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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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1. Die Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine Beihilfe <strong>zum</strong> Handeltreiben<br />

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird durch die Feststellungen nicht belegt. Danach vermietete<br />

der Angeklagte ein Zimmer seiner Wohnung an den nicht revidierenden Mitangeklagten K. weiter, das<br />

dieser in der Folgezeit ohne Wissen des Angeklagten im Interesse anderer Betäubungsmittelhändler zur Aufbewahrung<br />

von drei Kilo Marihuana nutzte. Erst zwei Wochen später erfuhr der Angeklagte davon. Weil er den Untermietzins<br />

nicht verlieren wollte, unternahm er gegen K. nichts. Dieser lieferte mindestens einmal Betäubungsmittel<br />

aus dem "Bunker" <strong>zum</strong> Verkauf aus.<br />

Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die Tat des K. und seiner Hintermänner<br />

durch aktives Tun gefördert hätte. Allein die Kenntnis und Duldung der Lagerung der Betäubungsmittel in der Wohnung<br />

erfüllt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht. Zum Einschreiten gegen den Betäubungsmittelhandel war<br />

er als Wohnungsinhaber grundsätzlich rechtlich nicht verpflichtet (vgl. BGH NStZ 1999, 451). Umstände, die ausnahmsweise<br />

eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, wie dies etwa für den Fall einer die Begehung von Straftaten<br />

in besonderer Weise erleichternden Beschaffenheit oder Lage der Wohnung in Betracht kommen könnte (vgl.<br />

BGH NStZ-RR 2003, 153 m. w. N.), sind nicht festgestellt.<br />

Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein neuer Tatrichter in der Zusammenschau mit dem rechtsfehlerfrei festgestellten<br />

zweiten Tatkomplex zu weitergehenden, eine Verurteilung wegen Beihilfe tragenden Feststellungen gelangt.<br />

Die Sache muss deshalb insoweit erneut verhandelt werden.<br />

2. Die Aufhebung im Fall II. 1. der Urteilsgründe zieht nicht nur die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich; der<br />

Senat kann nicht ausschließen, dass die für den Fall II. 2. verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei<br />

Monaten durch die erste Tat beeinflusst ist. Das führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die Einziehungsentscheidung<br />

bleibt davon unberührt.<br />

GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzantragspflicht des Schuldners entfällt nicht schondurch Insolvenzantrag<br />

des Gläubigers<br />

BGH, Beschl. v. 28.10.2008 – 5 StR 166/08 = NJW <strong>2009</strong>, 157 =StV <strong>2009</strong>, 193 Anm. Schröder, Christian GmbHR<br />

<strong>2009</strong>, 207, Poertzgen, NZI <strong>2009</strong>, 127<br />

LS: Die Insolvenzantragspflicht des Schuldners entfällt nicht schon, wenn ein Gläubiger Insolvenzantrag<br />

gestellt hat, sondern erst mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens.<br />

Ein Liquidator ist nicht nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbar, wenn er nach Ablehnung der Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens mangels Masse die Stellung eines Insolvenzantrags unterlässt, obwohl<br />

der in Liquidation befindlichen Gesellschaft mittlerweile neue Vermögenswerte zugefallen<br />

sind, die allerdings nicht ausreichen, die Insolvenzlage zu beseitigen.<br />

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 15. Januar 2007 gemäß § 349<br />

Abs. 4 StPO aufgehoben<br />

a) im Fall II. H der Urteilsgründe; insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen; dieser<br />

werden die ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt;<br />

b) in den Fällen II. A 2. a, II. A 2. b, II. B 1., II. B 2. und II. D 1. bis II. D 25. der Urteilsgründe mit den zugehörigen<br />

Feststellungen und im Ausspruch über die Gesamtstrafen.<br />

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.<br />

3. Im Umfang der Aufhebung 1. b wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren<br />

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

Gründe<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen Betrugs in drei Fällen, wegen Vorenthaltens<br />

von Arbeitsentgelt in 25 Fällen und wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwei Fällen unter Einbeziehung einer<br />

Freiheitsstrafe (und unter Außerachtlassung von Einzelgeldstrafen) aus dem Urteil des Amtsgerichts Löbau vom 28.<br />

Mai 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es mit Blick auf<br />

eine Zäsurwirkung der Vorentscheidung eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten wegen<br />

Untreue und wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen verhängt. Die Revision des Angeklagten<br />

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