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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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BMF<br />

Glücksspielmonopol<br />

Allgemeines 2<br />

Allgemein war hinsichtlich <strong>des</strong> Prüfungsgegenstan<strong>des</strong> festzustellen:<br />

(1) Zielsetzung<br />

Die im Glücksspielgesetz vorgegebenen Ziele <strong>des</strong> Monopols sind teils<br />

ordnungspolitisch (Spielerschutz), teils fiskalpolitisch (Erzielung von Abgabenerträgen).<br />

Ihrer Umsetzung dient die Vergabe <strong>des</strong> Rechtes <strong>zum</strong> Betrieb<br />

der wichtigsten Glücksspielarten in Form von Konzessionen, also<br />

Privatisierung wesentlicher Komponenten <strong>des</strong> Glücksspielmarktes unter<br />

Vorbehalt monopolrechtlicher Aufsicht.<br />

(2) Konzessionsabgabe<br />

Für die Übertragung <strong>des</strong> Rechtes zur Durchführung der Glücksspiele<br />

Lotto, Toto, Zusatzspiel (Joker und Torwette), Sofort–(Brief–)lotterie sowie<br />

Klassenlotterie hat die Österreichische Lotterien GesmbH Konzessionsabgabe<br />

zu entrichten. Diese fließt ausschließlich dem Bund zu und bemißt<br />

sich von der Summe der Wetteinsätze nach Art der Spiele mit einem<br />

festen oder einem progressiv gestaffelten Satz (von 2 % bis 27,5 %).<br />

(3) Spielbankabgabe<br />

Dem Konzessionär für die Berechtigung <strong>zum</strong> Betrieb von Spielbanken, der<br />

Casinos Austria AG, ist die Spielbankabgabe auferlegt, deren Ertrag zwischen<br />

dem Bund, den Ländern und Gemeinden geteilt wird. Die Spielbankabgabe<br />

belastet die Jahresbruttospieleinnahmen im wesentlichen mit 48 %;<br />

lediglich bei bestimmten Spielarten ist ein progressiver Satz von 35 % bis<br />

80 % vorgesehen.<br />

(4) Wettgebühr<br />

Zu diesen den Konzessionären direkt auferlegten Abgaben tritt noch die im<br />

Gebührengesetz vorgesehene steuerliche Belastung mit Rechtsgebühren<br />

(Wettgebühr). Sie umfaßt neben den dem Glücksspielmonopol unterworfenen<br />

Glücksverträgen auch solche außerhalb dieses Regelungszusammenhanges<br />

(etwa Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen). Bemessungsgrundlage<br />

ist der Wetteinsatz. Der Steuersatz ist je nach Art der betroffenen<br />

Glücksverträge unterschiedlich bemessen. Für die von der Österreichische<br />

Lotterien GesmbH betriebenen Spiele beträgt er einheitlich 16 %, wobei<br />

die wirtschaftlich die Spieler treffende Gebührenschuld vom Konzessionär<br />

einzubehalten ist.<br />

(5) Einhebung<br />

Die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe sowie jene Wettgebühren, die<br />

auf die von der Österreichische Lotterien GesmbH betriebenen Glücksspiele<br />

entfallen, werden zur Gänze vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern<br />

Wien erhoben. Im übrigen obliegt die Erhebung der Wettgebühren (etwa<br />

anläßlich Wetten bei sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Ausspielungen,<br />

wie zB Nummernlotterien zugunsten gemeinnütziger oder<br />

mildtätiger Zwecke) den jeweils örtlich zuständigen Finanzämtern für Gebühren<br />

und Verkehrsteuern.<br />

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