Nahverkehrsplan 2011-2016 (PDF, 3,0MB) - Dadina
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schen dem Unternehmen und den Aufgabenträgern können auch andere Werbekonzepte umgesetzt<br />
werden (z.B. Nutzung Infotainmentsysteme und Werbeflächen in Fahrzeugen), solange dem<br />
Unternehmen kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Das Verkehrsunternehmen steht den Werbekonzepten<br />
aufgeschlossen gegenüber. Die Gestaltung ist zwischen den Aufgabenträgern und<br />
dem Unternehmen abzustimmen. Die Aufgabenträger übernehmen die Gestaltungs-, Anbringungs-<br />
und Entfernungskosten.<br />
1.2.3 Kapazitäten<br />
(1) Für Gelenkbusse gelten folgende Mindestvorgaben:<br />
• Zulassung für mind. 135 Fahrgäste im Linienverkehr nach §42 PBefG.<br />
• Mindestens 40 Sitzplätze (Klappsitze nicht anrechenbar).<br />
(2) Für Solobusse gelten folgende Mindestvorgaben:<br />
• Zulassung für mind. 75 Fahrgäste im Linienverkehr nach §42 PBefG.<br />
• Mindestens 30 Sitzplätze (Klappsitze nicht anrechenbar).<br />
(3) Für Straßenbahnen gelten folgende Mindestvorgaben:<br />
• Zulassung der Triebwagen für mindestens 150 Fahrgäste, der Beiwagen für mindestens 80<br />
Fahrgäste<br />
• Mindestens 60 Sitzplätze in Trieb- sowie 40 Sitzplätze in Beiwagen (Klappsitze nicht anrechenbar)<br />
(4) Der Unternehmer hat für ausreichende Beförderungskapazitäten zu sorgen. Dabei ist entsprechend<br />
PBefG §22 sicherzustellen, dass jeder Fahrgast mit der von ihm gewählten Fahrplanfahrt<br />
befördert werden kann. Ggf. sind Verstärkerfahrzeuge einzusetzen oder es ist eine Taktverdichtung<br />
vorzunehmen.<br />
1.2.4 Mindestanforderungen an alle Fahrzeuge<br />
Alle eingesetzten Omnibusse und Straßenbahnen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen.<br />
Hinweis: Den verwendeten Begriffen liegen die Definitionen der EU-Richtlinie 2001/85/EG zu Grunde.<br />
Niederflurigkeit<br />
Stufenfreier Einsteig an allen Betriebstüren*, durchgängig stufenfreier Fahrgastraum* von der Fahrertür<br />
bis ins Fahrzeugheck, Sitzpodeste und Stufen im Zugang zu den beiden hintersten Sitzreihen<br />
sind zulässig.<br />
* Ausnahmen: Bei 4-türigen Gelenkbussen sind Innenstufen am hintersten Einstieg im hinteren Fahrzeugteil<br />
zulässig, bei 3-türigen Gelenkbussen Stufen im Fahrgastraum hinter der letzten Tür (low entry).<br />
Bei Einsatz von Solobussen sind Stufen im Fahrgastraum im Bereich hinter der mittleren Betriebstür<br />
zugelassen (low entry). Bei Linien mit besonderen Anforderungen (z. B. Flughafenverkehre)<br />
kann in Abstimmung mit den Aufgabenträgern ausnahmsweise auf Niederflurigkeit verzichtet werden.<br />
Bei Straßenbahnzügen muss mindestens ein Zugteil niederflurig sein.<br />
Absenkvorrichtung (Kneeling)<br />
Max. Einstiegshöhe unabgesenkt: 300 - 360 mm; Absenkbarkeit der Einstiegskante bei Bussen um 60<br />
– 80 mm (an Tür 1 und 2).<br />
Rollstuhlrampe<br />
Von Hand zu betätigende Rollstuhlrampe bei Bussen an Tür 1 oder Tür 2 (bei Positionierung an Tür 2<br />
mit Außenruftaste an Tür 2), bei Straßenbahnen, soweit sie niederflurig sind, vorzugsweise an Tür 2.<br />
NVP Dezember 2010.doc Seite 136 von 149