit einer Stiftung zur Konsequenz<br />
hat, dass diese Einrichtung damit die volle Verantwortung<br />
für ihr gesamtes Handeln trägt. Zudem fehlt<br />
vor allem im Verwaltungshandeln das hierfür notwendige<br />
und qualifizierte Personal.<br />
Durch die mehrjährigen Finanzierungsverträge konnte<br />
in den vergangenen Jahren eine verbesserte strategische<br />
Planbarkeit in der Erledigung von Stiftungsaufgaben<br />
erreicht werden. Leider haben die bisherigen Finanzierungsverträge<br />
eine Kündigungsklausel (Änderungsklausel).<br />
Das Land hat hiervon bereits in der Vergangenheit<br />
Gebrauch gemacht. In Zukunft muss darauf hingewirkt<br />
werden, dass die Stiftungen verlässlich finanziell ausgestattet<br />
werden. Entweder sollten die mehrjähriger Finanzierungsverträge,<br />
die nicht einseitig geändert werden<br />
können, fortgeführt oder eine gesetzliche Regelung gefunden<br />
werden.<br />
Herausforderung<br />
Die Stiftungen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts übernehmen als<br />
mittelbare Lan<strong>des</strong>behörden für das Land öffentliche Aufgaben<br />
der kulturellen Daseinsvorsorge nach Artikel 36<br />
der Lan<strong>des</strong>verfassung. Ohne Finanzierungsverträge und<br />
Finanzsicherheit hätten einige Stiftungen insbesondere<br />
größere Bauprojekte nicht durchführen können.<br />
Damit konnten zugleich auch erhebliche Drittmittel zu<br />
Gunsten der satzungsmäßigen Aufgaben eingeworben<br />
werden. Gleichwohl lösen die Finanzierungsverträge<br />
nicht das Grundproblem der Lan<strong>des</strong>stiftungen,<br />
denn sie haben zwar dem Grunde nicht aber der Höhe<br />
nach einen Anspruch auf Finanzierung. In den letzten<br />
Jahren wurde diskutiert, eine gesetzliche Regelung<br />
zur Grundfinanzierung der Lan<strong>des</strong>stiftungen auf den<br />
Weg zu bringen. Das hätte den Vorteil, die Grundaufgaben<br />
und die Arbeitsfähigkeit der Stiftungen langfristig<br />
zu sichern und überflüssige Ressourcen aus dem<br />
laufenden „Existenzkampf“ freizusetzen. Das Land hat<br />
2012 eine Stiftungsstrukturrefom begonnen. Dabei<br />
stellen die Freiwilligkeit <strong>des</strong> Prozesses und die rechtliche<br />
und organisatorische Selbstständigkeit der Einrichtungen<br />
die Grundlage der Stiftungsstrukturreform dar.<br />
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