06.01.2014 Aufrufe

Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2. Die Feststellung eines Hangs gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt keinen bestimmten zeitlichen<br />

Mindestabstand zwischen den Anlasstaten.<br />

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. September 2007 mit<br />

den Feststellungen aufgehoben,<br />

a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist,<br />

b) im Strafausspruch, insoweit allein zugunsten des Angeklagten.<br />

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des<br />

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

G r ü n d e<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher<br />

Körperverletzung, zweimal in weiterer Tateinheit mit Geiselnahme sowie mit schwerem Raub bzw. schwerer<br />

räuberischer Erpressung, einmal in Tateinheit mit räuberischer Erpressung schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen<br />

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.<br />

Die wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte, mit der Verletzung sachlichen Rechts<br />

begründete und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; sie führt zugleich<br />

wegen des inneren Zusammenhangs zugunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs.<br />

1. Zu den Taten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:<br />

a) In den frühen Morgenstunden des 20. November 2005 sprang der Angeklagte die auf dem Nachhauseweg befindliche<br />

Nebenklägerin W. von hinten an und brachte sie so schmerzhaft zu Boden. Er hielt ihr eine ungeladene<br />

Gaswaffe an die Schläfe, drohte, sie „abzuknallen“, und verlangte die Herausgabe von Wertsachen. Die um ihr Leben<br />

fürchtende Nebenklägerin übergab ihm ihr Handy. Unter Vorhalt der Waffe zog der Angeklagte sie über ein Feld<br />

in ein Waldstück, dessen Abgeschiedenheit und Uneinsehbarkeit er für die weitere Tatausführung ausnutzen wollte.<br />

Hier zwang er die Frau <strong>zum</strong> Oralverkehr und ejakulierte in ihren Mund. Bevor er sie gehen ließ, bemerkte er noch,<br />

dass es ihm leid täte und er genau wisse, wie demütigend eine Vergewaltigung sei. Gleichzeitig sprach er jedoch<br />

Todesdrohungen gegen ihre Familie für den Fall einer Anzeige aus, von der die Geschädigte daraufhin tatsächlich<br />

Abstand nahm.<br />

b) Am 14. Juni 2006 überfiel der Angeklagte gegen 4.00 Uhr die Nebenklägerin G. , die er auf seinem<br />

Heimweg kurz zuvor überholt hatte. Er lief auf sie zu und brachte sie zu Boden. Er drohte, ihr das Genick zu brechen,<br />

und zerrte sie in ein Gebüsch, wo sie sich hinknien musste. Er ließ sich ihr Geld geben und durchwühlte ihre<br />

Handtasche nach weiteren Wertsachen. Sodann band er der Frau die Hände auf dem Rücken zusammen und stülpte<br />

ihr ihre Tasche über den Kopf. Das Gefühl von Macht gegenüber der hilflos vor ihm knienden Frau fand der Angeklagte<br />

sexuell erregend. Er drückte sie mit dem Rücken auf den Boden, zog ihren Rock nach oben, betrachtete ihren<br />

Intimbereich, kommentierte dies und berührte ihre Brüste. Er drehte die unter Todesangst leidende Frau auf den<br />

Bauch und führte trotz ihrer Schmerzensschreie mit ihr den Analverkehr durch.<br />

c) Nachdem der Angeklagte den Abend des 15. Juli 2006 mit Freunden verbracht hatte, kehrte er in den frühen Morgenstunden<br />

in sexuell erregter Stimmung nach Hause zurück. Seine Verlobte war bereits seit einer Woche im Urlaub;<br />

der Versuch, sich mit seiner ehemaligen Freundin zu treffen, scheiterte. Der Angeklagte nahm seine ungeladene<br />

Gaswaffe, verließ die Wohnung und hielt nach weiblichen Tatopfern Ausschau. Dabei begegnete er der Nebenklägerin<br />

C. . Als sie an ihm vorbeiging, schlug er ihr mit der Faust an das Ohr, woraufhin sie stürzte und eine Böschung<br />

hinunterrutschte. Er stieg ihr nach und hielt ihr seine Waffe an die Schläfe. Er zog sie zielstrebig durch Buschwerk<br />

und dicht stehende Bäume in ein Waldstück, so dass sie von der Außenwelt abgeschnitten waren. Dort musste sie<br />

sich hinknien; er verband ihr die Augen und fesselte ihre Hände auf den Rücken. Der Anblick der gefesselten und<br />

vor ihm knienden Frau verschaffte ihm ein Machtgefühl, welches ihn weiter erregte. Er durchwühlte ihre Tasche und<br />

nahm ein Handy und zwei Euro an sich. Während des folgenden mehr als eine Stunde dauernden, von mehreren<br />

Gesprächspausen unterbrochenen Tatgeschehens zwang er die Nebenklägerin, die Todesangst ausstand, sein Glied in<br />

den Mund zu nehmen, und sagte, dass es toll sei, eine „Schlampe“ wie sie einfach benutzen zu können, ohne dafür<br />

etwas zu bezahlen. Er führte sein Glied nun vaginal ein. Sodann ging er wieder <strong>zum</strong> Oralverkehr über und ejakulierte<br />

ihr in den Mund, sein Sperma musste sie herunterschlucken. Er befahl ihr nun, sich auf den Bauch zu legen, und<br />

drang anal in sie ein, wobei sie vor Schmerzen schrie. Sein noch kotverschmiertes Glied führte er abermals in den<br />

Mund der Frau und erzwang anschließend erneut den vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er der Geschädigten<br />

erklärte, dass „sie es jetzt bald auch geschafft“ habe. Schließlich steckte er sein erigiertes Glied tief in den Rachen<br />

der Frau, so dass sie Luftnot bekam. Er ejakulierte erneut in ihren Mund.<br />

34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!