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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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dass sich die Zeugin aus Angst vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen ihres illegalen Aufenthalts nicht<br />

gegen die sexuellen Übergriffe der Angeklagten zu wehren wagte" (UA 50).<br />

Diese pauschal gehaltenen Feststellungen belegen nicht, dass der An-geklagte der Zeugin die von ihr nicht gewollten<br />

Handlungen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel aufgezwungen hat. Auch bei der Darstellung der einzelnen<br />

Fälle, die diesem Angeklagten zur Last gelegt werden, befinden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für<br />

eine nötigende Einwirkung.<br />

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Einrücken umfangrei-cher Feststellungen eines aufgehobenen Urteils<br />

durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wenn offensichtlich ist, dass diese nicht allein auf Grund des<br />

vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses ge-troffen sein können, und weitere Beweise<br />

nicht erhoben wurden. Bei einer Auf-hebung des Urteils im Ganzen ist für die Übernahme bisheriger Feststellungen<br />

kein Raum. Eine Bezugnahme auf Feststellungen, die mit dem früheren Urteil aufgehoben worden sind, wird auch<br />

nicht dadurch zulässig, dass sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben<br />

Fest-stellungen geführt (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ 2000, 441; vgl. auch Kuckein in KK 6. Aufl. § 354<br />

Rdn. 42 m. w. N.). Der Tatrichter muss insoweit vielmehr umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen<br />

mitteilen. Nur wenn die neue Hauptverhandlung die Richtigkeit der Feststellun-gen des aufgehobenen<br />

Urteils ergeben hat, dürfen sich die neuen Feststellun-gen an diese anlehnen; dann ist es sogar zulässig, in dem Umfang<br />

den Text des aufgehobenen Urteils wörtlich zu übernehmen (vgl. Hanack in Lö-we/Rosenberg StPO 25. Aufl. §<br />

354 Rdn. 71; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 46, beide m. w. N.).<br />

StPO § 356a Revisionsger. Entsch. Über Befangenheits allein die Anhörungsrüge<br />

BGH, Beschl. v. 06.02.<strong>2009</strong> – 1 StR 541/08 - NJW <strong>2009</strong>, 1092<br />

LS:Gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts über einen Befangenheitsantrag ist allein die -<br />

befristete - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft.<br />

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Januar <strong>2009</strong> gegen den Beschluss des Senats vom 18. November 2008<br />

(Zurückwei-sung eines Befangenheitsantrags) wird auf Kosten des Verurteil-ten zurückgewiesen.<br />

Gründe:<br />

1. Der Senat hatte erneut über eine Revision des - damals - Angeklagten zu entscheiden, nunmehr gegen das Urteil<br />

des Landgerichts Stuttgart vom 10. April 2008. Vier der zur Entscheidung berufenen Richter, die bereits an der ersten<br />

Revisionsentscheidung mitgewirkt hatten, lehnte der Angeklagte mit An-trägen vom 29. September 2008 wegen<br />

Besorgnis der Befangenheit ab. Dies hat der Senat in der Besetzung gemäß § 27 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 18.<br />

November 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat dann in der Besetzung mit den erfolglos abgelehnten<br />

Richtern die Revision des Ange-klagten mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.<br />

Diese Entscheidung wurde von der Geschäftsstelle am 8. Dezember 2008 versandt. Mit Schriftsatz seiner<br />

Verteidigerin vom 7. Januar <strong>2009</strong>, der am 8. Januar <strong>2009</strong> beim Bundesgerichtshof einging, erhob der Verurteilte<br />

gegen die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch „Anhörungsrüge nach § 33a StPO“.<br />

2. Der Verurteilte erhebt der Sache nach die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO. Die anderweitige Bezeichnung<br />

steht dem nicht entgegen (§ 300 StPO).<br />

Die Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist statthaft (unten a). Maßgeblich ist § 356a StPO (unten b). Danach<br />

wäre die Anhörungsrüge - wohl - unzulässig (unten c). Den Verurteilten hierauf zu verweisen, verstieße im vorliegenden<br />

Fall allerdings gegen den Grundsatz der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (unten d). Die Anhörungsrüge<br />

ist jedoch unbegründet (un-ten e).<br />

a) Gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Revisionsver-fahren kann die Verletzung des Anspruchs auf<br />

rechtliches Gehör geltend ge-macht werden; dies ist statthaft. Der in § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO und in § 28 Abs. 2<br />

Satz 2 StPO (auch im Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden „erkennende Richter“ i.S. von § 28<br />

Abs. 2 Satz 2 StPO [vgl. Siolek in Löwe/Rosenberg StPO, 26. Aufl. § 28 Rdn. 23]) verkörperte Rechtsgedanke, dass<br />

der endgültigen Entscheidung eines erkennenden Richters vorausgehen-de Entscheidungen zur Vermeidung von<br />

Verfahrensverzögerungen grundsätz-lich nicht angefochten werden können, steht der Geltendmachung einer Gehörsverletzung<br />

im Zwischenverfahren über einen Befangenheitsantrag vor einer fachgerichtlich letztinstanzlichen<br />

Entscheidung nicht entgegen. Dies gebietet die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Denn andernfalls entstünde<br />

eine Rechtsschutzlücke. Die behauptete Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung könnte<br />

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