Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...
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sich um einen geschichtlichen Vorgang, der sich von den Anklagevorwürfen, die sich allein auf Taten im Schlafzimmer<br />
der Ne-benklägerin bezogen, deutlich unterscheidet. Die erforderliche Tatidentität im Sinne des § 264 Abs. 1<br />
StPO liegt daher nicht mehr vor.<br />
Da auch eine Nachtragsanklage nicht erhoben wurde, war das Verfahren auf die Revision des Angeklagten, der<br />
Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) und der Nebenklägerin (vgl. Paul in KK § 301 Rdn. 2) in dem genannten Fall gemäß<br />
§ 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen; dies führt wegen des Wegfalls der verhängten Einzelstrafe zur<br />
Aufhebung der Gesamtstrafe.<br />
III. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft hat <strong>zum</strong> Straf-ausspruch Erfolg; im Übrigen zeigt sie keinen<br />
durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.<br />
1. Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die allgemeine Sach-rüge gestützten Revision gegen den Freispruch<br />
des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in 97 Fällen wendet, ist sie unbegründet.<br />
Wie bei jeder Verurteilung muss der Tatrichter auch bei Serienstraftaten, wie sie in länger andauernden Missbrauchsbeziehungen<br />
vorkommen, von jeder einzelnen individuellen Straftat überzeugt sein (BGHSt 42, 107, 109).<br />
Zur Ver-meidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken dürfen aufgrund der Feststellungs-schwierigkeiten solcher oft<br />
gleichförmig verlaufenden Taten über einen langen Zeitraum <strong>zum</strong> Nachteil von Kindern und/oder Schutzbefohlenen,<br />
die in der Re-gel allein als Beweismittel zur Verfügung stehen, zwar keine überzogenen An-forderungen an die Individualisierbarkeit<br />
der einzelnen Taten im Urteil gestellt werden (BGH NStZ 1994, 502). Der Tatrichter muss sich<br />
aber in objektiv nach-vollziehbarer Weise <strong>zum</strong>indest die Überzeugung verschaffen, dass es in einem gewissen Zeitraum<br />
zu einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist (BGH StV 2002, 523). Dabei steht nicht in<br />
erster Linie die Ermittlung einer Tatfrequenz, sondern die des konkreten Lebenssachverhalts im Vordergrund; dieser<br />
ist ausgehend vom Beginn der Tatserie mit den unterschiedlichen Details etwa zu Tatausführung und Tatort der einzelnen<br />
Straftaten in dem gegebenen Tatzeitraum - notfalls auch ohne genaue zeitliche Einordnung und lediglich unter<br />
Festlegung einer Mindestzahl der begangenen Delikte nach dem Zweifels-satz - festzustellen und abzuurteilen<br />
(vgl. BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Kindesmissbrauch 2).<br />
Die entsprechende Überzeugungsbildung ist eine Frage der Beweiswür-digung. Diese obliegt dem Tatrichter. Er hat<br />
sich unter dem umfassenden Ein-druck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten<br />
zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung<br />
des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgeset-zen<br />
oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar,<br />
hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende<br />
Wür-digung der Beweise möglich gewesen wäre (BGH NStZ-RR 2008, 146, 147; NJW 2005, 2325, 2326).<br />
Nach diesen Grundsätzen zeigt die Revision einen Rechtsfehler, insbe-sondere eine Überspannung der Anforderungen<br />
an die richterliche Überzeu-gungsbildung, nicht auf. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen<br />
ist die vom Landgericht vorgenommene Würdigung, dass es im Schlafzimmer der Nebenklägerin mit Sicherheit<br />
lediglich zu zwei Vergewalti-gungen und zu dem ebenfalls von der Nebenklägerin geschilderten Fall des sexuellen<br />
Missbrauchs zu Beginn der Übergriffe gekommen ist, revisionsrecht-lich nicht zu beanstanden.<br />
Das Landgericht ist sich des Umstandes bewusst gewesen, dass die Aussage der Nebenklägerin, es sei "sehr oft" zu<br />
den Übergriffen gekommen, eine häufigere Tatbegehung nahe legte. Es hat sich - im Einklang mit der zitier-ten<br />
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den notwendigen Feststellun-gen bei Serientaten des sexuellen Missbrauchs<br />
- keine Überzeugung von einer bestimmten größeren Anzahl von Vergewaltigungen zu verschaffen vermocht,<br />
weil insoweit lediglich eine bloße Schätzung ohne gesicherte Tatsachengrund-lage möglich gewesen wäre.<br />
Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat sich <strong>zum</strong> Nachweis der angeklagten Taten nur auf die<br />
Aussage der Nebenklägerin stützen können. Deren Angaben zur Tatfrequenz haben ge-wechselt. Während sie zunächst<br />
ausgesagt hatte, es sei fast jeden Abend dazu gekommen, dass der Angeklagte ihr den Finger in die Scheide<br />
gesteckt habe, ist sie davon später abgerückt und hat erklärt, es sei jedenfalls sehr oft gewe-sen, ohne allerdings eine<br />
Zahl angeben zu können. Auch mit wiederkehrenden Situationen im familiären Zusammenleben hat sie die Taten<br />
nicht zu verknüpfen vermocht. Ebenso wenig hat sie die weiteren von der Strafkammer festgestell-ten Details einer<br />
oder mehreren der festgestellten oder weiteren Taten zuord-nen können. Zu den Tatorten hat sie lediglich angegeben,<br />
dass es in einem Fall auch im Wohnwagen zu einem Übergriff durch den Angeklagten gekommen sei.<br />
Die Überzeugungsbildung der Strafkammer lässt vor diesem Hintergrund keinen Rechtsfehler im dargestellten Sinn<br />
erkennen. Sie ist daher - ungeachtet der Frage, ob auch die Annahme einer größeren Anzahl von Taten möglich gewesen<br />
wäre - vom Revisionsgericht hinzunehmen.<br />
2. Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil jedoch hinsichtlich der verbliebenen Einzelstrafen keinen Bestand<br />
haben. Die Nichtanwendung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB, die bei Vorliegen gewichtiger<br />
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