Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...
Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...
Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2. Die Feststellung eines Hangs gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt keinen bestimmten zeitlichen<br />
Mindestabstand zwischen den Anlasstaten.<br />
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. September 2007 mit<br />
den Feststellungen aufgehoben,<br />
a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist,<br />
b) im Strafausspruch, insoweit allein zugunsten des Angeklagten.<br />
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des<br />
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />
G r ü n d e<br />
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher<br />
Körperverletzung, zweimal in weiterer Tateinheit mit Geiselnahme sowie mit schwerem Raub bzw. schwerer<br />
räuberischer Erpressung, einmal in Tateinheit mit räuberischer Erpressung schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen<br />
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.<br />
Die wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte, mit der Verletzung sachlichen Rechts<br />
begründete und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; sie führt zugleich<br />
wegen des inneren Zusammenhangs zugunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs.<br />
1. Zu den Taten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:<br />
a) In den frühen Morgenstunden des 20. November 2005 sprang der Angeklagte die auf dem Nachhauseweg befindliche<br />
Nebenklägerin W. von hinten an und brachte sie so schmerzhaft zu Boden. Er hielt ihr eine ungeladene<br />
Gaswaffe an die Schläfe, drohte, sie „abzuknallen“, und verlangte die Herausgabe von Wertsachen. Die um ihr Leben<br />
fürchtende Nebenklägerin übergab ihm ihr Handy. Unter Vorhalt der Waffe zog der Angeklagte sie über ein Feld<br />
in ein Waldstück, dessen Abgeschiedenheit und Uneinsehbarkeit er für die weitere Tatausführung ausnutzen wollte.<br />
Hier zwang er die Frau <strong>zum</strong> Oralverkehr und ejakulierte in ihren Mund. Bevor er sie gehen ließ, bemerkte er noch,<br />
dass es ihm leid täte und er genau wisse, wie demütigend eine Vergewaltigung sei. Gleichzeitig sprach er jedoch<br />
Todesdrohungen gegen ihre Familie für den Fall einer Anzeige aus, von der die Geschädigte daraufhin tatsächlich<br />
Abstand nahm.<br />
b) Am 14. Juni 2006 überfiel der Angeklagte gegen 4.00 Uhr die Nebenklägerin G. , die er auf seinem<br />
Heimweg kurz zuvor überholt hatte. Er lief auf sie zu und brachte sie zu Boden. Er drohte, ihr das Genick zu brechen,<br />
und zerrte sie in ein Gebüsch, wo sie sich hinknien musste. Er ließ sich ihr Geld geben und durchwühlte ihre<br />
Handtasche nach weiteren Wertsachen. Sodann band er der Frau die Hände auf dem Rücken zusammen und stülpte<br />
ihr ihre Tasche über den Kopf. Das Gefühl von Macht gegenüber der hilflos vor ihm knienden Frau fand der Angeklagte<br />
sexuell erregend. Er drückte sie mit dem Rücken auf den Boden, zog ihren Rock nach oben, betrachtete ihren<br />
Intimbereich, kommentierte dies und berührte ihre Brüste. Er drehte die unter Todesangst leidende Frau auf den<br />
Bauch und führte trotz ihrer Schmerzensschreie mit ihr den Analverkehr durch.<br />
c) Nachdem der Angeklagte den Abend des 15. Juli 2006 mit Freunden verbracht hatte, kehrte er in den frühen Morgenstunden<br />
in sexuell erregter Stimmung nach Hause zurück. Seine Verlobte war bereits seit einer Woche im Urlaub;<br />
der Versuch, sich mit seiner ehemaligen Freundin zu treffen, scheiterte. Der Angeklagte nahm seine ungeladene<br />
Gaswaffe, verließ die Wohnung und hielt nach weiblichen Tatopfern Ausschau. Dabei begegnete er der Nebenklägerin<br />
C. . Als sie an ihm vorbeiging, schlug er ihr mit der Faust an das Ohr, woraufhin sie stürzte und eine Böschung<br />
hinunterrutschte. Er stieg ihr nach und hielt ihr seine Waffe an die Schläfe. Er zog sie zielstrebig durch Buschwerk<br />
und dicht stehende Bäume in ein Waldstück, so dass sie von der Außenwelt abgeschnitten waren. Dort musste sie<br />
sich hinknien; er verband ihr die Augen und fesselte ihre Hände auf den Rücken. Der Anblick der gefesselten und<br />
vor ihm knienden Frau verschaffte ihm ein Machtgefühl, welches ihn weiter erregte. Er durchwühlte ihre Tasche und<br />
nahm ein Handy und zwei Euro an sich. Während des folgenden mehr als eine Stunde dauernden, von mehreren<br />
Gesprächspausen unterbrochenen Tatgeschehens zwang er die Nebenklägerin, die Todesangst ausstand, sein Glied in<br />
den Mund zu nehmen, und sagte, dass es toll sei, eine „Schlampe“ wie sie einfach benutzen zu können, ohne dafür<br />
etwas zu bezahlen. Er führte sein Glied nun vaginal ein. Sodann ging er wieder <strong>zum</strong> Oralverkehr über und ejakulierte<br />
ihr in den Mund, sein Sperma musste sie herunterschlucken. Er befahl ihr nun, sich auf den Bauch zu legen, und<br />
drang anal in sie ein, wobei sie vor Schmerzen schrie. Sein noch kotverschmiertes Glied führte er abermals in den<br />
Mund der Frau und erzwang anschließend erneut den vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er der Geschädigten<br />
erklärte, dass „sie es jetzt bald auch geschafft“ habe. Schließlich steckte er sein erigiertes Glied tief in den Rachen<br />
der Frau, so dass sie Luftnot bekam. Er ejakulierte erneut in ihren Mund.<br />
34