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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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StrRG (vgl. dazu BTDrucks 13/8587 S. 34) in den Fällen der Kindstötung die Annahme von Mord nur ausnahmsweise<br />

in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 – 4 StR 105/08). Anders verhält es sich jedoch,<br />

wenn die Tat von besonders krasser Selbstsucht geprägt ist. So liegt es hier.<br />

b) Ein durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert<br />

hat, dass die Angeklagte die Umstände, die die Niedrigkeit ihrer Beweggründe ausmachen, im Tatzeitpunkt in ihrer<br />

Bedeutung für die Tatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen und erkannt hat. Näherer Ausführungen hierzu<br />

bedurfte es vorliegend nicht. Die Angeklagte war im Tatzeitpunkt trotz der Belastung durch die Geburt nach den<br />

Ausführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen, denen die Kammer gefolgt ist und gegen die auch die<br />

Revision nichts einwendet, uneingeschränkt schuldfähig. Sie hat sich zudem im Laufe des Verfahrens mehrfach<br />

ausdrücklich zu dem festgestellten, von Eigensucht geprägten Motiv bekannt. Mag manches - wie der Generalbundesanwalt<br />

in seiner Zuschrift an den Senat zu bedenken gegeben hat - in dem Verhalten und in den Äußerungen der<br />

Angeklagten auch für eine gewisse Naivität und Unreife sprechen, vermag dies gleichwohl die subjektive Tatseite<br />

nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Denn die Angeklagte hat sich auch im Nachhinein nicht etwa von ihren sie bei<br />

der Tat beherrschenden Beweggründen distanziert, sondern hat noch in der Hauptverhandlung "schnippisch und<br />

<strong>zum</strong>eist genervt" auf ihrem Standpunkt beharrt. Unter diesen Umständen hat der Umstand, dass die Angeklagte nach<br />

den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen eine hohe Impulsivität und eine Neigung <strong>zum</strong> Blockieren<br />

aufweist, für die innere Tatseite ersichtlich keine Bedeutung. Hinzu kommt, dass auch die Art und Weise der Tatausführung<br />

selbst (der Wurf des Kindes über die Holzbarriere hinweg in den Mühlgraben) eine erschreckende „Wegwerfmentalität“<br />

offenbart.<br />

2. Der in Anbetracht der Tatumstände vergleichsweise milde Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong><br />

Nachteil der Angeklagten auf.<br />

Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.<br />

StGB § 211 II niedrige Beweggründe, Heimtücke,<br />

BGH, Urt. v. 12.02.<strong>2009</strong> – 4 StR 529/08 - NStZ <strong>2009</strong>, 264<br />

Zum bewussten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei der Heimtücke.<br />

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juli 2008 wird verworfen.<br />

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen<br />

notwendigen Auslagen zu tragen.<br />

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen <strong>zum</strong> Ausnutzungsbewusstsein<br />

hinsichtlich der Heimtücke aufgehoben; die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang<br />

der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der<br />

Staatsanwaltschaft, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

Die weiter gehende Revision wird verworfen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine<br />

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.<br />

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer<br />

Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Sachrüge beanstandet sie, dass der Angeklagte<br />

nicht wegen Mordes verurteilt ist.<br />

I.<br />

Der Angeklagte und Andrea Sch. - das spätere Tatopfer - hatten seit 1987 eine von Anfang an konfliktbeladene<br />

Beziehung unterhalten, in deren Verlauf es mehrfach zu Trennungen und anschließenden Versöhnungen kam. Ihre<br />

im April 2004 geschlossene Ehe wurde im April 2007 geschieden. Am Tattage, dem 3. Oktober 2007, machte der<br />

Angeklagte, dem zugetragen worden war, dass sich Andrea Sch. mit einem verheirateten Mann in einem Lokal<br />

aufgehalten und mit diesem getrunken habe, ihr Vorhaltungen, weil sie mit jenem Mann "fremdgegangen“ sei. Im<br />

weiteren Verlauf des Tages kam es zwischen dem Angeklagten und Andrea Sch. zu zahlreichen telefonischen<br />

Kontakten. Gegen 20.15 Uhr rief der Angeklagte Andrea Sch. , die sich zu diesem Zeitpunkt außerhalb ihrer<br />

Wohnung aufhielt, ein weiteres Mal an und erklärte, sie und ihre Freundin könnten sich "auf ein Schlachtfest vorbe-<br />

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