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Nahverkehrsplan 2011-2016 (PDF, 3,0MB) - Dadina

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Umweltstandards<br />

Für 100% der Fahrplankilometerleistung eines Bus-Linienbündels gilt:<br />

• Einhaltung der Emissionsgrenzwerte entsprechend der zum Zulassungszeitpunkt gültigen Euro–<br />

Norm, mindestens jedoch entsprechend Euro 3; für 5% der Fahrplankilometerleistung eines Linienbündels<br />

dürfen auch nach dem 4. Betriebsjahr Busse mit Emissionen entsprechend Euro 2 eingesetzt<br />

werden.<br />

• Einhaltung des Partikel-Grenzwertes von 0,02 g/kWh im ESC-Prüfzyklus.<br />

• Fahrgeräusch maximal 80 dB(A) gemäß DIN ISO 362 und DIN ISO 5130.<br />

Während der ersten 4 Jahre der Bündellaufzeit gilt für 70% der Fahrplankilometerleistung eines Bus-<br />

Linienbündels und nach dem 4. Jahr der Bündellaufzeit für 80% der Fahrplankilometerleistung eines<br />

Linienbündels zusätzlich:<br />

• Einhaltung der Emissionswerte der Euro 5–Norm.<br />

Für 100% der Fahrplankilometerleistung von Straßenbahnen gilt: Nutzung von Strom ausschließlich<br />

aus regenerativen Quellen.<br />

1.2.5 Besondere Anforderungen<br />

(1) Für Gelenkbusse im Stadtverkehr gelten darüber hinaus folgende besondere Anforderungen:<br />

• Ausrüstung mit mindestens 3 Doppeltüren (2 fremdkraftbetätigte Doppeltüren im vorderen,<br />

1 im hinteren Fahrzeugteil). Bei Gelenkbussen mit 4 Türen kann die hinterste Tür auch als<br />

Einfachtür ausgeführt sein.<br />

(2) Für Umlandlinien gelten folgende Anforderungen:<br />

• Ausrüstung der Gelenkbusse mit mind. 3 Doppeltüren (zwei fremdkraftbetätigte Doppeltüren<br />

im vorderen, eine im hinteren Fahrzeugteil).<br />

• Ausrüstung der Solobusse mit mind. 1 Einfachtür und 1 Doppeltür (als fremdkraftbetätigte<br />

Betriebstüren).<br />

1.2.6 Fahrzeugalter<br />

(1) Das Fahrzeugalter der eingesetzten Busse darf maximal 12 Jahre betragen, für 10% der Fahrplankilometerleistung<br />

eines Bus-Linienbündels ist ein maximales Alter von 14 Jahren zulässig.<br />

Definition: Als Fahrzeugalter gilt der ganzzahlige Wert der vollendeten Jahre seit dem Zeitpunkt<br />

der Erstzulassung bzw. falls diese früher liegt, der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeuges (z.B. im<br />

nicht-öffentlichen Verkehr).<br />

(2) Das Durchschnittsalter der im jeweiligen Linienbündel eingesetzten Busse muss während der gesamten<br />

Konzessionslaufzeit unter 8,25 Jahren liegen.<br />

Definition: Zur Ermittlung des Durchschnittsalters werden die Fahrzeugalter der einzelnen Fahrzeuge<br />

mit deren jährlicher im jeweiligen Linienbündel erbrachten Fahrplankilometerleistung gewichtet.<br />

(3) Das Fahrzeugalter der eingesetzten Straßenbahnen darf maximal 25 Jahre betragen. Eine grundlegende<br />

Erneuerung der fahrgastbezogenen Ausstattung wird wie ein Neubau gewertet.<br />

NVP Dezember 2010.doc Seite 138 von 149

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