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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Vermögensschaden<br />

158<br />

Von der neuen Geschäftsführung <strong>des</strong> Fonds wurde überdies eine generelle<br />

Bereinigung der Situation durch die Schaffung unstrittiger Rechtsverhältnisse<br />

angestrebt, <strong>zum</strong>al dies als wirtschaftlicher erachtet wurde als langwierige<br />

und kaum erfolgreiche Auseinandersetzungen mit den Förderungsnehmern.<br />

Festgelegt wurde schließlich, auf der Basis der Daten der Saldenbestätigungsaktion<br />

ab dem 1. Juli 1993 wieder Verzugs– bzw Stundungszinsen<br />

vorzuschreiben, wodurch die ordnungs– und vertragsgemäße Darlehensverrechnung<br />

wieder in Kraft gesetzt und die zeitliche Grenze für umittelbare<br />

Vermögensschäden aus der Nichtvorschreibung von Darlehensraten gegeben<br />

war.<br />

9.2<br />

Dem RH erschien die Möglichkeit der Geltendmachung eines Verzugszinsenanspruches<br />

bei Vorliegen eines Einziehungsauftrags (insgesamt bestanden<br />

rd 3 000 Einziehungsaufträge) an den Fonds und bei den erstmalig zur<br />

Tilgung vorgeschriebenen rd 1100 Darlehensfällen (Ersttilgern) ohne Tilgungsplan<br />

nicht gegeben.<br />

Hinsichtlich jener Fälle, in denen der Fonds den Darlehensnehmern <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t<br />

einen vorläufigen Tilgungsplan bekanntgegeben hatte, bestanden erhebliche<br />

faktische und rechtliche Unwägbarkeiten. Der RH räumte ein, daß<br />

jeweils eine aufwendige Beurteilung und Zinsenberechnung im Einzelfall<br />

erforderlich gewesen wäre und dem Fonds überdies langwierige und in<br />

ihrem Ergebnis nicht gänzlich abschätzbare Auseinandersetzungen mit den<br />

Darlehensnehmern gedroht hätten. Überdies war auch das geschäftspolitische<br />

Interesse der neuen Geschäftsführung zu berücksichtigen, möglichst<br />

rasch wieder zu administrativ geordneten und juristisch unstreitigen<br />

Geschäftsbeziehungen mit den Darlehensnehmern zu gelangen und die verfügbaren<br />

Kapazitäten auf dieses Ziel zu konzentrieren.<br />

Insoweit erschien dem RH die gewählte Vorgangsweise zwar im Einzelfall<br />

großzügig, insgesamt jedoch im Interesse einer generellen Bereinigung der<br />

Situation <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t vertretbar.<br />

Verzugszinsenberechnung<br />

10<br />

Der Vermögensschaden <strong>des</strong> Fonds aus dem verspäteten Eingang der Darlehensrückzahlungen<br />

ergab sich einerseits aus der Notwendigkeit der Aufnahme<br />

von Fremdkapital und andererseits aus dem Verlust von fruchtbringenden<br />

Veranlagungsmöglichkeiten.<br />

Weil Verzugszinsen eine pauschalierte Abgeltung für diesen Schaden darstellen,<br />

die jedoch im konkreten Fall vom Fonds gegenüber den Darlehensnehmern<br />

nicht geltend gemacht wurden, erschien es dem RH sachgerecht,<br />

den Schadensbetrag aus dem fiktiven Verzugszinsenanspruch <strong>des</strong> Fonds zu<br />

ermitteln.<br />

Vom Zeitpunkt der ADV–Umstellung (1. Jänner 1991) bis zur Wiederaufnahme<br />

der ordnungsgemäßen Darlehensverrechnung (1. Juli 1993) entstand<br />

dem Fonds aus der Nichtvorschreibung von Darlehensraten ein Schaden<br />

in Höhe der errechneten Sollverzugszinsensumme für sämtliche rd<br />

7 500 aktive Darlehenskonten von rd 294,4 Mill S.

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