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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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gemacht hat; dabei lassen sich genauere Umstän-de hierzu, etwa wieso er immer weitergehende Erkenntnisse erlangen<br />

konn-te, den Urteilsgründen nicht entnehmen.<br />

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das neue Tatgericht in der Lage sein wird, auf tragfähiger Grundlage zu<br />

einem Schuldspruch zu gelan-gen. Zwar hat das Landgericht für die DNA-Spuren der Angeklagten im Fahr-zeug<br />

eine andere Entstehungssituation für möglich gehalten, was indes auf einer fehlerhaften Anwendung des Zweifelssatzes<br />

beruhen könnte (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2324; BGH NStZ 2006, 650; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. §<br />

261 Rdn. 26).<br />

Bei einer erneuten Verurteilung darf das neue Tatgericht wegen des Verschlechterungsverbots die vom Landgericht<br />

im Tenor ausgewiesenen Freiheitsstrafen von jeweils elf Monaten nicht überschreiten.<br />

Der Senat weist darauf hin, dass die vom Landgericht in bewusster Abkehr von der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

(„Vollstre-ckungsmodell“; vgl. BGHSt 52, 124) vorgenommene Art der Kompensation des Verstoßes<br />

gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK rechtsfehlerhaft ist, indes die allein revidierenden Angeklagten nicht beschwert.<br />

Die Argumente, die das Landgericht hierfür angeführt hat, sind keinesfalls neu, sie haben vielmehr bei der Entscheidung<br />

des Großen Senats für Strafsachen des Bundesge-richtshofs vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 – bereits Berücksichtigung<br />

ge-funden (BGH aaO Rdn. 51).<br />

StPO § 261 Beweiswürdigung: Einlassung beim Fehlen von Anhaltspunkten für Richtigkeit nicht<br />

„unwiderlegbar“<br />

BGH, Besch. v. 07.11.2008 – 1 StR 581/08 - NStZ-RR <strong>2009</strong>, 59<br />

Ein Gericht ist nicht gehalten, die Behauptungen eines Angeklagten als unwiderlegbar hinzunehmen,<br />

wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben fehlen.<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet<br />

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong> Nachteil<br />

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).<br />

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.<br />

Ergänzend bemerkt der Senat:<br />

Ein Gericht ist - wie auch bei sonstigen Einlassungen eines Angeklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 -<br />

1 StR 159/07 - [BGHSt 51, 324], m.w.N.) - nicht gehalten, dessen Behauptungen über das hohe Ausmaß und die<br />

lange Dauer seines bisherigen Konsums von Betäubungsmitteln als unwider-legbar hinzunehmen, wenn Anhaltspunkte<br />

für die Richtigkeit dieser Angaben fehlen oder sie sogar - wie im vorliegenden Fall - kaum mit der nicht<br />

beeinträch-tigten Lebensführung des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf seine Be-rufstätigkeit, sowie mit<br />

fehlenden gesundheitlichen Folgen (Entzugserscheinun-gen) nach seiner Inhaftierung vereinbar sind. Entsprechende<br />

Feststellungen können im Widerspruch stehen <strong>zum</strong> im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Fehlen eines Hanges<br />

eines Angeklagten, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zur lediglich indiziellen Bedeutung fehlender oder<br />

vorliegender Depra-vation zur Feststellung eines bestehenden oder nicht bestehenden Hanges im Sinne von § 64<br />

StGB verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07-.<br />

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