Nahverkehrsplan 2011-2016 (PDF, 3,0MB) - Dadina
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Anhang: Vorgaben zur Qualität der Leistungserbringung 34<br />
1. Anforderungen an die Betriebsdurchführung<br />
1.1 Allgemeines<br />
Weisungen und Festlegungen des Betriebsleiters nach § 8 Betriebsordnung Straßenbahn (BOStrab),<br />
bzw. des jeweiligen Betriebsleiters nach §4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen<br />
im Personenverkehr (BOKraft) werden nicht eingeschränkt. Der jeweilige Betriebsleiter informiert<br />
die Aufgabenträger zeitnah über alle seine Weisungen und Festlegungen, die das Unternehmen<br />
daran hindern, nach den Vorgaben des <strong>Nahverkehrsplan</strong>s zu handeln.<br />
1.2 Fahrzeuge<br />
1.2.1 Grundsätzliches<br />
(1) Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen sich stets in verkehrssicherem Zustand befinden. Die Fahrzeuge<br />
haben während ihres Betriebes den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrs-<br />
Zulassungs-Ordnung (StVZO), des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung<br />
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bzw. der Verordnung<br />
über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) sowie sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften<br />
und den Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen. Die vorgeschriebene Sicherheitsausstattung<br />
muss stets funktionsfähig und gekennzeichnet sein.<br />
(2) Der Unternehmer gewährleistet gem. § 35 StVZO den Einsatz von Fahrzeugen mit angemessener<br />
Motorleistung entsprechend den topografischen und betrieblichen Gegebenheiten sowie den<br />
Fahrplanvorgaben.<br />
(3) Als Stadtverkehr werden Linien bezeichnet, die ausschließlich im Gebiet der Stadt Darmstadt verkehren.<br />
Als Umlandverkehr werden Linien bezeichnet, die zwischen der Stadt Darmstadt und<br />
dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, ausschließlich im Landkreis Darmstadt-Dieburg oder in angrenzende<br />
Landkreise verkehren. Die Linie EB gilt als Stadtverkehr.<br />
1.2.2 Erscheinungsbild der Fahrzeuge<br />
(1) Die Fahrzeuge sind mit einer weißen Grundlackierung zu versehen und mit den RMV-<br />
Designelementen Dachbanderole, RMV-Heck- und -Seitenlogo, sowie RMV-Frontlogo zu bekleben.<br />
Die Designelemente (Klebefolien) werden vom RMV nach Anforderung kostenfrei zur Verfügung<br />
gestellt. Die RMV-Designelemente sind bei Beschädigung durch den Unternehmer auf seine<br />
Kosten zu ersetzen.<br />
(2) Werbeanbringungen am oder im Fahrzeug sind nur zulässig, wenn sie den Grundsätzen und Verhaltensregeln<br />
des Deutschen Werberates entsprechen. Sie dürfen den Zielen des ÖPNV nicht<br />
grob zuwiderlaufen. Die Beklebung von Fensterflächen darf maximal 20% der vorhandenen Fensterflächen<br />
betragen.<br />
(3) Von den Aufgabenträgern kostenfrei zur Verfügung gestellte Informationen, insbesondere Linienverlaufs-<br />
oder Liniennetzpläne sind vom Unternehmer im Fahrzeug anzubringen (max. 1 Aufkleber<br />
im Format DIN A 2 in jedem starren Fahrzeugteil). Ggf. sind zusätzliche Fahrgastinformationen,<br />
wie die Information zum erhöhten Beförderungsentgelt, anzubringen.<br />
(4) Den Aufgabenträgern ist zur Anbringung von Eigenwerbung je Linienbündel ein Bus bzw. insgesamt<br />
ein Straßenbahnzug (Trieb- und Beiwagen) zur Verfügung zu stellen. In Abstimmung zwi-<br />
34 Die auf Straßenbahnen bzw. den Straßenbahnverkehr bezogenen Vorgaben bilden die Grundlage für eine noch abzuschließende<br />
Qualitätsvereinbarung für den Straßenbahnverkehr.<br />
NVP Dezember 2010.doc Seite 135 von 149