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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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74<br />

Verhältnis von<br />

Wetteinsatz und<br />

Verwaltungskostenbeitrag<br />

<strong>zum</strong> Wettpreis<br />

6.1<br />

Der vom Konsumenten für die Teilnahme an einem von der Österreichische<br />

Lotterien GesmbH betriebenen Spiel zu entrichtende Preis umfaßt<br />

– den eigentlichen Wetteinsatz, der zugleich Bemessungsgrundlage für<br />

Konzessionsabgabe und Wettgebühr ist und<br />

– einen Verwaltungskostenbeitrag, den der Konzessionär für sich in Anspruch<br />

nimmt.<br />

Die genaue Zusammensetzung <strong>des</strong> Wettpreises legen die vom Konzessionär<br />

aufgestellten und vom BMF genehmigten Spielbedingungen für<br />

die einzelnen Spielarten fest.<br />

Die Österreichische Lotterien GesmbH hat beim BMF wiederholt Änderungen<br />

dieses Verhältnisses zugunsten <strong>des</strong> Verwaltungskostenbeitrages<br />

beantragt. Das BMF hat sich — letztlich vergeblich — gegen diese Forderung<br />

gewendet, die auf eine Verminderung <strong>des</strong> Wetteinsatzes und damit<br />

der Bemessungsgrundlage für Konzessionsabgabe und Wettgebühr<br />

hinauslief.<br />

6.2<br />

Der RH gab zu bedenken, daß dieses Nachgeben <strong>des</strong> BMF dem Konzessionär<br />

die Möglichkeit eröffnete, durch Aufstockung <strong>des</strong> Verwaltungskostenbeitrages<br />

am Spielteilnahmepreis sein unternehmerisches Risiko durch<br />

den Abgabengläubiger mittragen zu lassen. Darin sah der RH einen Widerspruch<br />

zu dem dem Konzessionssystem zugrundeliegenden Privatisierungsgedanken,<br />

der das kaufmännische Risiko <strong>des</strong> Glücksspielbetriebes<br />

dem Konzessionär uneingeschränkt übertragen will.<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> RH wäre diesem Anliegen durch eine Umstellung der<br />

Bemessungsgrundlage von Konzessionsabgabe und Wettgebühren vom<br />

Wetteinsatz auf den vollen Wettpreis (Wettumsatz) verhältnismäßig einfach<br />

zu entsprechen. Durch Senkung der Gebührensätze bzw Verflachung<br />

der Progressionsstufen der Konzessionsabgabe könnte diese Umstellung<br />

aufkommensneutral gestaltet werden.<br />

Für den Fall, daß sich eine derartige Änderung der Bemessungsgrundlage wegen<br />

ihrer Nähe zu einer Umsatzbesteuerung als mit dem EU–Steuersystem<br />

unvereinbar erweisen sollte, empfahl der RH, bei künftigen aufsichtsbehördlichen<br />

Genehmigungsverfahren zur Bestimmung <strong>des</strong> Verwaltungskostenbeitrages<br />

erfahrene Betriebsprüfer der Finanzverwaltung zur monopolbehördlichen<br />

Prüfung der vorgelegten Kalkulationen heranzuziehen. Die darüber<br />

erstellten — für den Konzessionär kostenpflichtigen — Gutachten könnten<br />

die Entscheidungsgrundlagen <strong>des</strong> BMF verbreitern.<br />

6.3<br />

Das BMF erklärte sich dazu bereit. Die empfohlene Umstellung der Abgabenbemessungsgrundlagen<br />

werde auf ihre EU–Verträglichkeit geprüft.

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