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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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StPO § 147 Keine Akteneinsicht in das Senatsheft des Revisionsgerichts<br />

BGH, Beschl. v. 05.02.<strong>2009</strong> – 1 StR 697/08<br />

Das Senatsheft stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen<br />

u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht nicht beziehen kann, Im<br />

Senatsheft befinden sich ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den<br />

Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein<br />

gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist<br />

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage<br />

vor Erlass des Beschlusses vom 13. Januar <strong>2009</strong> zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.<br />

Die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Einsicht in die Revisionsakte wird abgelehnt.<br />

Gründe:<br />

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts München II vom 12. Juni 2008 mit<br />

Beschluss vom 13. Januar <strong>2009</strong> gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Rechtsanwalt Dr. W. , den<br />

der Verurteilte mit einer Postkarte vom 15. Januar <strong>2009</strong> mandatiert hat und der bis zu seiner Entbindung am 25.<br />

September 2008 <strong>zum</strong> Pflichtverteidiger bestellt war, hat mit Schriftsatz vom 22. Januar <strong>2009</strong> die Anhörungsrüge<br />

erho-ben und die Einsicht in die Revisionsakte beantragt.<br />

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Denn der Antrag ist weder in der gebotenen Weise begründet noch ist<br />

der Zeitpunkt der maßgeblichen Kenntniserlangung glaubhaft gemacht worden (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).<br />

Die Anhörungsrüge wäre zudem unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 13. Januar <strong>2009</strong> keinen<br />

tatsächlichen Verfahrensstoff be-rücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung<br />

nehmen können. Insbesondere hat der Senat die Ausführungen in Rechts-anwalt Dr. W. s Schriftsatz vom 25.<br />

September 2008 zur Kenntnis genommen. Diese hätten - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht <strong>zum</strong> Erfolg der Revision<br />

ge-führt. Soweit der Verurteilte in einem Schreiben vom 19. Januar <strong>2009</strong> vermutet, der anstelle von Rechtsanwalt<br />

Dr. W. <strong>zum</strong> Pflichtverteidiger bestellte Rechts-anwalt Wi. könnte im Revisionsverfahren untätig geblieben sein,<br />

trifft dies nicht zu. Denn Rechtsanwalt Wi. hat mit Schriftsatz vom 23. September 2008 zur Begründung der Revision<br />

die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Hinzu kommt, dass während des gesamten Revisionsverfahrens zudem<br />

Rechtsanwalt Dr. Wa. als gewählter Verteidiger gemeldet war. Der Verurteilte hat bereits deshalb keinen Anspruch<br />

auf die von ihm mit seinem bezeichneten Schreiben begehrten Auskünfte (§ 147 Abs. 7 Satz 1 StPO).<br />

2. Dem Antrag auf Einsicht in das als „Revisionsakte“ bezeichnete Se-natsheft kann nicht entsprochen werden. Denn<br />

dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern,<br />

auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich<br />

Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den<br />

Sach-akten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Aktenein-sichtsrecht nicht erkennbar ist<br />

(vgl. BGH NStZ 2001, 551; Beschl. vom 1. Februar 2005 - 4 StR 486/04; KK-Laufhütte 6. Aufl. § 147 Rdn. 8).<br />

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.<br />

StPO § 168c Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Benachrichtigungspflicht kein Verwertungsverbot bei Mitbeschuldigten<br />

BGH, Beschl. v. 17.02.<strong>2009</strong> – 1 StR 691/08<br />

LS: Der Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StPO<br />

führt nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines Mitbeschuldigten.<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 2008 wird als unbegründet<br />

verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen den Angeklagten<br />

beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).<br />

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.<br />

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