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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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4. Nach alledem hätte bereits das Landgericht das Hauptverfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung<br />

nicht eröffnen dürfen (§ 204 Abs. 1 StPO). Gemäß § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO ist das Verfahren<br />

daher durch den Senat einzustellen. Die neben den Betrugstaten verfolgten Untreue- und Insolvenzstraftaten<br />

sowie die strafbewehrten Verstöße gegen das KWG und das UWG sind bereits von der Staatsanwaltschaft nach §§<br />

154, 154 a StPO eingestellt worden; aus den dargestellten Gründen ist auch insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten.<br />

III. Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) übt der<br />

Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahin aus, dass davon abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen<br />

des Angeklagten aufzuerlegen; denn ohne das Verfahrenshindernis wäre der Angeklagte sicher wegen mehrfachen<br />

Betruges verurteilt worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 467 Rdn. 16).<br />

Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durchgeführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW<br />

1990, 2741; NJW 1992, 1611, 1612). Ferner lagen dem Senat die Revisionsbegründung sowie die Stellungnahme des<br />

Generalbundesanwalts nebst der Erwiderung durch den Revisionsführer vor. Deren Prüfung hat ergeben (vgl. BGH<br />

bei Becker NStZ-RR 2003, 103 f.), dass die Revision des Angeklagten nicht in einem Maße Erfolg gehabt hätte, das<br />

die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse angezeigt erscheinen ließe.<br />

Die Verfahrensrügen, mit denen geltend gemacht worden ist, der Angeklagte sei bis <strong>zum</strong> 16. Verhandlungstag unzureichend<br />

verteidigt gewesen beziehungsweise nach Beiordnung eines zweiten Verteidigers sei das Verfahren rechtsfehlerhaft<br />

nicht ausgesetzt worden, hätten aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts<br />

nicht durchgreifen können. Die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat - abgesehen<br />

von der unzutreffenden Beurteilung der Verjährungsfrage - einen Rechtsfehler <strong>zum</strong> Nachteil des Angeklagten nur<br />

insoweit aufgedeckt, als die Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht in rechtlich zutreffender<br />

Weise festgestellt und kompensiert worden war. Da dieser Rechtsfehler jedoch den Schuldspruch nicht berührt und<br />

die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch nicht zu einer Verfahrenseinstellung hätte führen können, hält<br />

der Senat es für angemessen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuerlegen.<br />

StGB § 125 I, StPO § 357 Teil der Menschenmenge ohne eigene Gewalt<br />

BGH, Beschl. v. 09.09.2008 – 4 StR 368/08 - NStZ <strong>2009</strong>, 28; StV 2008, 639<br />

Nach der Umgestaltung des § 125 StGB durch das Dritte Strafrechtsreformgesetz ist nur strafbar,<br />

wer sich an den aus der Menschenmenge begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt; deshalb genügt es<br />

für die Beurteilung im Sinn des § 125 Abs. 1 StGB nicht, bloßer Teil der "Menschenmenge" gewesen<br />

zu sein, aus der heraus die Gewalttätigkeiten begangen wurden.<br />

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Vincent B. und Tobias N. wird das Urteil des Landgerichts Dessau-<br />

Roßlau vom 11. März 2008 – soweit es sie betrifft – mit den Feststellungen aufgeboben.<br />

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere<br />

Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau zurückverwiesen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat die Angeklagten Vincent B. und Tobias N. sowie Clemens P. und Janine K.<br />

des Landfriedensbruchs, den Angeklagten P. zudem der versuchten Brandstiftung und Sachbeschädigung,<br />

schuldig gesprochen und den Angeklagten B. unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe<br />

verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die anderen Angeklagten hat es verwarnt<br />

und gegen sie Auflagen nach dem Jugendgerichtsgesetz verhängt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen<br />

der Angeklagten B. und N. , die die Verletzung formellen und materiellen Rechts (Angeklagter B. )<br />

bzw. nur des materiellen Rechts (Angeklagter N. ) beanstanden. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge<br />

Erfolg.<br />

I.<br />

Am 24. März 2005 fand in W. auf der Festwiese an der M. Straße eine Veranstaltung („Osterfeuer“)<br />

statt. Als diese gegen 23.00 Uhr beendet werden sollte und die Feuerwehr vorfuhr, um das Feuer zu löschen,<br />

bildeten die Angeklagten und mindestens sechs weitere Personen eine Menschenkette zwischen den Mitgliedern der<br />

Feuerwehr und den Feuerwehrfahrzeugen sowie dem von diesen etwa 15 Meter entfernten Feuer. Nach Rufen, dass<br />

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