23.11.2013 Aufrufe

Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Einzelfälle<br />

198<br />

Selbst als die Bauvorbereitungsgesellschaft entgegen den bisherigen Absprachen<br />

mit den ÖBB im November 1984 die Aufbringung der finanziellen<br />

Mittel für die Ab– und Umsiedlung der Bestandnehmer ablehnte, kam es<br />

neuerlich zur Vertragsverlängerung. Die Verkaufsdirektion wertete die Verpflichtung<br />

der ÖBB zu einer Verlängerung als "rein moralischer Art". Im<br />

September 1986 setzten die ÖBB die nicht eingehaltenen Fristen <strong>des</strong><br />

Grundbenützungsübereinkommens überhaupt gänzlich aus.<br />

Schließlich ließen die ÖBB auch die Zehnjahresfrist für den Baubeginn<br />

ungenützt verstreichen, ohne ihr Rücktrittsrecht wahrzunehmen.<br />

13.2<br />

13.3<br />

13.4<br />

Das Abgehen vom Grundsatz, daß der Käufer, die Bauvorbereitungsgesellschaft<br />

oder die an der Absiedlung interessierte Stadt Wien die Absiedlungskosten<br />

zu tragen haben, erwies sich für die ÖBB als folgenschwer. Der RH<br />

bemängelte, daß die ÖBB ihre Vorstellung von der Tragung der Absiedlungskosten<br />

nicht durchzusetzen vermochten und dennoch das Grundbenützungsübereinkommen<br />

mehrmals verlängerten, anstatt einen anderen Partner<br />

zu suchen. Spätestens im Jahr 1984 hätten die ÖBB die Konsequenz eines<br />

Ausstiegs aus dem Vertrag wegen der grundsätzlich geänderten Aufgabenteilung<br />

ziehen müssen.<br />

Laut Stellungnahme der ÖBB hätten sie den Partner wegen der bereits erbrachten<br />

Vorarbeiten nicht wechseln wollen und daher den Vertrag nicht aufgelöst.<br />

Der RH wertete dies als eine Folge der vorangegangenen Fehlhandlungen<br />

der ÖBB.<br />

Verkauf von Bauplätzen<br />

14.1.1<br />

14.1.2<br />

Im August 1988 kam der erste Verkauf von 14 874 m 2 an eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft<br />

<strong>zum</strong> Kaufpreis von 129,4 Mill S zustande.<br />

Dabei handelte es sich nur um eine Teilfläche <strong>des</strong> Bauplatzes A. Da die Kosten<br />

der Baureifgestaltung <strong>des</strong> gesamten Bauplatzes A mit 160,4 Mill S den<br />

Kaufpreis dieser Teilfläche bei weitem überstiegen, streckte die Bauvorbereitungsgesellschaft<br />

den Unterschiedsbetrag auf einen Preis von 8 700 S/m 2<br />

bis <strong>zum</strong> späteren Verkauf der Restfläche vor. Diese Fläche erwarb dann eine<br />

Tochtergesellschaft der Bauvorbereitungsgesellschaft.<br />

Im Mai 1990 fand die Bauvorbereitungsgesellschaft für die Bauplätze B<br />

und C <strong>des</strong> Randstreifens eine weitere Käuferin. Der Kaufpreis für<br />

24 325 m 2 betrug rd 158 Mill S (6 500 S/m 2 ).<br />

Im September 1992 befand das BMF den Kaufpreis nachträglich als<br />

nicht günstig, weil<br />

– der Preis auf einem Gutachten aus dem Jahr 1983 beruhe, das im Jänner<br />

1989 lediglich valorisiert worden war, und<br />

– der Gutachter damals von nun nicht mehr geltenden Faktoren, wie Trennung<br />

in Vorder– und Hinterland (zwei Bauzeilen), angrenzende Errichtung<br />

eines Frachtenbahnhofes und starkes Wertgefälle vom Praterstern zur<br />

Reichsbrücke hin, ausgegangen sei.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!