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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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3. Der nur geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die Angeklagten auch nur teilweise von der<br />

Auferlegung von Kosten oder Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).<br />

StGB § 315c I Nr. 2a, StVO § 8, § 10 1 Zusammentreffen der Fahrlinien zweier Fahrzeuge<br />

BGH, Beschl. v . 20.01.<strong>2009</strong> – 4 StR 396/08<br />

Wer beim Anfahren vom rechten Fahrbahnrand und Einfahren in den fließenden Verkehr grob<br />

verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, begeht einen Verstoß gegen § 10 Satz<br />

1 StVO, der dem fließenden Verkehr den Vorrang u.a. vor dem rechten Fahrbahnrand anfahrenden<br />

Fahrzeugen einräumt. Unter den Begriff Vorfahrt i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB<br />

fallen auch die Verkehrsvorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, bei denen die Fahrlinien zweier<br />

Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen oder einander gefährlich nahe kommen<br />

würden. Dazu gehören alle Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer<br />

den Fahrtvorgang einräumt (sog. erweiterter Vorfahrtbegriff<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet<br />

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong> Nachteil<br />

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hält auch seine Verurteilung wegen vorsätzlicher<br />

Straßenverkehrsgefährdung, weil er beim Anfahren vom rechten Fahrbahnrand und Einfahren in den fließenden<br />

Verkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat, rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar<br />

liegt hier keine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 StVO vor, sondern ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO, der<br />

dem fließenden Verkehr den Vorrang u.a. vor dem rechten Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugen einräumt. Nach<br />

ständiger Rechtsprechung des Senats fallen aber unter den Begriff Vorfahrt im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchst. a StGB die Verkehrsvorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge<br />

(bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen oder einander gefährlich nahe kommen würden. Dazu gehören alle<br />

Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorgang einräumt (sog.<br />

erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223; 13, 129, 134: jew. zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; VRS 38,<br />

100, 102: zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).<br />

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.<br />

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