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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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2. Die Erhöhung einer Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten auf sieben Jahre bedarf<br />

grundsätzlich einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Begründung. Angesichts einer Vielzahl von<br />

über einen längeren Zeiraum verteilten Taten kann dafür auch eine teilweise formelhafte Begründung<br />

ausreichen.<br />

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers<br />

am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 2007 wird als unbegründet<br />

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong><br />

Nachteil des Angeklagten ergeben hat.<br />

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.<br />

Ergänzend bemerkt der Senat:<br />

Auch wenn mangels sichergestellter Betäubungsmittel hier keine exakten Feststellungen hinsichtlich der Qualität des<br />

gehandelten Marihuanas getroffen werden konnten, war das Tatgericht gehalten, anhand bestimmter Kriterien -<br />

Preis, Herkunft, Bewertung durch Tatbeteiligte - die Wirkstoffkonzentration durch Schätzung zu bestimmen. Dem ist<br />

die Kammer insoweit nachgekommen, als sie von einer "guten Qualität" des gehandelten Rauschgifts ausgeht.<br />

Vor dem Hintergrund, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Ma-rihuana in den vergangenen Jahren stetig<br />

angestiegen ist und von Bundesland zu Bundesland, ja sogar in verschiedenen Landgerichtsbezirken durchaus unterschiedlich<br />

sein kann (vgl. dazu Patzak/Goldhausen NStZ 2007, 195), muss der Tatrichter aber grundsätzlich auch<br />

Angaben dazu machen, von welchem Wirkstoffgehalt er konkret ausgeht, wenn er schlechte, durchschnittliche oder<br />

gute Qualität zugrundelegt. Angesichts der großen Menge der gehandelten Be-täubungsmittel und der dafür verhängten<br />

maßvollen Einzelstrafe schließt der Senat hier jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Versäumnis beruht.<br />

Was den Ausspruch über die Gesamtstrafe anbelangt, weist der Senat darauf hin, dass die Erhöhung einer Einsatzstrafe<br />

von zwei Jahren und zehn Monaten auf sieben Jahre grundsätzlich einer sorgfältigen und nachvollziehba-ren<br />

Begründung bedarf. Diesen Anforderungen wird die von der Strafkammer gewählte, teilweise formelhafte Begründung<br />

angesichts der Vielzahl der über einen längeren Zeitraum verteilten Taten gerade noch gerecht.<br />

StPO § 261, EMRK Art 6 I 1; StGB § 66 II, § 263<br />

BGH, Beschl. v. 18.06.2008 - 1 StR 204/08 - NStZ 2008, 620; StV 2008, 561<br />

Kein Verstoß gegen den "Fair Trail"-Grundsatz, wenn das Gericht eine zuvor angebotene rechtswidrige<br />

Verfahrensweise nicht einhält.<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. September 2007 wird als unbegründet<br />

verwor-fen.<br />

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren<br />

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 127 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung,<br />

davon in 44 Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem<br />

Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 62 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf<br />

Jahren und sechs Monaten verurteilt und gemäß § 66 Abs. 2 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen<br />

dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der<br />

Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler <strong>zum</strong> Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).<br />

Dies gilt neben der Sachrüge, die in allgemeiner Form erhoben ist, auch für die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung<br />

der Grundsätze eines fairen Ver-fahrens geltend gemacht wird:<br />

1. Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde:<br />

Zwischen dem 1. und dem 2. Hauptverhandlungstag fand zwischen den Berufsrichtern, dem Sitzungsvertreter der<br />

Staatsanwaltschaft und den Verteidi-gern ein Gespräch im Hinblick auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung<br />

statt. Auf Grund dieses Gesprächs gab der Vorsitzende am zweiten Verhand-lungstag zu Protokoll: "Dem Angeklagten<br />

wird seitens der Strafkammer in Aus-sicht gestellt, bei einem Geständnis nach Anklage eine Strafobergrenze von<br />

fünf Jahren und sechs Monaten, ohne Anordnung einer Sicherungsverwahrung, unter Berücksichtigung eines heuti-<br />

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