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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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StPO § 059 I 1, StPO § 60 Zeugeneid Ermessen des Gerichts<br />

BGH, Beschl. v. 11.12.2008 – 3 StR 429/08 – NStZ <strong>2009</strong>, 343 = StV <strong>2009</strong>, 225<br />

Die Neufassung des § 59 StPO eröffnet dem Tatrichter für diese Entscheidung einen Beurteilungsspielraum<br />

("wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer<br />

wahren Aussage") kombiniert mit einer Ermessensbefugnis ("nach seinem Ermessen für notwendig<br />

hält"). Wie in sonstigen Fällen kann auch hier mit der Revision geltend gemacht werden, der Tatrichter<br />

habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten oder sein Ermessen rechtsfehlerhaft<br />

ausgeübt.<br />

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers<br />

am 11. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2008 wird als unbegründet<br />

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong> Nachteil<br />

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).<br />

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.<br />

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung des § 59 StPO:<br />

Der vom Generalbundesanwalt unter Hinweis auf Teile der Literatur (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 59 Rdn.<br />

13 m. w. N.) vertretenen Auffassung, die Revision könne nur darauf gestützt werden, dass die Vereidigung unter<br />

Ver-stoß gegen § 60 StPO erfolgt sei, im Übrigen sei die Entscheidung über die Vereidigung nicht revisibel, vermag<br />

der Senat nicht zu folgen. Die Neufassung des § 59 StPO eröffnet dem Tatrichter für diese Entscheidung einen Beurtei-lungsspielraum<br />

("wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren<br />

Aussage") kombiniert mit einer Ermessensbe-fugnis ("nach seinem Ermessen für notwendig hält"). Wie in sonstigen<br />

Fällen kann auch hier mit der Revision geltend gemacht werden, der Tatrichter habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum<br />

überschritten oder sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. etwa Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn.<br />

16; Kuck-ein in KK 6. Aufl. § 337 Rdn. 19, jeweils m. w. N.).<br />

Umstände, die einen nach diesen Maßstäben beachtlichen Rechtsfehler begründen, zeigt die Revision nicht auf. Somit<br />

kommt es nicht entscheidungs-erheblich darauf an, ob die Rüge auch deshalb nicht durchdringen könnte, weil<br />

der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, dass er die Anordnung des Vorsit-zenden, den Zeugen unvereidigt zu<br />

lassen, in der Hauptverhandlung beanstan-det und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO beantragt<br />

hat (vgl. BGHSt 50, 282, 284). Jedenfalls in den Fällen, in denen erst aus den Ur-teilsgründen zutage tritt, dass nach<br />

der Beurteilung des Gerichts die tatbestand-lichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Vereidigung<br />

des Zeugen an sich vorlagen, wird die Zulässigkeit der Revisionsrüge schwerlich davon abhängig gemacht werden<br />

können, dass in der Hauptverhandlung gegen die Anordnung des Vorsitzenden zur Nichtvereidigung (vorsorglich)<br />

auf Ent-scheidung des Gerichts angetragen wurde.<br />

StPO § 099 § 95 Abs. 2 Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider<br />

BGH, Beschl. v. 31.03.<strong>2009</strong> – 1 StR 76/09<br />

LS: Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen<br />

des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2008 wird als unbegründet<br />

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong><br />

Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).<br />

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen<br />

notwendi-gen Auslagen zu tragen.<br />

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts vom 11. Februar <strong>2009</strong><br />

bemerkt der Senat:<br />

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