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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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Letztlich steht der Verwertung auch nicht entgegen, dass die Staatsan-waltschaft die Eheleute M. im November<br />

2006 von den gegen sie durchge-führten Telefonüberwachungsmaßnahmen unterrichtet und ihnen mitgeteilt hat, die<br />

erlangten Unterlagen würden vernichtet, dies indes in der Folgezeit unter-blieben ist. Die Staatsanwaltschaft war<br />

berechtigt, von der Löschung der Daten abzusehen, da zeitgleich mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen<br />

Horst M. und damit noch vor der Unterrichtung der Eheleute M. wegen desselben Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren<br />

wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen Rechtsanwalt B. eingeleitet worden war, in<br />

dem die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung als Beweismittel unmittelbar hätten verwertet werden können<br />

(vgl. § 100 b Abs. 6 StGB aF; § 101 Abs. 8 StPO nF). Dieses Verfahren ist erst nach dem Erlass des hier angegriffenen<br />

Urteils einge-stellt worden.<br />

Nach alledem kann dahinstehen, ob es sich bei dem Verfahren gegen den Angeklagten, soweit es die betrügerische<br />

Erlangung der vom Zeugen M. gezahlten Beträge von zweimal 25.000 € betrifft, überhaupt um ein im Verhältnis<br />

zu dem vormaligen Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen M. "an-deres Strafverfahren" im Sinne von §<br />

477 Abs. 2 Satz 2 StPO (= § 100 b Abs. 5 StPO aF) handelt oder ob nicht vielmehr eine einheitliche Tat im prozessualen<br />

Sinn vorliegt, so dass jedenfalls in diesem Umfang die durch die Überwachung gewonnenen Beweisergebnisse<br />

ohne Einschränkung auch gegen den Ange-klagten verwertet werden durften.<br />

d) Die unterlassene Beweiserhebung hat sich aufgedrängt, denn die von der Revision mitgeteilten Inhalte der Telefonate<br />

enthalten Indizien für ein mögli-ches täuschendes Verhalten des Angeklagten sowie dafür, dass die Gesprächsteilnehmer<br />

M. und K. nicht auf Seiten des Angeklagten in Be-trugstaten verstrickt, sondern selbst Opfer<br />

von Täuschungen des Angeklagten gewesen sein können.<br />

e) Das Urteil beruht auf der fehlerhaft unterlassenen Verwertung der Te-lefonate. Es ist nicht auszuschließen, dass<br />

sich das Landgericht durch deren Inhalt und den Umstand, dass der Angeklagte mit teilweise identischer Vorgehensweise<br />

bereits in der Vergangenheit ganz erhebliche Summen ertrogen hat, die Überzeugung von der Schuld des<br />

Angeklagten verschafft hätte.<br />

StPO § 101 Abs. 7 Nachträglicher Rechtsschutz nach heimliche Ermittlungsmaßnahmen<br />

BGH, Beschl. v. 08.10.2008 – StB 12-15/08<br />

LS: Zum Verfahren auf Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz gemäß § 101 Abs. 7 StPO<br />

gegen die Anordnung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen und die Art und Weise ihres Vollzugs.<br />

Die Sache wird an den 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin abgegeben.<br />

Gründe:<br />

I. Der Generalbundesanwalt führt bzw. führte ein Ermittlungsverfahren ge-gen sieben Beschuldigte wegen des Verdachts<br />

der mitgliedschaftlichen Beteili-gung an einer kriminellen Vereinigung ("militante gruppe"). Auf seinen Antrag<br />

erließ der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im Zuge dieses Ermitt-lungsverfahrens am 18. Mai 2007<br />

einen Postbeschlagnahmebeschluss nach §§ 99, 100 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 StPO, mit dem er für den Zeitraum<br />

vom 18. bis 22. Mai 2007 die Beschlagnahme durch bestimmte äußere Merkmale ge-kennzeichneter Briefe an vier<br />

Berliner Zeitungsverlage im Briefzentrum 10 in Berlin-Mitte anordnete. Auf diese Weise sollten etwaige Bekennerschrei-ben<br />

zu einem am 18. Mai 2007 begangenen Brandanschlag vor deren Ausliefe-rung durch die <strong>Deutsche</strong> Post<br />

AG sichergestellt und untersucht werden. Zwei Bekennerschreiben, gerichtet an zwei Zeitungen, auf die die im Beschlagnahmebeschluss<br />

genannten äußeren Merkmale zutrafen, wurden auf diese Weise als Beweismittel gesichert.<br />

Mit Beschluss vom 31. Mai 2007 bestätigte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs deren Beschlag-nahme.<br />

Eine Benachrichtigung der betroffenen Adressaten von der Anordnung und dem Vollzug der Maßnahme wurde aus<br />

Ermittlungsgründen zurückgestellt. Die Betroffenen haben hiervon Anfang November 2007 von dritter Seite Kenntnis<br />

erlangt.<br />

Ohne dass zwischenzeitlich eine Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO vorgenommen worden<br />

war, haben die im Beschluss vom 18. Mai 2007 als mögliche Adressaten der Briefe benannten vier Berliner<br />

Zeitungsverlage mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 gegen die Beschlagnah-meanordnung sowie hilfsweise gegen<br />

die Art und Weise des Vollzugs der Maß-nahme "Beschwerde" eingelegt; den Beschluss vom 31. Mai 2007 haben<br />

sie nicht angefochten. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel in einen Antrag nach §<br />

101 Abs. 7 Satz 2 StPO auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Postbeschlagnahme sowie der Art<br />

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