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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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wieder in ihr Zimmer gegangen“. Die hierin liegende Abweichung vom festgestellten vollzogenen Geschlechtsverkehr<br />

lässt das Landgericht unerörtert.<br />

In diesem Zusammenhang durfte das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin auch nicht<br />

darauf stützen, dass sie selbst eine Beeinflussung durch diese Freundin ausgeschlossen hat. Dies lässt besorgen, das<br />

Landgericht habe zur Prüfung der Glaubhaftigkeit die zu überprüfenden Angaben als wahr unterstellt, was jedoch<br />

zirkelschlüssig wäre.<br />

b) Aber auch die übrigen Erwägungen, mit denen das Landgericht eine von der Sachverständigen abweichende Bewertung<br />

der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu begründen sucht, sind nicht frei von Rechtsfehlern.<br />

aa) So fehlt es an der Wiedergabe der Stellungnahme der Sachverständigen zu den Gesichtspunkten, auf welche das<br />

Gericht seine abweichende Auffassung stützt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da das Gericht eine schwierige<br />

Frage, zu der es den Rat eines Sachverständigen in Anspruch genommen hat, abweichend von dem Gutachten gelöst<br />

hat (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5 und 9). Diese Darlegungspflicht hat das Landgericht verkannt. Es<br />

beachtet insbesondere nicht, dass das Aussageverhalten der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, auf welches es<br />

maßgeblich für die abweichende Beurteilung abgestellt hat, auch der Begutachtung durch die Sachverständige zugänglich<br />

war. Damit verweigert das Landgericht die unerlässliche Erörterung der offensichtlich verschiedenen<br />

Schlüsse aus diesem Aussageverhalten durch die Sachverständige einerseits und das Gericht andererseits.<br />

bb) Bedenklich ist überdies die Erwägung des Landgerichts, die Erschütterung der Nebenklägerin und ihr Leiden<br />

sprächen für die Wahrheit ihrer Schilderung, da sie diese sonst auch hätte vorspielen müssen, was ihr nicht gelingen<br />

würde. Diese Erwägung setzt voraus, dass die Belastungen der Nebenklägerin durch die angeklagte Tat entstanden<br />

sind, für deren Begehung sie das Landgericht gerade als Indiz werten will. Andere mögliche, ersichtlich nicht fern<br />

liegende Ursachen für die psychischen Auffälligkeiten lässt das Landgericht unerörtert. Entsprechendes gilt für die<br />

Würdigung des Zögerns der Nebenklägerin vor der Anzeigenerstattung.<br />

4. Der Senat kann danach insgesamt nicht ausschließen, dass das Tatgericht ohne die genannten Rechtsfehler zu<br />

einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gelangt wäre. Er macht von der Möglichkeit<br />

des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch.<br />

StGB § 179 I Körperkontakt zwischen Täter und Opfer<br />

BGH, Beschl. v. 01.10.2008 – 2 StR 385/08 - NStZ-RR <strong>2009</strong>, 14<br />

1. Der Tatbestand des § 179 Abs. 1 StGB setzt Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraus.<br />

2. Die Feststellungen des Widerstandsunfähigkeit i.S.v. § 179 Abs. 1 StGB ist eine normative Entscheidung,<br />

hinsichtlich derer sich der Tatrichter nicht ohne eigene Würdigung einem Sachverständigen<br />

anschließen darf.<br />

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2008 mit den<br />

Feststellungen aufgehoben.<br />

2. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis II. 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, wird er freigesprochen.<br />

Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen<br />

zu tragen.<br />

3. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des<br />

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in vier Fällen<br />

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und festgestellt, dass als Entschädigung für die überlange<br />

Verfahrensdauer sechs Monate dieser Strafe als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge<br />

zur Aufhebung und Freisprechung in drei Fällen, in einem Fall zur Zurückverweisung.<br />

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der 1935 geborene Angeklagte bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand<br />

im Jahr 1994 33 Jahre lang als Werkmeister in der Schreinerei der P.-Werkstätten in F. beschäftigt, einer<br />

Einrichtung, in der überwiegend geistig Behinderte unter fachlicher Anleitung tätig sind. Der Geschädigte, ein 57<br />

Jahre alter Mann, ist seit früher Kindheit "mittelschwer geistig behindert", kann weder lesen noch rechnen und<br />

spricht in kurzen, grammatikalisch fehlerhaften Sätzen. Er hat einen besonderen Hang zu Zahlen und Daten, die er<br />

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