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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Personalwesen<br />

BMAS<br />

Vorarlberger<br />

Gebietskrankenkasse<br />

10.3<br />

Nach Meinung der Kasse habe der Chefarzt–Stellvertreter durchaus angemessene Gegenleistungen<br />

erbracht. Zur Frage <strong>des</strong> Sondervertrages nahm die Kasse jedoch nicht<br />

Stellung.<br />

Das BMAS stimmte der Auffassung <strong>des</strong> RH zu und forderte die Kasse auf, beim<br />

Hauptverband die erforderlichen Schritte <strong>zum</strong> Abschluß eines Sondervertrages einzuleiten.<br />

In einer weiteren Stellungnahme teilte die Kasse mit, die Arbeitszeit <strong>des</strong> Chefarzt–Stellvertreters<br />

sei ab 1. November 1994 auf fünf Sechstel der Normalarbeitszeit angehoben<br />

worden und entspräche somit seinen Bezügen.<br />

59<br />

Beschaffungs– und Rechnungswesen<br />

Auftragsvergaben<br />

11.1<br />

11.2<br />

11.3<br />

11.4<br />

Im Jahr 1989 erteilte die Kasse der Unternehmung eines führenden Mitglie<strong>des</strong><br />

ihrer Selbstverwaltung einen Bauwerkvertrag <strong>zum</strong> Festpreis von rd<br />

16,3 Mill S (ohne USt). Im Jahr 1990 wurde diese Unternehmung mit der<br />

Ausführung von Baumeisterarbeiten um rd 18,9 Mill S (ohne USt) betraut.<br />

Laut den Sitzungsprotokollen der Verwaltungskörper hat der in Rede stehende<br />

Versicherungsvertreter in Ausübung seines Amtes auch an Sitzungen<br />

teilgenommen, die sich mit Angelegenheiten befaßten, welche die von seiner<br />

Unternehmung für die Kasse auszuführenden Aufträge berührten.<br />

Im erwähnten Bauwerkvertrag wurde eine Vertragsstrafe für allfällige Fristüberschreitungen<br />

vereinbart. Obwohl die Schlüsselübergabe verspätet erfolgte,<br />

hat die Kasse nicht auf Bezahlung der ausbedungenen Vertragsstrafe<br />

(rd 1,3 Mill S) bestanden.<br />

Der RH hielt die Vergabe der genannten Aufträge an eine Unternehmung,<br />

die von einem hochrangigen Mitglied der Selbstverwaltung beherrscht wurde,<br />

mit <strong>des</strong>sen Amt als Versicherungsvertreter für unvereinbar. Ferner hätte<br />

der Betreffende laut der Geschäftsordnung jene Sitzungen verlassen müssen,<br />

die sein Privatinteresse als Auftragnehmer berührten. Schließlich erblickte<br />

der RH im Verzicht auf eine Pönale ein nicht angebrachtes Entgegenkommen<br />

gegenüber dem Auftragnehmer.<br />

Die Kasse wendete ein, daß die beanstandete Auftragsvergabe zu Kosteneinsparungen<br />

geführt habe. Die weiteren Kritikpunkte <strong>des</strong> RH wurden zunächst zur Kenntnis genommen.<br />

In einer weiteren Stellungnahme erklärte sie jedoch, daß der erwähnte Versicherungsvertreter<br />

die Sitzungen jeweils verlassen habe und dies auch protokolliert worden<br />

sei.<br />

Das BMAS teilte den Standpunkt <strong>des</strong> RH.<br />

Der RH entgegenete, das Verlassen der Sitzungen war in den Sitzungsprotokollen<br />

nicht schriftlich festgehalten worden.

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