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Empfehlungen des Kulturkonvents Sachsen-Anhalt

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6. Öffentlich-rechtliche Stiftungen<br />

mit kulturellem Bezug<br />

Bestandsaufnahme<br />

Derzeit gibt es 12 staatliche öffentlich-rechtliche Stiftungen<br />

im Kulturbereich in <strong>Sachsen</strong> <strong>Anhalt</strong>: Stiftung Luthergedenkstätten<br />

Wittenberg/Eisleben, Stiftung Bauhaus<br />

Dessau, Kulturstiftung Dessau-Wörlitz, Franckesche<br />

Stiftungen zu Halle, Kunststiftung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong>, Stiftung Moritzburg – Kunstmuseum <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Vereinigte Domstifter Naumburg, Merseburg<br />

und Kollegiatsstift Zeitz, Stiftung Schulpforta,<br />

Stiftung Dome und Schlösser in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Stiftung<br />

Kloster Michaelstein – Musikakademie <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> für<br />

Bildung und Aufführungspraxis, Stiftung Unserer Lieben<br />

Frauen, Kloster Bergesche Stiftung.<br />

Die Stiftung Dome und Schlösser in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> verwaltet<br />

zudem die Stiftung Kloster Michaelstein, die Stiftung<br />

Kloster Unserer Lieben Frauen, die Kloster Bergesche<br />

Stiftung und derzeit auch die Stiftung Moritzburg in Halle.<br />

Zu den Förderstiftungen gehören die Kunststiftung <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, die lan<strong>des</strong>weit zeitgenössische<br />

Kunst fördert; die Kloster Bergesche Stiftung, die Kultur<br />

und Kulturbauten im Raum Magdeburg und zur Hälfte<br />

Projekte der Kunststiftung fördert; die Stiftung Kloster<br />

Unser Lieben Frauen, die ebenfalls Kunst und Kultur im<br />

Raum Magdeburg fördert.<br />

Stiftungen wurden auf unterschiedliche Art und Weise<br />

eingerichtet, u.a.<br />

a. per Errichtungsgesetz<br />

b. durch einen hoheitlichen Akt<br />

c. Wiederaufleben von Altstiftungen<br />

Mit dem neuen Stiftungsgesetz können staatliche Stiftungen<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts nur noch per Gesetz errichtet<br />

und folglich auch nur per Gesetz aufgelöst werden. Alle<br />

Stiftungen, die in der Vergangenheit durch einen hoheitlichen<br />

Akt (Kabinettbeschluss) errichtet worden sind, genießen<br />

mit diesem Gesetz den gleichen Rechtsschutz wie<br />

per Gesetz errichtete Stiftungen. Das gibt diesen Stiftungen<br />

eine Zunahme an Rechtssicherheit.<br />

Die Stiftungen weisen materielle Gründungsfehler auf, da<br />

die überwiegende Anzahl der Stiftungen nicht mit ausreichendem<br />

Finanzkapital bzw. gewinnbringendem Liegenschaftsvermögen<br />

ausgestattet wurden, um hieraus Erträge<br />

für die Erledigung <strong>des</strong> Stiftungszweckes erwirtschaften<br />

zu können. Durch die nicht vorhandene Kapitalausstat-<br />

tung ist die Autonomie der meisten Stiftungen wesentlich<br />

eingeschränkt, da sie quasi am Tropf <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> hängen.<br />

Die Mehrheit der Stiftungen wurde aus ehemaligen Lan<strong>des</strong>einrichtungen<br />

bzw. kommunalen Kultureinrichtungen<br />

errichtet. Dabei waren die infrastrukturellen Strukturen<br />

kaum oder nicht vorhanden. Dabei wurde verkannt, dass<br />

die rechtliche Selbstständigkeit einer Stiftung zur Konsequenz<br />

hat, dass diese Einrichtung damit die volle Verantwortung<br />

für ihr gesamtes Handeln trägt. Zudem fehlt<br />

vor allem im Verwaltungshandeln das hierfür notwendige<br />

und qualifizierte Personal.<br />

Durch die mehrjährigen Finanzierungsverträge konnte<br />

in den vergangenen Jahren eine verbesserte strategische<br />

Planbarkeit in der Erledigung von Stiftungsaufgaben<br />

erreicht werden. Leider haben die bisherigen Finanzierungsverträge<br />

eine Kündigungsklausel (Änderungsklausel).<br />

Das Land hat hiervon bereits in der Vergangenheit<br />

Gebrauch gemacht. In Zukunft muss darauf hingewirkt<br />

werden, dass die Stiftungen verlässlich finanziell ausgestattet<br />

werden. Entweder sollten die mehrjähriger Finanzierungsverträge,<br />

die nicht einseitig geändert werden<br />

können, fortgeführt oder eine gesetzliche Regelung gefunden<br />

werden.<br />

Herausforderung<br />

Die Stiftungen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts übernehmen als<br />

mittelbare Lan<strong>des</strong>behörden für das Land öffentliche Aufgaben<br />

der kulturellen Daseinsvorsorge nach Artikel 36<br />

der Lan<strong>des</strong>verfassung. Ohne Finanzierungsverträge und<br />

Finanzsicherheit hätten einige Stiftungen insbesondere<br />

größere Bauprojekte nicht durchführen können.<br />

Damit konnten zugleich auch erhebliche Drittmittel zu<br />

Gunsten der satzungsmäßigen Aufgaben eingeworben<br />

werden. Gleichwohl lösen die Finanzierungsverträge<br />

nicht das Grundproblem der Lan<strong>des</strong>stiftungen,<br />

denn sie haben zwar dem Grunde nicht aber der Höhe<br />

nach einen Anspruch auf Finanzierung. In den letzten<br />

Jahren wurde diskutiert, eine gesetzliche Regelung<br />

zur Grundfinanzierung der Lan<strong>des</strong>stiftungen auf den<br />

Weg zu bringen. Das hätte den Vorteil, die Grundaufgaben<br />

und die Arbeitsfähigkeit der Stiftungen langfristig<br />

zu sichern und überflüssige Ressourcen aus dem<br />

laufenden „Existenzkampf“ freizusetzen. Das Land hat<br />

2012 eine Stiftungsstrukturrefom begonnen. Dabei<br />

stellen die Freiwilligkeit <strong>des</strong> Prozesses und die rechtliche<br />

und organisatorische Selbstständigkeit der Einrichtungen<br />

die Grundlage der Stiftungsstrukturreform dar.<br />

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