Nahverkehrsplan 2011-2016 (PDF, 3,0MB) - Dadina
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Umweltstandards<br />
Für 100% der Fahrplankilometerleistung eines Bus-Linienbündels gilt:<br />
• Einhaltung der Emissionsgrenzwerte entsprechend der zum Zulassungszeitpunkt gültigen Euro–<br />
Norm, mindestens jedoch entsprechend Euro 3; für 5% der Fahrplankilometerleistung eines Linienbündels<br />
dürfen auch nach dem 4. Betriebsjahr Busse mit Emissionen entsprechend Euro 2 eingesetzt<br />
werden.<br />
• Einhaltung des Partikel-Grenzwertes von 0,02 g/kWh im ESC-Prüfzyklus.<br />
• Fahrgeräusch maximal 80 dB(A) gemäß DIN ISO 362 und DIN ISO 5130.<br />
Während der ersten 4 Jahre der Bündellaufzeit gilt für 70% der Fahrplankilometerleistung eines Bus-<br />
Linienbündels und nach dem 4. Jahr der Bündellaufzeit für 80% der Fahrplankilometerleistung eines<br />
Linienbündels zusätzlich:<br />
• Einhaltung der Emissionswerte der Euro 5–Norm.<br />
Für 100% der Fahrplankilometerleistung von Straßenbahnen gilt: Nutzung von Strom ausschließlich<br />
aus regenerativen Quellen.<br />
1.2.5 Besondere Anforderungen<br />
(1) Für Gelenkbusse im Stadtverkehr gelten darüber hinaus folgende besondere Anforderungen:<br />
• Ausrüstung mit mindestens 3 Doppeltüren (2 fremdkraftbetätigte Doppeltüren im vorderen,<br />
1 im hinteren Fahrzeugteil). Bei Gelenkbussen mit 4 Türen kann die hinterste Tür auch als<br />
Einfachtür ausgeführt sein.<br />
(2) Für Umlandlinien gelten folgende Anforderungen:<br />
• Ausrüstung der Gelenkbusse mit mind. 3 Doppeltüren (zwei fremdkraftbetätigte Doppeltüren<br />
im vorderen, eine im hinteren Fahrzeugteil).<br />
• Ausrüstung der Solobusse mit mind. 1 Einfachtür und 1 Doppeltür (als fremdkraftbetätigte<br />
Betriebstüren).<br />
1.2.6 Fahrzeugalter<br />
(1) Das Fahrzeugalter der eingesetzten Busse darf maximal 12 Jahre betragen, für 10% der Fahrplankilometerleistung<br />
eines Bus-Linienbündels ist ein maximales Alter von 14 Jahren zulässig.<br />
Definition: Als Fahrzeugalter gilt der ganzzahlige Wert der vollendeten Jahre seit dem Zeitpunkt<br />
der Erstzulassung bzw. falls diese früher liegt, der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeuges (z.B. im<br />
nicht-öffentlichen Verkehr).<br />
(2) Das Durchschnittsalter der im jeweiligen Linienbündel eingesetzten Busse muss während der gesamten<br />
Konzessionslaufzeit unter 8,25 Jahren liegen.<br />
Definition: Zur Ermittlung des Durchschnittsalters werden die Fahrzeugalter der einzelnen Fahrzeuge<br />
mit deren jährlicher im jeweiligen Linienbündel erbrachten Fahrplankilometerleistung gewichtet.<br />
(3) Das Fahrzeugalter der eingesetzten Straßenbahnen darf maximal 25 Jahre betragen. Eine grundlegende<br />
Erneuerung der fahrgastbezogenen Ausstattung wird wie ein Neubau gewertet.<br />
NVP Dezember 2010.doc Seite 138 von 149