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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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4. Der Wegfall einer der in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe verhäng-ten Einzelstrafen von einem Jahr und der<br />

im Fall 6 der Urteilsgründe verhäng-ten Einzelstrafe von sechs Monaten führt nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.<br />

In Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen und der maß-vollen Erhöhung der Einsatzstrafe von<br />

vier Jahren und sechs Monaten, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ausschließen,<br />

dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe als fünf Jahre und neun Monate erkannt hätte.<br />

Angesichts des nur geringen Erfolges der Revision war es nicht unbillig, dem Angeklagten die verbleibenden Kosten<br />

in vollem Umfang aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).<br />

EMRK Art 6 I 1 Fristberechnung für rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung<br />

BGH, Beschl. v. 23.07.2008 – 2 StR 252/08<br />

Die für Art. 6 Abs. 1 MRK maßgebende Frist beginnt regelmäßig erst mit dem Zeitpunkt, an dem<br />

der Beschuldigte entsprechend Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a MRK offiziell Kenntnis davon erhält, dass<br />

wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird.<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2008 wird als<br />

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler<br />

<strong>zum</strong> Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.<br />

Ergänzend bemerkt der Senat:<br />

Das Landgericht hat das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.<br />

Die Kammer hat sich inso-weit maßgeblich auf die - ermittlungstaktisch bedingte - späte "Ausweitung der<br />

Ermittlungen" auf den Angeklagten bezogen (UA 42/43) und Erwägungen zur Zweckmäßigkeit dieser Vorgehensweise<br />

angestellt (UA 45). Dies lässt besor-gen, dass sie bei ihrer Berechnung vor allem Zeiträume berücksichtigt hat,<br />

die eine der Justiz zuzurechnende konventionswidrige Verzögerung nicht begrün-den. Denn die für Art. 6 Abs. 1<br />

MRK maßgebende Frist beginnt regelmäßig erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte entsprechend Art. 6<br />

Abs. 3 Buch-stabe a MRK offiziell Kenntnis davon erhält, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (Löwe-<br />

Rosenberg/Gollwitzer StPO, 25. Aufl. 2005, MRK Art. 6 Rdn. 81 m.N.).<br />

Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch ebenso wenig wie der unangemessen hohe Strafabschlag von<br />

einem Jahr bei einer vom Landgericht unterstellten justizbedingten Verfahrensverzögerung von einem Jahr und vier<br />

Monaten.<br />

Angesichts dessen kann der Senat auch ausschließen, dass der Ange-klagte bei der vom Landgericht für erforderlich<br />

gehaltenen Kompensation durch die Nichtanwendung der Vollstreckungslösung (siehe BGH - GSSt - NJW 2008,<br />

860) beschwert sein könnte, ohne dass es hier auf die - vom Senat bejahte - Frage ankäme, ob in einem solchen Fall<br />

einer Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung an das Landgericht nicht ohnehin das Verschlechterungsverbot<br />

entgegen stünde.<br />

EMRK Art 6 I 1 Kompensation Verletzung Beschleunigungsgebots<br />

BGH, Urt. v. 09.10.2008 – 1 StR 238/08 - StraFo 2008, 513<br />

Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist nicht<br />

zwangsweise zugleich auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20<br />

Abs. 3 GG.<br />

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5. November 2007 im<br />

Strafaus-spruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit es die An-geklagte betrifft, aufgehoben.<br />

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch über die Kosten des<br />

Rechtsmit-tels - an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

Gründe:<br />

410

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