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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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StPO § 338 Nr. 5, StPO § 344 II 2 Rügeanforderungen Teil der Zeugenvern. In Abwesenheit des<br />

Angeklagten<br />

BGH, Beschl. v. 22.07.2008 – 4 StR 245/08 - NStZ 2008, 644; StV 2008, 566<br />

Findet ein Teil einer Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Angeklagten statt, so muss die Rüge<br />

gem. § 338 Abs. 5 StPO den Inhalt dieses Aussageteils mitteilen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen,<br />

ob es sich bei dem beanstandeten Verfahrensvorgang um einen wesentlichen Teil der<br />

Hauptverhandlung gehandelt hat.<br />

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Februar 2008 wird als unbegründet<br />

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong><br />

Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).<br />

Zu dem von der Beschwerdeführerin gerügten “Verstoß gegen § 231 Abs. 2 StPO“ (§ 338 Nr. 5 StPO) (RB S. 5, 6)<br />

bemerkt der Senat:<br />

Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Inhalt dessen, was die Zeugin<br />

H. in der Zeit von 10.30 Uhr bis 10.35 Uhr in Abwesenheit der Angeklagten ausgesagt hat, nicht mitgeteilt hat.<br />

Dieser Mitteilung hätte es aber bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich bei dem beanstandeten<br />

Verfahrens-vorgang um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat (vgl. BVerfG StraFo 2005, 512<br />

f.; BGH StraFo 2005, 120 f.). Im Übrigen hatte die Angeklagte nach der Unter-richtung durch den Vorsitzenden über<br />

die bisherige Verneh-mung der Zeugin (Bd. III Bl. 593 d.A.) Gelegenheit, ein etwai-ges Informationsdefizit über den<br />

Inhalt der bisherigen Aussage der Zeugin im Rahmen der Ausübung ihres Frage- und Erklä-rungsrechts vorzubringen.<br />

Dem Senat erscheint es deshalb ausgeschlossen, dass der gerügte Verfahrensfehler auf das Urteil Einfluss gehabt<br />

hat.<br />

StPO § 344 II 2 Rügeanforderung bei beanstandeter Verlängerung der TÜ<br />

BGH, Beschl. v. 24.02.<strong>2009</strong> – 4 StR 476/08<br />

Es genügt nicht den sich aus § 344 Abs. 2 SAtz 2 StPO ergebenden Anforderungen, wenn mit der<br />

Rüge, die Beschlüsse über die Verlängerung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen<br />

seien unzureichend begründet, lediglich diese Entscheidungen, nicht aber die jeweils vorangegangenen<br />

Beschlüsse des Ermittlungsrichters mitgeteilt werden.<br />

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer<br />

am 24. Februar <strong>2009</strong> ein-stimmig beschlossen:<br />

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Saarbrücken vom 5. Juni 2008 werden als unbegründet<br />

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler<br />

<strong>zum</strong> Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).<br />

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.<br />

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts betreffend die Revision der Angeklagten A. und<br />

d. Ag. weist der Senat darauf hin, dass die erhobenen Verfahrensrügen schon deshalb unzulässig sind, weil sich<br />

aus den Revisionsbegründungen nicht ergibt, im Rahmen welcher konkreten Über-wachungsmaßnahmen die verwerteten<br />

Telefongespräche aufgezeichnet wur-den. Ferner genügt es nicht den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden<br />

Anforderungen, wenn mit der Rüge, die Beschlüsse über die Verlängerung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen<br />

seien unzureichend begründet, lediglich diese Entscheidungen, nicht aber die jeweils vorangegangenen<br />

Be-schlüsse des Ermittlungsrichters mitgeteilt werden.<br />

Im Übrigen wären die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen auch in der Sache<br />

ohne Erfolg (zu den Folgen einer un-zureichenden Begründung des Beschlusses über die Anordnung einer Telekommunikationsmaßnahme<br />

zuletzt BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08). Mit der Frage, ob "die<br />

Überwachung der Telekommunikation ... auch zu den Zeitpunkten ihrer jeweiligen Verlängerung durch das Amtsge-<br />

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