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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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Verletzungen und seiner affektiven Erregung (vgl. BGH NStZ 2006, 169) Einfluss auf sein Vorstellungsbild über die<br />

Folgen seines Tuns oder auf seinen Willen gewonnen haben.<br />

In die Begründung des Tötungsvorsatzes hätte hier schließlich auch das Nachtatverhalten des Angeklagten einbezogen<br />

werden müssen. Seine Nachfrage bei der zuständigen Polizeistation zwei Tage nach der Tat kann nicht nur ein<br />

Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsfähigkeit zur Zeit der Tat sein. Sie kann auch<br />

Anhalt dafür geben, dass der Angeklagte sich jedenfalls im Nachhinein nicht bewusst war, ein schweres Verbrechen,<br />

die Tötung des Geschädigten, gewollt zu haben und sich insoweit eines „reinen Gewissens“ vermeinte.<br />

3. Da die genannten Gesichtspunkte weder für sich noch in ihrer Gesamtheit der Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes<br />

des Angeklagten von vornherein entgegenstehen, bedarf die subjektive Tatseite neuer tatgerichtlicher Überprüfung.<br />

Im Übrigen ist die Revision <strong>zum</strong> Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Daher können<br />

die Feststellungen <strong>zum</strong> äußeren Geschehensablauf aufrecht erhalten bleiben; sie dürfen durch ihnen nicht widersprechende<br />

Feststellungen ergänzt werden.<br />

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf erneuter tatgerichtlicher Überprüfung. In diesem Zusammenhang wird<br />

auch zu klären sein, ob einschlägige Vortaten unter alkoholischer Beeinflussung begangen wurden. Ein zur Schuldfähigkeit<br />

erneut zu hörender Sachverständiger wird auch <strong>zum</strong> Maß der Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten in der<br />

Tatsituation Stellung nehmen müssen.<br />

Zum Strafausspruch weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Ausführungen des Urteils nicht, wie geboten,<br />

eindeutig erkennen lassen, ob das Landgericht den einfach oder den doppelt nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten<br />

Strafrahmen des § 213 StGB zugrunde gelegt hat.<br />

4. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 21. April <strong>2009</strong> hat dem Senat vorgelegen.<br />

StGB § 222 Fahrl. Tötung durch Weitergabe von BtM<br />

BGH, Urt. v. 29.04.<strong>2009</strong> – 1 StR 518/08<br />

Ein Rauschgifthändler, der statt des erbetenen Kokain eine Btm-Mischung, die irrtümlich reines<br />

Heroin enthält übergibt und dem Konsumenten nicht mitteilt, dass es eine Mischung verschiedener<br />

Betäubungsmittel darstellt, handelt pflichtwidrig i.S.d. § 222 StGB.<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 30. Mai 2008 wird verworfen.<br />

Er hat die Kosten der Revision sowie die den Nebenklägern durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen<br />

Auslagen zu tragen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten (wahlweise) wegen Diebstahls oder Hehlerei (Tat II. 1. der Urteilsgründe)<br />

sowie wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von Betäubungsmitteln <strong>zum</strong> unmittelbaren<br />

Verbrauch in zwei tateinheitlichen Fällen (Tat II. 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei<br />

Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten<br />

Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.<br />

1. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong> Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die<br />

Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Den von der Revision geltend gemachten Widerspruch zwischen den Erkenntnissen<br />

der beiden Sachverständigen <strong>zum</strong> Todeszeitpunkt hat das Landgericht plausibel ausgeräumt. Der näheren<br />

Erörterung bedarf daher allein der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung. Insofern hat auch der Generalbundesanwalt<br />

beantragt, die Strafbarkeit entfallen zu lassen.<br />

Das Landgericht hat aufgrund einer rechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zur Tat II. 2. der Urteilsgründe<br />

festgestellt: In der Nacht <strong>zum</strong> 21. Januar 2006 kamen B. K. und Ü. Y. überein, „gemeinsam Kokain<br />

zu konsumieren“. B. K. wandte sich deshalb an den u.a. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln<br />

vorbestraften Angeklagten, „von dem er wusste, dass man bei ihm Kokain erhalten“ konnte. Dieser erklärte sich<br />

bereit, B. K. und Ü. Y. „Kokain zu überlassen“, holte aus seinem Vorrat Rauschgift und portionierte<br />

dieses in zwei zusammengerollten Zehn-Euro-Scheinen, die er B. K. und Ü. Y. <strong>zum</strong> Konsum übergab.<br />

„In diesem Moment wusste er jedoch nicht, dass es sich bei dem von ihm mitgeführten Rauschgift nicht um Kokain<br />

handelte, sondern um reines Heroin. Tatsächlich hielt er das mitgebrachte Rauschgift für eine Mischung aus Kokain,<br />

Amphetamin und gekochtem Marihuana. Entweder hatte er das Heroin von seinem Lieferanten als das entsprechende<br />

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