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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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172<br />

Organisatorische<br />

Stellung<br />

3.1<br />

Die Personal– und Sachausgaben <strong>des</strong> Sekretariats der UNESCO–Kommission<br />

werden vom BMUK getragen, das auch die Dienstaufsicht über<br />

die Bediensteten der UNESCO–Kommission ausübt. Das Sekretariat der<br />

UNESCO–Kommission ist jedoch keine Dienststelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Anordnungen<br />

hinsichtlich der Führung der Geschäfte werden vom Präsidenten<br />

der UNESCO–Kommission erteilt, der in keinem Dienstverhältnis <strong>zum</strong><br />

Bund steht.<br />

3.2<br />

Der RH beurteilte diese Organisationsform als unbefriedigend, weil einerseits<br />

Dienst– und Fachaufsicht auseinanderfallen und andererseits das Fehlen<br />

einer eigenen Rechtspersönlichkeit sowie von klaren Haftungs– und Verantwortungsregelungen<br />

im Verkehr mit Dritten zu Unsicherheiten führt.<br />

Der RH schlug für die UNESCO–Kommission folgende Organisationsformen<br />

vor:<br />

(1) Einrichtung als Verein nach dem Vereinsgesetz 1951, wobei alle an den<br />

Zielen der UNESCO–Kommission Interessierten Mitglieder dieses Vereins<br />

werden können, oder<br />

(2) Einrichtung als öffentlich–rechtlicher Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />

und zwar als ein auf Dauer gewidmetes Vermögen zur Erreichung<br />

der in der UNESCO–Charta angeführten Ziele. Für die Errichtung eines solchen<br />

Fonds wäre, nach Herstellung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen,<br />

ein eigenes Bun<strong>des</strong>gesetz erforderlich.<br />

3.3<br />

Das BMUK und die UNESCO–Kommission bekundeten ihr großes Interesse an einer<br />

Sanierung der organisatorischen Stellung der UNESCO–Kommission.<br />

Rechnungswesen<br />

4.1<br />

Das Rechnungswesen der UNESCO–Kommission wurde nur unvollständig<br />

geführt.<br />

4.2<br />

Der RH bemängelte, daß die Verwendung der Mittel durch die UNESCO–<br />

Kommission vielfach nicht oder nur erschwert nachvollzogen werden konnte.<br />

4.3<br />

Laut Stellungnahme <strong>des</strong> BMUK habe es eine Bedienstete der UNESCO–Kommission<br />

mit den Bestimmungen für das Rechnungswesen vertraut gemacht.<br />

Konzept über geplante<br />

Aktivitäten<br />

5.1<br />

Obwohl das damalige BMU im Juni 1993 die UNESCO–Kommission ersucht<br />

hat, ein Konzept für die von 1993 bis 1998 geplanten Aktivitäten vorzulegen,<br />

bestand ein solches bis <strong>zum</strong> Ende der Gebarungsüberprüfung durch<br />

den RH nicht.<br />

5.2<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> RH sollten der UNESCO–Kommission die zur Durchführung<br />

von geplanten Aktivitäten notwendigen Mittel erst nach Genehmigung<br />

eines mittelfristigen Konzeptes zur Verfügung gestellt werden. Keinesfalls<br />

sollte die UNESCO–Kommission als Sekretariat mit keinen oder geringen<br />

Aktivitäten geführt werden.<br />

5.3<br />

Laut Stellungnahme <strong>des</strong> BMUK habe es das Konzept neuerlich von der UNESCO–<br />

Kommission angefordert. Es erwarte künftig von der UNESCO–Kommission die<br />

Durchführung wesentlicher Aktivitäten.

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