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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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träger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union einem deutschen Amtsträger nur gleich, soweit seine<br />

Stellung derjenigen eines Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entspricht. Weder Gi. s noch Cr.<br />

s Stellung entsprachen jedoch derjenigen eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c<br />

StGB, da es sich weder bei Enelpower S.p.A. noch bei ENEL Produzione S.p.A. um eine einer Behörde gleichgestellte<br />

„sonstige Stelle“ handelte (vgl. zu den Kriterien für die Annahme einer „sonstigen Stelle“ BGHSt 43, 370,<br />

377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2008, 560, 561 f.).<br />

2. Soweit das angefochtene Urteil den Angeklagten V. betrifft, war es auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft<br />

aufzuheben, weil nach Zurückverweisung der Sache der nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedene Untreuevorwurf<br />

wieder einzubeziehen sein wird und eine entsprechende Verurteilung möglich ist. Die neu entscheidende<br />

Kammer wird ggf. zu prüfen haben, ob über die angeklagte Beihilfehandlung hinaus auch eine täterschaftliche Beteiligung<br />

V. s an den Untreuedelikten des Mitangeklagten K. in Betracht kommt, weil sich etwa aus seinem<br />

Beratervertrag eine eigene Verpflichtung zur Betreuung von Vermögensinteressen der Siemens AG ergab.<br />

3. Erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Anordnung eines höheren Wertersatzverfalls<br />

gegen die Nebenbeteiligte erstrebt, weil die Anordnung von Wertersatzverfall wegen Fehlens einer Anknüpfungstat<br />

keinen Bestand hat.<br />

IV. Die Revision der Nebenbeteiligten<br />

Die Revision der Nebenbeteiligten führt zur Aufhebung und <strong>zum</strong> Wegfall der Anordnung des Wertersatzverfalls. Die<br />

Voraussetzungen der Anordnung des Wertersatzverfalls gegen einen Drittbeteiligten nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB<br />

liegen nicht vor. Der Angeklagte K. hat zwar in zwei Fällen den Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB, nicht aber<br />

diejenigen der Bestechung nach § 299 Abs. 2 StGB oder nach § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit Art. 2 §<br />

1 Nr. 2 IntBestG oder mit Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EUBestG erfüllt. Somit handelte er nicht im Sinne des §<br />

73 Abs. 3 StGB „für einen anderen“, sondern fügte im Gegenteil dem Vermögen der Nebenbeteiligten, deren Vermögensinteressen<br />

er zu wahren gehabt hätte, jeweils einen Nachteil zu. Damit fehlt es an einem Anknüpfungsdelikt<br />

für die Verhängung einer Maßnahme nach den §§ 73 ff. StGB.<br />

D.<br />

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, von der Möglichkeit nach § 472b Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen, die<br />

notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten, soweit deren Revision erfolgreich war, der Staatskasse oder einem<br />

anderen Beteiligten aufzuerlegen (vgl. Franke in KK 5. Aufl. § 472b Rn. 2). Soweit hingegen die Revision der<br />

Staatsanwaltschaft erfolglos eine höhere Verfallsanordnung erstrebt hat, richtet sich die Kosten- und Auslagenentscheidung<br />

nach § 473 Abs. 1, 2 Satz 1 StPO.<br />

StGB § 266 Freundschaft ist kein Treueverhältnis<br />

BGH, Beschl. v. 25.11.2008 – 4 StR 500/08 - wistra <strong>2009</strong>, 106<br />

Enge Freundschaft und langjährige Bekanntschaft begründet kein Treueverhältnis i.S.d. § 266<br />

StGB.<br />

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 7. Juli 2008 wird mit der Maßgabe<br />

verworfen, dass in den Fällen II 1 bis 34 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Untreue<br />

entfällt.<br />

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in 34 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung<br />

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision rügt die<br />

Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen<br />

Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.<br />

Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Angeklagte in den Fällen II 1 bis 34 der Urteilsgründe<br />

jeweils neben einem Betrug tateinheitlich auch einer Untreue schuldig gemacht habe. Betrug und Untreue<br />

können nur dann tateinheitlich zusammentreffen, wenn der Täter bereits bei Vornahme der Täuschung in einem<br />

Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB zu dem Getäuschten oder zu dem zu Schädigenden stand (vgl. BGHSt 8,<br />

254, 260; BGH GA 1971, 83, 84; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 266 Rdn. 87). Ein solches Treueverhältnis ist,<br />

auch wenn es sich bei den Geschädigten um enge Freunde oder langjährige Bekannte der Angeklagten handelte,<br />

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