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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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wie in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB die Waffe in einem Handlungsausschnitt mitgeführt werden muss,<br />

der wenigstens zu einer Intensivierung der tatbestandstypischen Rechtsgutsverletzung bzw. zur Sicherung des Erlangten<br />

dient (Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 250 Rdn. 12), ist es im Fall des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB<br />

erforderlich, dass diese gerade als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut eingesetzt wird (vgl.<br />

BGHSt 48, 365, 366 f. hinsichtlich der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen – qualifiziertem – Nötigungsmittel<br />

und Wegnahme beim Raub; vgl. auch Sander in MünchKomm-StGB § 250 Rdn. 58, § 252 Rdn. 13, 21). Nur<br />

der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels zur Sicherung des durch den Diebstahl Erlangten begründet den besonderen<br />

Unrechtsgehalt des nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten räuberischen Diebstahls und stellt ihn dem<br />

nach derselben Vorschrift qualifizierten Raub gleich (im Anschluss an BGHSt 9, 162, 163).<br />

Vom vorliegenden Fall unterscheidet sich der der Entscheidung BGHSt 38, 295 zugrunde liegende Sachverhalt insoweit,<br />

als dort der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels nach Vollendung der Raubtat immer noch von Beutesicherungsabsicht<br />

getragen war.<br />

Wegen des Einsatzes des Pfeffersprays im vorliegenden Fall hat der Senat ferner die tateinheitliche versuchte Nötigung<br />

in den Schuldspruch mit aufgenommen (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 17).<br />

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da Auswirkungen auf diesen nicht<br />

auszuschließen sind. Zwar hat das Landgericht die Strafe dem Rahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen, der auch<br />

auf den Schuldspruch nach § 250 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Jedoch wird nunmehr dem Umstand, dass die –<br />

verbleibenden – raubspezifischen Nötigungshandlungen des Angeklagten (Winden, Zappeln, Wegdrücken des Ellenbogens<br />

eines Zeugen) im unteren Schwerebereich der Gewalt liegen, neben dem ohnehin gravierend mildernden<br />

Moment der Versuchsnähe stärkeres Gewicht zukommen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass das neue Tatgericht<br />

einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB bereits ohne Berücksichtigung der erheblich verminderten<br />

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten annehmen wird.<br />

Da es sich um einen reinen Subsumtionsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht<br />

kann weitergehende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.<br />

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat<br />

BGH, Urt. v. 26.03.<strong>2009</strong> – 5 StR 31/09<br />

LS: Schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat können den Qualifikationstatbestand<br />

des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit.a StGB nur dann erfüllen, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht<br />

getragen sind, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute<br />

dienen (im Anschluss an BGHSt 20, 194; BGH NJW 2008, 3651, zur Veröffentlichung in BGHSt<br />

bestimmt).<br />

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März <strong>2009</strong> für Recht erkannt:<br />

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2008<br />

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten Z. und Se. des Raubes sowie der räuberischen<br />

Erpressung, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und der Angeklagte R. der räuberischen<br />

Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, und<br />

b) betreffend den Angeklagten R. im Strafausspruch sowie betreffend die Angeklagten Z. und Se.<br />

jeweils im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben.<br />

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.<br />

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des<br />

Rechtsmittels des Angeklagten R. , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.<br />

Betreffend die Angeklagten Z. und Se. wird von einer Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels abgesehen.<br />

– –<br />

Gründe<br />

Das Landgericht hat die Angeklagten Z. und Se. wegen Raubes sowie wegen (besonders) schwerer<br />

räuberischer Erpressung jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten R. wegen<br />

(besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen<br />

und wie folgt verurteilt: den Angeklagten Z. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten,<br />

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