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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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BMF<br />

Bereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Finanzen<br />

69<br />

Glücksspielmonopol und<br />

Erhebung glücksspielbezogener Abgaben<br />

Gemessen an den gesetzlichen Zielvorgaben vollziehen sowohl das<br />

BMF als auch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern<br />

Wien die monopolbehördliche Überwachung sowie die Erhebung<br />

glücksspielbezogener Abgaben wirtschaftlich und zweckmäßig.<br />

Fraglich war die Verträglichkeit der steuerlichen Begünstigung genereller<br />

medialer Unterstützung der von der Österreichische Lotterien<br />

GesmbH betriebenen Spiele (rd 290 Mill S jährlicher Minderertrag<br />

an Konzessionsabgabe) mit dem EU–Recht. Bedenken ergaben sich<br />

auch aus dem Umstand, daß der ORF als ihr wirtschaftlicher Hauptnutznießer<br />

zugleich auch an der Österreichische Lotterien GesmbH<br />

beteiligt ist.<br />

Durch Minderung <strong>des</strong> Wetteinsatzanteils am Wettpreis und damit der<br />

Bemessungsgrundlage für Konzessionsabgabe und Wettgebühren zugunsten<br />

<strong>des</strong> der Österreichische Lotterien GesmbH zufließenden Verwaltungskostenbeitrages<br />

wird ein Teil ihres kaufmännischen Risikos<br />

auf den Abgabengläubiger überwälzt.<br />

Das im Glücksspielgesetz vorgesehene System der Kostenersatzpflicht<br />

ist inhaltlich wie verfahrensrechtlich unausgereift und lückenhaft.<br />

Verschiedene gesetzliche Regelungen im Bereich glücksspielbezogener<br />

Abgaben sind kaum vollziehbar.

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