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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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P. in seinem Tatentschluss bestärken konnte, hing jedoch nicht davon ab, ob es ihm objektiv helfen konnte, sondern<br />

davon, ob er subjektiv hiervon ausging. Insofern lag es nicht fern, dass P. durch die Zusage des Angeklagten<br />

subjektiv der Eindruck erhöhter Sicherheit vermittelt wurde, was ihn in seinem Vorhaben bestärkt haben könnte.<br />

Auch hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.<br />

Darüber hinaus fehlen im angefochtenen Urteil Erörterungen dazu, ob sich der Angeklagte nicht bereits durch seine<br />

Äußerungen gegenüber dem Zeugen H. T. strafbar gemacht hat. Auch dazu bestand jedoch nach den Feststellungen<br />

Anlass. Danach wusste H. T. mit dem zuvor unterbreiteten Angebot des Zeugen P. , gegen<br />

Zahlung eines Geldbetrages eine T. entlastende Aussage zu machen, zunächst nicht umzugehen und<br />

wollte deshalb Rücksprache mit den Rechtsanwälten seines Sohnes halten. Er sprach zunächst mit Rechtsanwalt L.<br />

"über das Geschäft mit P. , der ihn jedoch abwies und ihm hiervon abriet". Erst dann telefonierte er mit dem Angeklagten.<br />

Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht erwägen müssen, ob die Äußerungen des Angeklagten gegenüber H.<br />

T. bei diesem Telefonat, "dem Zeugen P. könne man vertrauen", der habe "zwei Jahre lang Jura studiert"<br />

und "bereits an das Gericht einen Brief geschrieben, der sich gewaschen" habe sowieso "dass das durchaus machbar<br />

wäre", geeignet waren, den Zeugen zu veranlassen oder <strong>zum</strong>indest darin zu bestärken, mit P. "eine bezahlte<br />

Sache zu machen", wie sich der Zeuge selbst ausdrückte. Zu einer Erörterung hätte auch deshalb Anlass bestanden,<br />

weil die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er habe H. T. hiervon abgeraten, für widerlegt gehalten hat.<br />

StGB § 211 Heimtücke<br />

BGH, Beschl. v. 05.05.<strong>2009</strong> – 5 StR 50/09<br />

Der Annahme einer bewussten Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Getöteten widerspricht<br />

es, wenn der Täter einem sich unmittelbar anbahnenden, wenngleich noch nicht konkret erkennbaren<br />

körperlichen Angriff des Opfers entgegentreten wollte.<br />

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4<br />

StPO<br />

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen<br />

Kurzwaffe und wegen Totschlags in Tateinheit mit Besitz und Führen einer halbautomati-schen Kurzwaffe in<br />

weiterer Tateinheit mit zweifacher Bedrohung verurteilt ist,<br />

b) im gesamten Strafausspruch mit Ausnahme der wegen Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe<br />

verhängten Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) aufgehoben.<br />

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.<br />

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des<br />

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

Gründe<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, wegen<br />

Mordes in Tateinheit mit Führen und Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen Bedrohung in zwei Fällen,<br />

jeweils in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, schuldig gesprochen und auf eine lebenslange<br />

Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt. Es hat ferner eine Schusswaffe eingezogen. Die Revision des Angeklagten<br />

erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet<br />

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.<br />

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:<br />

a) Der von staatlicher Unterstützung und vom Handel mit Schrott und Autos lebende zierliche, (damals) 31 Jahre alte<br />

Angeklagte ließ Anfang 2004 unter Vermittlung Dritter durch die Zeugin S. einen ihm zustehenden Pkw<br />

Audi A 8 <strong>zum</strong> öffentlichen Straßenverkehr zu. Ein Verwandter des Angeklagten verursachte mit diesem Fahrzeug<br />

einen Fremdschaden, was zur Erhöhung der von der Zeugin geschuldeten Versicherungsprämie führte. Um deren<br />

Ausgleich kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Der Angeklagte versprach<br />

nach Intervention Dritter, den Schaden in Höhe von 1.500 Euro durch Zahlung an die Versicherung auszugleichen.<br />

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