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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Teilrechtsfähiger Bereich<br />

186<br />

der örtlichen Gebarungsüberprüfung durch den RH zahlte die Buchhalterin<br />

rd 145 000 S, die ebenfalls nie in der Buchhaltung erfaßt worden waren, auf<br />

das Bankkonto <strong>des</strong> teilrechtsfähigen Bereiches ein. Der RH fand ferner verschiedene<br />

Zusammenstellungen von Ausgaben in den Jahren 1990 bis 1992<br />

von rd 154 000 S vor, die nicht über das Bankkonto <strong>des</strong> teilrechtsfähigen<br />

Bereiches abgewickelt, sondern bar aus– bzw bei der Post eingezahlt worden<br />

waren. Im übrigen bestanden zwischen den Grundaufzeichnungen über die<br />

verkauften Kataloge und den Einnahmen aus Katalogen in der Buchhaltung<br />

unterschiedliche Angaben, wobei 1991 und 1992 rd 270 000 S aus Katalogverkäufen<br />

in der Buchhaltung offensichtlich nicht erfaßt worden waren.<br />

Wiederholt hatte die Buchhalterin auch die Übernahme von Akontoabfuhren<br />

aus Katalogabverkäufen bestätigt, ohne daß eine diesbezügliche Buchung<br />

erfolgt war.<br />

14.2<br />

14.3<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> RH mußten in den letzten Jahren <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t rd 328 000 S<br />

an Einnahmen vorhanden gewesen sein, die in der Buchhaltung <strong>des</strong> teilrechtsfähigen<br />

Bereiches nicht erfaßt worden waren. Der RH bemängelte die<br />

völlig ungeordnete Buchführung <strong>des</strong> teilrechtsfähigen Bereiches. Der Direktor<br />

hatte nie die Buchhaltung und die übrigen Aufzeichnungen überprüft<br />

und sich vollkommen auf den verstorbenen Verwaltungsleiter und die Buchhalterin<br />

verlassen. Der RH empfahl, in Hinkunft für ordnungsgemäße<br />

Grundaufzeichnungen zu sorgen und stichprobenweise Kontrollen bei allen<br />

teilrechtsfähigen Einnahmen vorzunehmen.<br />

Das BMWF hat das Museum entsprechend angewiesen.<br />

Laut Stellungnahme <strong>des</strong> Direktors seien die Mängel teilweise auf nicht mehr nachvollziehbare<br />

Entscheidungen <strong>des</strong> damaligen Verwaltungsleiters zurückzuführen. Den<br />

Empfehlungen <strong>des</strong> RH würde vollinhaltlich entsprochen werden.<br />

Verrechnung von<br />

Einnahmen<br />

15.1<br />

15.2<br />

15.3<br />

Verschiedentlich wurden auch Einnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushaltes im teilrechtsfähigen<br />

Bereich <strong>des</strong> Museums verrechnet. Dies betraf beispielsweise<br />

den Verkauf von Katalogen, Rückersätze von doppelt bezahlten Rechnungen<br />

und die Vermietung von Räumen.<br />

Der RH empfahl, die zu Unrecht im teilrechtsfähigen Bereich verrechneten<br />

Einnahmen an die Haushaltsverrechnung abzuführen.<br />

Das BMWF und der Direktor <strong>des</strong> Museums sagten dies zu.<br />

Abgabenrecht<br />

16.1<br />

Der teilrechtsfähige Bereich <strong>des</strong> Museums wurde beim Finanzamt für Körperschaften<br />

zur Umsatzsteuer veranlagt. Für die Jahre 1989 und 1990 erhielt<br />

das Museum rd 35 000 S an Umsatzsteuerguthaben rückerstattet. In den<br />

Folgejahren gab das Museum keine Umsatzsteuererklärung, sondern teilweise<br />

nur Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt. Für zahlreiche Veranstaltungen<br />

zahlte das Museum aus den eigenen Einnahmen <strong>des</strong> teilrechtsfähigen Bereiches<br />

Honorare an Dritte aus, ohne den für Zahlungen an Ausländer vorgesehenen<br />

Abzug der Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige durchzuführen.

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