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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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in der Person des Angeklagten Bezug nimmt. Urteilsgründe sollen sich auch in den Darlegungen zur Straf<strong>zum</strong>essung<br />

auf das Wesentliche (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO - für die Straf<strong>zum</strong>essung bestimmende Umstände -) beschränken.<br />

Unnötige Wiederholungen sind zu vermeiden.<br />

StGB § 046; StPO § 267 III 1 Begründungsanforderungen an (hohe) Gesamtstrafe<br />

BGH, Beschl. v. 13.11.2008 – 3 StR 485/08<br />

Eine eingehende Begründung der Gesamtstrafe ist erforderlich, wenn die Gesamtstrafe der oberen<br />

Grenze des Zulässigen nahekommt.<br />

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Juli 2008 im Ausspruch über die<br />

Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhalten.<br />

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des<br />

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer<br />

des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier<br />

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des<br />

Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des<br />

§ 349 Abs. 2 StPO.<br />

Der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong> Nachteil<br />

des Angeklagten auf. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das<br />

Landgericht hat auf Einzelstrafen von drei und zwei Jahren erkannt und hieraus ohne weitere Ausführungen "in Anwendung<br />

der in den §§ 53, 54 StGB enthaltenen Grundsätze eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs<br />

Monaten gebildet".<br />

Erforderlich ist bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ein eigenständiger Zumessungsakt (BGHSt 24,<br />

268; vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 54 Rdn. 10); daran fehlt es hier. Eine eingehende Begründung war<br />

schon deshalb erforderlich, weil die Gesamtstrafe der oberen Grenze des Zulässigen nahekommt (vgl. Fischer, StGB<br />

55. Aufl. § 54 Rdn. 11). Die Strafkammer hat zudem nicht erkennbar bedacht, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in<br />

der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen den beiden gegen dasselbe Opfer<br />

gerichteten gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR<br />

StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).<br />

Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil<br />

lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen<br />

nicht in Widerspruch stehen.<br />

StGB § 046a, §266, § 299 Korruption bei Messegesellschaft Frankfurt “Luftrechnungen”, Konkurrenzfragen<br />

BGH, Urt. v. 11.02.<strong>2009</strong> – 2 StR 339/08 – StV <strong>2009</strong>, 405<br />

Auch ein Teilschadensausgleich von weniger als der Hälfte des Gesamtschadens kann zur Erfüllung<br />

der Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB ausreichen, wenn der Geschädigte sich mit den Teilleistungen<br />

zufrieden gibt und den Täter von der weiteren Haftung freistellt.<br />

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2007<br />

a) in den Fällen 2 bis 39, 44 bis 76, 82 bis 103 und 105 bis 108 der Urteilsgründe und<br />

b) im gesamten Strafausspruch<br />

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.<br />

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